Das Verkehrsunfallopfer zwischen Haftpflichtversicherung und Reparaturbetrieb
Wie definiert sich ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden?
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er Unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Im Straßenverkehrsrecht kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen die der Geschädigte seine Ansprüche einzeln aber auch gleichzeitig richten kann:
Abgelegt in Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Mietwagenkosten, Nachbesichtigung, Nutzungsausfall, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Wertminderung, Wichtige Verbraucherinfos- der Halter des Fahrzeugs
- der Fahrer des Fahrzeugs
- der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs
Druckversion
22 Kommentare