AG Otterndorf (Niedersachsen) verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Zahlung der Stundenverrechnungssätze, der Verbringungskosten und zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten.
Das AG Otterndorf hat die Bruderhilfe Sachversicherung AG mit Urteil vom 10.03.2009 (2 C 400/07) verurteilt, an die Klägerin 620,52 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 117,67 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte. Damit hat das AG dem Geschädigten auch bei fiktiver Schadensabrechnung die Stundenerrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE – Aufschläge sowie die Verbringungskosten zuerkannt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, durch die Versicherung veranlasst, dieser angelastet.
Tatbestand:
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Dem Rechtsstreits liegt dabei im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 11.07.2007 kam es zwischen 16:0.0 Uhr und 17:00 Uhr in Heinmoor in der Bahnhofstraße zum nachfolgenden Unfall: Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug, einen VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…, auf den Parkstreifen in Höhe des Hauses Bahnhofstraße 9 abgestellt. Der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr xxx war mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen CUX…gegen das Fahrzeug der Klägerin gefahren. Dabei wurde das Fahrzeug der Klägerin beschädigt.
Abgelegt in Bruderhilfe, Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Lohnkürzungen, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Urteile, Verbringungskosten
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