AG Coburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht
Selbst das “Hausgericht”, das Amtsgericht Coburg hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Endurteil vom 06.10.2008 (12 C 293/08) verurteilt, an das klagende Sachverständigenbüro 115,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist weiterhin verurteilt worden, an die Klägerin weitere 54,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht Anspruch auf Erstattung der restlichen SV-Kosten. Die Haftung der Beklagten für die der Geschädigten entstandenen Schäden aus dem Unfall vom 18.10.2007 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Die Kosten des SV sind dem Grunde nach ersatzfähig. SV-Kosten sind nämlich regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich.
Abgelegt in HUK-Coburg Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile
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