Restlicher SV-Honorar-Anspruch gegen HUK, diesmal AG Bitterfeld-Wolfen
Das AG Bitterfeld-Wolfen hat mit Urteil vom 19.02.2008 – 7 C 814/07 (I) – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 155,86 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus den Entscheidungsqründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht weiterer Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2006 in Höhe der noch ausstehenden und ausgeurteilten Gutachterkosten von 155,86 € zu.
Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.
Abgelegt in HUK-Coburg Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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