Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Restlicher SV-Honorar-Anspruch gegen HUK, diesmal AG Bitterfeld-Wolfen

Das AG Bitterfeld-Wolfen hat mit Urteil vom 19.02.2008 – 7 C 814/07 (I) – die HUK-Coburg verurteilt, an die Klägerin 155,86 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsqründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht weiterer Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2006 in Höhe der noch ausstehenden und ausgeurteilten Gutachterkosten von 155,86 € zu.

Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.

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HUK-VN durch AG Saarbrücken zur Zahlung restl. SV-Honorars verurteilt

Mit Urteil vom 20.05.2008 – 37 C 635/07 – hat das AG Saarbrücken den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger restliches SV-Honorar in Höhe von 285,86 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Gutachterkosten. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 02.04.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der SV hat vorliegend gegenüber dem Kläger insgesamt einen Betrag von 795,34 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten einen Betrag von 509,48 € gezahlt. Es verbleibt somit noch der beantragte Restbetrag in Höhe von 285,86 €. Das Gericht hält die Gutachterkosten in der beantragten Höhe ersatzfähig.

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“…wieder ein Verfahren, welches sich die HUK-Coburg hätte im wahrsten Sinne des Wortes SPAREN MÜSSEN” – wieder einmal AG Leipzig

Die 118. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 05.04.2007 – 118 C 763/07 – für Recht erkannt:

Die beklagte HUK-Coburg wird verurteilt, restliches nicht reguliertes SV-Honorar in Höhe von 156,75 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung weiteren nicht regulierten Schadensersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.09.2006 aus §§ 3 PflVersG, 249 BGB zu. Unstreitig hat die Beklagte dem Grund nach für sämtliche der Klägerin entstandenen Schäden aus diesem Verkehrsunfall einzustehen. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens an das SV-Büro zu.

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AG Bernau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das AG Bernau hat mit Urteil vom 24.04.2008 – 10 C 383/07 (093) – die HUK-Coburg verurteilt, an das klagende SV-Büro für Kfz-Technik, Inhaber S., 300,88 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des noch offen stehenden SV-Honorars in Höhe von 300,88 € aus abgetretenem Recht aus dem Werkvertrag vom 20.12.2006 zwischen der Klägerin und der Geschädigten über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Unfallschäden an deren Pkw Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen …

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AG Regensburg weist HUK-Coburg Allg.-Vers. in die Schranken

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilabteilung des AG Regensburg hat mit Beschluss vom 19.05.2008 – 4 C 3167/06 – den Nachliquidationsantrag der HUK-Coburg auf Festsetzung der Kosten des DEKRA Prüfberichtes gegen den teilweise unterliegenden Kläger zurückgewiesen.

Grundsatz ist, dass nach dem Beschluss des BGH vom 04.03.2008 (VI ZB 72/06) der Schädiger verpflichtet ist, seine Eintrittspflicht und den Umfang des von ihm zu leistenden Schadensersatzes auf eigene Kosten zu prüfen. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung das ihr eingereichte Gutachten des Schadenssachverständigen durch die DEKRA prüfen lässt, so kann sie diese DEKRA Prüfkosten selbstverständlich nicht im Wege der Kostenfestsetzung oder sonst wie im Wege des Schadensersatzes geltend machen.

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Fiktive Schadensabrechnung – LG Fulda hebt Urteil des AG Bad Hersfeld auf

Die 1. Zivilkammer des LG Fulda hat als Berufungskammer mit Urteil vom 27.04.2007 – 1 S 29/07 – auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 27.11.2006 – 10 C 622/06 (70) – abgeändert und die Beklagte verurteilt an den Kläger 1.009,90 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Aus den Gründen:

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.03.2006 geltend, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz A-Klasse, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

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AG Rudolstadt verurteilt beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung nicht regulierter außergerichtl. Anwaltskosten

Mit Urteil vom 01.02.2008 – 3 C 461/07 – hat das AG Rudolstadt die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin nicht regulierte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 24,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die beklagte Haftpflichtvers.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung bislang nicht regulierter außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i. H. v. weiteren 24,99 € aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 3 S. 1, 2 StVG,  3 Nr. 1 PflVG.

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AG Berlin-Mitte verurteilt zur Erstattung der im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Geltendmachung

Das AG Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 18.10.2007 – 3 C 3214/07 – die beklagte Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 326,96 € sowie 147,61 € nebst Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weiteren Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.11.2006. Dabei hat der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gem. dem von ihm vorgelegten Privatgutachten des Kfz-SV S. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Der Kläger kann auch bei fiktiver Geltendmachung seines Schadens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, da er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.

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Urteilslisten – Update

Die Urteilslisten zur fiktiven Abrechnung (Ersatzteilzuschläge / UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätze markengebundene Fachwerkstatt) sowie die Urteilsliste zum Thema Sachverständigenhonorar / HUK-Coburg wurden überarbeitet und stehen wie üblich in der rechten Menüleiste unter dem 2. Menüpunkt - “URTEILE / URTEILSLISTEN zum Download:” bereit.

Die Datenbank der positiven Entscheidungen (aus Sicht der Geschädigten) ist inzwischen erheblich “gewachsen”.

Entscheidungen gelistet bei CH     Januar 2008                  Mai 2008

SV-Honorar / HUK-Coburg                           120                          635

Fiktive Abrechnung gesamt                             0                          271

Stundenverrechnungssätze                            0                          173

Verbringungskosten                                        0                          137

Ersatzteilzuschläge                                         0                          128

Diese Leistung konnte nur erbracht werden durch tatkräftige Mithilfe aus der gesamten Leserschaft.

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…und weiter geht’s, wieder bekommt die HUK-Coburg vom AG Leipzig „eins aufs Dach“

Diesmal wurde kurz und knapp, nicht durch die Richterin M., die HUK-Coburg mit Urteil vom 18.01.2008 – 118 C 9379/07 – verurteilt, an den Kläger 103,71 € zzgl. Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Bezahlung von 103,71 € anlässlich des Verkehrsunfalles vom 02.04.2007 aus §§ 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB zu. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte für alle bei dem eben angeführten Verkehrsunfall entstandenen Schäden aus den eben angeführten Vorschriften einstandspflichtig ist, da der Verkehrsunfall allein durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges verschuldet wurde.

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