Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Otterndorf (Niedersachsen) verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung der Stundenverrechnungssätze, der Verbringungskosten und zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten.

Das AG Otterndorf hat die Bruderhilfe Sachversicherung AG mit Urteil vom 10.03.2009 (2 C 400/07) verurteilt, an die Klägerin 620,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 117,67 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte. Damit hat das AG dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenerrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE – Aufschläge sowie die Verbringungskosten zuerkannt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, durch die Versicherung veranlasst, dieser angelastet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem Rechtsstreits liegt dabei im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 11.07.2007 kam es zwischen 16:0.0 Uhr und 17:00 Uhr in Heinmoor in der Bahnhofstraße zum nachfolgenden Unfall: Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, einen VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…, auf den Parkstreifen in Höhe des Hauses Bahnhofstraße 9 abgestellt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr xxx war mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.

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Sachen gibt´s … ?!?

Mit Urteil vom 19.03.09 zum Aktenzeichen L 1 R 91/06 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt das „Aus für die fiktive Intelligenzrente” eingeläutet.
Wer zu DDR-Zeiten keine Versorgungszusage für eine Altersversorgung der Intelligenz erhalten hatte, kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nachträglich fiktiv einbezogen werden. Dies führt zu einer erheblich höheren Rente, ohne dass dafür Rentenbeiträge gezahlt worden sind.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat nun in einer Grundsatzentscheidung eine solche fiktive Einbeziehung abgelehnt und die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Nach Ansicht des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt setzt die fiktive Intelligenzrente eine Versorgungszusage voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der zuletzt als Ingenieur in einem Produktionsbetrieb tätige Kläger habe, so das Gericht, zwar alle Voraussetzungen für eine Versorgungszusage nach dem Recht der DDR erfüllt. Weil er jedoch nie eine Versorgungsurkunde erhalten habe, sei das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAUG) auf ihn nicht anwendbar.

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AG Göppingen verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 20.03.2009 (3 C 1047/08) hat das AG Göppingen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum weitaus überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten X. restliche Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € als Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG geltend machen, da dieser Betrag als erforderlicher Herstellungsaufwand zur Beseitigung der Folgen des Unfallereignisses vom 18.01.2008 anzusehen ist.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie mit Verwirklichung der durch die Abtretung des An­spruchs durch den Geschädigten eingeräumten Sicherheit eine eigene Angelegenheit verfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte durch ihre Teilzahlung an die Klägerin anerkannt.

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LG Essen verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (3 O 329/07) hat das LG Essen die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG unter anderem zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 624,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Neben den Mietwagenkosten wurde weiterer Schadensersatz begehrt, daher als Eingangsinstanz das LG Essen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

(Es folgen zunächst Ausführungen zum Hergang des Unfalls und zur Haftungsquote)

Dem Kläger stehen mithin 50 % der geltend gemachten Schäden zu.

Dies bezieht sich auch auf die Position Mietwagenkosten, hinsichtlich derer der Kläger zuletzt Freistellung verlangt hat. Insoweit entsteht ein hälftiger Freistellungsanspruch. Zum Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gilt grundsätzlich Folgendes:

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Wie lange noch – lassen wir uns abzocken?

Studie bestätigt Kritik von Göbert an zu hohem Erdgaspreis

Das ist Wasser auf die Mühlen von Stadtwerke-Kritiker Hans Gerd Göbert (Foto): Die deutschen Gasversorger profitieren von sinkenden Erdgaspreisen – und geben die Preisvorteile nur zur Hälfte an ihre Kunden weiter. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten (hier als pdf-Datei), das die Grünen-Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben hatte. Der Kölner Gashandels-Experte Gunnar Harms rechnete daraufhin die jüngsten Preisnachlässe von fünf großen Gasversorgern nach und kam zu dem Ergebnis, dass die Gaslieferanten selbst bei sinkenden Preisen noch ein gutes Geschäft machen – indem sie einen Teil der Ersparnis für sich behalten. Genau das hatte Göbert den Stadtwerken Remscheid erst kürzlich vorgeworfen

