Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Bonn: auch hier gilt Schwacke

Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 462,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 462,66 €.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet.

Nach unbestrittenem Vortrag wurde das Fahrzeug des Klägers am xx.xx.2010 im Rahmen eines Unfalls, der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verursacht wurde, beschädigt, wodurch eine Reparatur mit einer Dauer von 7 Arbeitstagen erforderlich wurde.

Soweit der Kläger sodann am xx.x.2010 für die Dauer von 10 Tagen, das heisst bis zum xx.xx.2010 einen klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, sind die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

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AG Landshut verurteilt die Zurich Insurance mit Sitz in Bonn zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.9.2011 – 3 C 1445/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

zum Wochenende nun noch ein Urteil aus Landshut. In diesem Rechtsstreit war die Zurich-Versicherung gescheitert.  Bemerkenswert ist allerdings die Begründung der Beklagten:  Soweit klägerseits auf eine Honorarbefragung von Sachverständigen verwiesen worden sei gelte, dass diese Honorarbefragung kein Maßstab für die Erforderlichkeit darstellen könne. Der Verweis auf diese Honorarbefragung sei daher unzureichend. Damit behauptet doch tatsächlich die Zurich etwas anderes als die HUK-Coburg, die das Gesprächsergebnis doch als Maßstab etablieren will. Hört, hört. Sind die Versicherungen jetzt schon untereinander uneins. Bemerkenswert. Lest aber selbst .

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Landshut

Az.: 3 C 1445/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Zurich dreist, HUK dreister

Die HUK und die Zurich scheinen sich im Gleichschritt an die Wand fahren zu wollen. Was die HUK ja bereits großteils geschafft hat, insbesondere was das Ansehen bei den eigenen Kunden und den Geschädigten angeht, macht die Zurich mittlerweile nach. Es bleibt aber hierbei nicht bei den Kürzungen der Sachverständigenhonorare.

Kurz nacheinander erhalte ich in zwei Schadenangelegenheiten einmal von der Zurich und einmal von der HUK den Auftrag eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Ich habe seinerzeit die Schadengutachten erstattet.

Bei der Zurich geht man bereits im Anschreiben davon aus, dass die Rechnungsprüfungim Umfang des Schadengutachtens enthalten sein soll. Dafür wird das Honorar aber auch von ca. 500,- Euro auf 220,- Euro gekürzt. Das ist doch sehr gut bezahlt, aber leider sehe ich mich gezwungen, diesen lukrativen Auftrag zu diesen Konditionen abzulehnen. Der Anwalt des Geschädigten ist sehr wohl zu ordentlichen Konditionen an der Rechnungsprüfung interessiert, wenn die Zurich nicht zeitnah bezahlt.

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Achtung bei Apps von der Assekuranz

Quelle: Financial Times Deutschland vom 22.07.2011

von Anja Krüger
Viele Kfz-Versicherer bieten maßgeschneiderte Service-Applikationen fürs Handy an. Von der schnellen Schadensmeldung per Smartphone profitieren allerdings nur die Anbieter.

Sie wirken superpraktisch und kosten nichts, aber ihr Gebrauch kann teure Folgen haben: Apps von Versicherern. Immer mehr Häuser bieten ihren Kunden diese speziellen Programme fürs Handy an – von der Allianz über die HUK-Coburg und die R+V bis hin zur VHV und Zurich . Vor allem die großen Kfz-Versicherer locken damit. Mal heißen die Apps “Autounfall”, mal “Schadenhelfer” oder manchmal einfach nur “Helfer”.

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Zurich springt auf den HUK-Zug auf

Liebe Mitleser,

es gibt positive und negative Eigenschaften, die Versicherer voneinander übernehmen können. Bei der Zurich stellt man sich wohl auf den Standpunkt lieber negative Regulierungseigenschaften zu übernehmen.

