Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Das Verkehrsunfallopfer zwischen Haftpflichtversicherung und Reparaturbetrieb

Wie definiert sich ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtschaden?

Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er Unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.  (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).  

Im Straßenverkehrsrecht kommen gleich drei Personen in Betracht, gegen die der Geschädigte seine Ansprüche einzeln aber auch gleichzeitig richten kann:

- der Halter des Fahrzeugs         

- der Fahrer des Fahrzeugs

- der Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs

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Kommentare wieder freigeschaltet !

Sehr geehrte Autoren, Kommentatoren, Blogger, User….

nachdem diverse technische Wartungsarbeiten bei CAPTAIN HUK abgeschlossen sind, wurde die Kommentierfunktion wieder freigeschaltet.

Nach den Vorkommnissen der vergangenen Woche haben wir uns entschlossen, Kommentare vorerst nur selektiv zuzulassen.

Die Kommentare werden bis auf weiteres vor Veröffentlichung in eine "Warteschlange" verschoben und dort durch die Administration freigeschaltet. Sollte sich die Sache positiv, d.h. auf sachlichem Niveau entwickeln, werden die Kommentare wieder auf direkte Veröffentlichung geschaltet.

Bis dahin bitten wir um Verständnis für diese Massnahme.

CAPTAIN HUK wurde in vielen Bereichen deutlich überarbeitet.

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Sachverständigenhonorarurteil aus abgetretenem Recht

Das Amtsgericht Biberach hat mit Urteil vom 23.11.2007 – 8 C 948/07 – im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 114,27 € nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreit.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf restli­che Vergütung in Höhe von 114,27 € aus abgetretenem Recht gemäß der §§ 632, 398, 249 BGB zu.

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Weiteres Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.12.2007 (32 C 2716/07 – 18) im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,81 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten in Höhe von 112,81 € gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVersG. Die der Klägerin entstandenen Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 478,92 € sind von der Beklagten vollständig zu ersetzen.

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AG Ulm spricht SV aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar zu

Mit Urteil vom 14.11.2007 – 7 C 1932/07 – hat das AG Ulm im vereinfachten Verfahren für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 61,29 € nebst Zinsen seit dem 13.07.2007 zu bezahlen.
 
Aus den Gründen:

Der Kläger kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten gem. §§ 398 Satz 1, 632 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 14.05.2007 in Höhe der restlichen Gutachterkosten von 61,29 € ersetzt verlangen.

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Auch das AG Heilbronn urteilt gegen Versicherung und für die Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten

Mit dem am 28.01.2008 verkündeten Urteil hat das AG Heilbronn – 4 C 4428/07 – dem Geschädigten Recht gegeben und ihm gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 154,05 € zugesprochen. Dabei hat das Gericht ausgeführt, dass die Orientierung des Klägers an dem Ergebnis der Honorarbefragung des BVSK ist nicht zu beanstanden ist.

Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

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!! Achtung Wartungsarbeiten !!

Aufgrund von Wartungsarbeiten kann es am Donnerstag, den 28.02.2008 zu kurzfristigen Störungen beim Aufruf des Internet-Blogs CAPTAIN-HUK kommen.

Wir bitten um Verständnis und um entsprechende Berücksichtigung.

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Urteil des Amtsgerichts Saarlouis zum Thema der Gerichtszuständigkeit am Wohnsitz des Geschädigten gegen eine ausländische Haftpflichtversicherung

Das AG Saalouis hat mit Urteil vom 11.02.2008 – 30 C 1735/07 – im schriftlichen Verfahren gem. § 494 a ZPO für Recht erkannt, dass die beklagte französische Haftpflichtversicherung auf die Klage der deutschen Geschädigten  GmbH hin verurteilt wurde, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der beklagten ausländischen Haftpflichtversicherung die Zahlung restlichen Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 22.08.2006 in Frankreich in Metz/Lothringen ereignete.

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AG Eschweiler verurteilt HUK-Coburg

Das Amtsgericht Eschweiler mit Urteil vom 6. Februar 2008 – 24 C 387/07- im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO die HUK-Coburg, Schadenaußenstelle Aachen und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 87,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagten sind gemäß §§ 7,17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet, restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 87,12 € dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 09.08.2007 zu erstatten. Gemäß § 249 BGB sind grundsätzlich auch die Sachverständigenkosten, die durch eine Beurteilung des Schadensumfangs entstehen, zu ersetzen.

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AG Saarbrücken urteilt für den Kläger auf Zahlung von restlichem SV-Honorar

Das AG Saarbrücken hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 06.02.2008 – 5 C 514/07 – für Recht erkannt, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, die Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland AG, Coburg, verurteilt wird, an den Kläger 56,19 € nebst Zinsen sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 27,07 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wegen der Zinsen abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Saarbrücken ergibt sich aus § 20 StVG, weil der Unfallort im Bezirk des Gerichts liegt.

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