LG Passau weist Berufung der HUK-Coburg wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück
Mit Urteil vom 30.11.2007 (4 S 105/07) hat das LG Passau die Berufung der HUK-Coburg Versicherung gegen das Urteil des AG Passau (17 C 577/07), mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 863,62 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, hinsichtlich dieser Mietwagenkosten zurückgewiesen. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erfolgte wegen der Verurteilung zur Zahlung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten.
Aus den Entscheidungsgründen:
Hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe wird auf § 540 Abs. 1 Ziffer 1 auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend Folgendes:
Der vom Kläger gewählte Tarif war erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand. Bereits von Anfang an hat der Kläger vorgetragen, dass er unbedingt ein Ersatzfahrzeug mit einer Anhängekupplung benötigte, dessen Anhängerlast mindestens 2.000 kg betragen musste. Dies blieb auch in der Berufungsverhandlung am 14.11.2007 unstreitig. Der Kläger hat auch vorgetragen, dass er sich in mehreren Telefonaten bei anderen Mietwagenunternehmen nach seinem vergleichbaren Fahrzeug ergebnislos erkundigt hat. Dieses substantiierte Einzelvorbringen haben die Beklagten bereits erstinstanzlich nur unsubstantiiert ohne Eingehen auf den Einzelfall bestritten.
Abgelegt in HUK-Coburg Versicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Rechtsanwaltskosten, Urteile, Urteile Mietwagen, Wichtige Verbraucherinfos
Druckversion
2 Kommentare