So habe ich letztens folgendes Schreiben erhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir übernehmen die Sachverständigenkosten mit insgesamt xyz,00 EUR.

Die in Rechnung gestellten Kosten für das Kfz-Gutachten ersetzen wir nicht in voller Höhe. Nach Marktlage halten wir maximal den gezahlten Betrag für angemessen und als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zivirechtlich geschuldet.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Zurich Kunden Service

Dem Schreiben ist leider kein Sachbearbeiter zu entnehmen, sodass eine persönliche Auseinandersetzung nicht stattfinden kann. Besonders dreist ist jedoch der gezahlte Betrag, der weder HUK-BVSK-Gesprächsergebnis noch sonst irgendeiner mir bekannten Liste entspricht.

Dann wird wohl wieder ein VN mehr neben seinem Beitrag für die Haftpflichtversicherung noch ein paar Euro nicht regulierten Schaden ersetzen müssen.

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AG Bonn verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.08.2010 (111 C 67/10) hat das AG Bonn die Zurich Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 671,73 EUR aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.

Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten gelten folgende Grundsätze:

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Bonn verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.09.2010 (102 C 64/10) hat das AG Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 634,17 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Geschädigter von einem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumulbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Geschädigte von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt -nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

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Noch einmal Zurich: “…. deutsche Zurich-Kunden künftig in Irland versichert.”

Bafin genehmigt Fusion mit irischer Gesellschaft

Die Finanzaufsicht BaFin hat die Verschmelzung der Zurich Versicherung in Frankfurt auf ihrer Dubliner Schwestergesellschaft Zurich Insurance PLC nur mit Auflagen genehmigt.

Außerdem hat sich die Gesellschaft verpflichtet,die Kunden ausdrücklich aufzuklären, dass sie Widerspruch gegen die Verschmelzung einlegen können. Die BaFin wollte nicht Stellung nehmen, Zurich war nicht erreichbar.

(……..)

Der Schweizer Konzern hat inzwischen die meisten seiner EU-Landesgesellschaften in der Schaden- und Unfallversicherung auf die Dubliner Tochter verschmolzen. Dadurch spart er viel Eigenkapital und reduziert die Kosten. In der komplexeren Lebensversicherung prüfen die Schweizer ein ähnliches Vorgehen.
Quelle: FINANCIAL  TIMES DEUTSCHLAND,  alles lesen: >>>>>>>>>>
Zu den Hintergründen siehe auch:   VersicherungsJournale.de

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“Zurich gründet zentrale Abteilung zur Betrugsabwehr”

Zurich gründet zentrale Abteilung zur Betrugsabwehr

Redliche Kunden sollen besser geschützt werden

Eine zentrale Abteilung zur effizienteren Bekämpfung von Versicherungsbetrug hat die Zurich Gruppe Deutschland gegründet. Das neue Dezernat ist am Standort Köln angesiedelt und ist in seiner zentralen Aufhängung innerhalb des Konzerns neu in der deutschen Assekuranz. Insgesamt rund 50 Mitarbeiter sind beauftragt begründete Fälle von Versicherungsbetrug effektiver und schneller zu erkennen und zur Strafverfolgung zu bringen. Ziel ist es die redlichen Kunden vor den Schäden durch Versicherungsbetrug zu schützen, die Versichertengemeinschaft zu entlasten und so letztlich für mehr Prämiengerechtigkeit zu sorgen.

Quelle: versicherungs-fokus, alles lesen: >>>>>>>>> insbesondere auch die sich auf den Artikel beziehenden Kommentare – sehr aufschlussreich.

Ist Zurich Versicherung nicht auch gleich ADAC Versicherung?

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AG Kempen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.05.2010 (11 C 316/09) hat das AG Kempen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.503,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG i. V. m. § 1 PflVG und § 7 Abs 1 StVG i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außer­gerichtlichen Kosten des Klägers zu bezahlen.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahr­zeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den güns­tigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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