Eigentlich müsste der Gaspreis in der zweiten Jahreshälfte auf 4,1 Cent je Kilowattstunde fallen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Jahresschnitt läge der Preis dann bei 4,8 Cent. Doch die Studie der Grünen kommt derzeit auf einen Schnitt von 6,5 Cent je Kilowattstunde; die Differenz ist der „Extraprofit“ der Gaslieferanten. Auch würden Preise “systematisch” immer zu Jahreszeiten gesenkt, in denen der Verbrauch ohnehin schwach ist. Nahe der Winter, steige der Preis wieder. Auch das hatte Göbert bemängelt.

Warum machen wir es nicht wie die Versicherer:

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AG Darmstadt spricht dem Geschädigten auch bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu.

Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 25.02.2009 (311 C 194/08) dem Geschädigten die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt auch bei fiktiver Abrechnung zuerkannt. Die Amtsrichterin hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 240,00€ nebst Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,41€ zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf restlichen Scha­densersatz wegen des ihm durch den Verkehrsunfall vom 8.4.2008 ent­standenen Fahrzeugschadens in Höhe von 240,- €. Es ist unstreitig, dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100% besteht.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Kläger auch im Rahmen der von ihm gewählten fiktiven Schadensabrechnung be­rechtigt, den Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens geltend zu machen, in dem der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze ei­ner markengebundenen Werkstatt zugrunde legt.

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AG Straubing verurteilt HDI Versicherung zur Freistellung von Mietwagenkosten

Mit Datum vom 27.01.2009 (2 C 455/08) hat das AG Straubing die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.049,58 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Zedentin im Rahmen der Sicherungsabtretung zur Geltendmachung der sicherungshalber abgetrete­nen Forderung prozessführungsbefugt (Palandt-Heinrichs, § 398 Rn 21 m.w.N.).

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz rechtlicher Mietwagenkosten aus §§ 7,11 StVG, 249 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist allerdings hinsichtlich des Anspruchs selbst nicht aktiv legi­timiert. Er hat lediglich einen Freistellungsanspnich von der Schadensersatz­forderung aufgrund Sicherungsabtretung. In diesem Sinne ist der Klageantrag auszulegen.

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AG Köln verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 17.03.2009 (267 C 214/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 435,80 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet  die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 435,80 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (nunmehr § 115 VVG) in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat nunmehr eine wirksame Abtretungserklärung des Geschädigten M. vom 26. Januar 2009 vorgelegt (vgl. BI.146 der Akte).

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106 ff.).

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AG Bad Oeynhausen verurteilt Westfälische Provinzial Vers. zur Zahlung der im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung.

Der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des AG Bad Oeynhausen ( NRW ) hat mit Urteil vom 03.02.2009 ( 11 C 93/08 ) die Westfälische Provinzial Versicherung verurteilt, an den Kläger 2.184,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw “Opel Vectra”.

Die Beklagte ist die für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Fahrer und Halter zum Unfallzeitpunkt ein Herr T. war.

Am 29.08.2007 kam es in Vlotho im Kreuzungsbereich Jägerortstraße/Südspange zu ei­nem Verkehrsunfall zwischen den genannten Fahrzeugen.

Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

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AG Sinzig verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 04.03.2009 (10 C 761/08) hat das AG Sinzig die HUK-Coburg Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.091,06 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet aus abgetretenen Recht Schadensersatz in Höhe des klageweise geltend gemachten Betrages gem. §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. 249ff. 535 Abs. 2, 398 BGB.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach gegenüber den Rechtsvorgängern der Klä­gerin zu vollem Schadensersatz aufgrund der maßgeblichen Unfallereignisse verpflichtet ist.

Im Rahmen dieses Schadensersatzes schuldet die Beklagte auch gem. § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand diejenigen Mietwagenkosten, die für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. des in Ersatzbeschaffung anfielen.

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