Ist die Wettbewerbszentrale auf einem Auge blind? Und wenn ja, wie lange noch?

…zu diesem Schluss könnte man kommen, wenn man auf der Webseite der Wettbewerbszentrale den Beitrag vom 21.07.2009 betrachtet. 

„Provisionszahlungen und andere Anreize wettbewerbsrechtlich gefährlich“

Zitat:

…Bei der Wettbewerbszentrale gehen trotz eindeutiger Rechtslage nach wie vor Beschwerden gegen Kfz-Sachverständige und Werkstätten wegen unlauterer Akquisemethoden ein.

Besonderes häufig ist dies im Bereich der Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden. Hier versucht die Versicherungswirtschaft den ersten Zugriff auf den Geschädigten, um mit eigenen Sachverständigen und Partnerwerkstätten zum Zuge zu kommen. Gepaart mit dem Angebot, einen Mietwagen zur Verfügung zu stellen, Hol- und Bringdienste zu leisten und anderen Annehmlichkeiten, verliert der versicherungsunabhängige Sachverständige und die „nicht partnergebundene Werkstatt“ so manchen Auftrag.

Diesem Wettbewerb widersetzen sich einige Marktteilnehmer mit unlauteren Methoden derart, dass sie „Provisionen“ unterschiedlichster Art für die Vermittlung von Gutachtenaufträgen anbieten. Sei es, dass Zahlungen oder Rückvergütungen angeboten werden, oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel in Aussicht gestellt wird. Eine solche „Provision“ wird für den Fall versprochen, dass der Meister oder Inhaber des Autohauses Kunden dazu bewegt, für die Erstellung eines Gutachtens den betreffenden Sachverständigen zu beauftragen….

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AG Halle (Saale) verurteilt LVM Verein zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (93 C 1820/09 (093) vom 29.09.2009)

Mit Urteil vom 29.09.2009 (93 C 1820/09 (093)) hat das AG Halle (Saale) den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 580,71 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist – bis auf einen kleinen Teil der Zinsforderung – begründet. Anspruchs­grundlage ist § 398 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 StVG und § 3 PfIVG. Der Be­klagte, dessen Haftung mit einer Haftungsquote von 100 % zwischen den Parteien unstreitig ist, muss die restlichen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB als Scha­densersatz bezahlen, und zwar wegen der Abtretung nicht an die Geschädigte , sondern an die Klägerin.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 -VersR 2005, 241, 242 f.; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 -VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 -VersR 2005, 568 f.; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -VersR 2006, 986 f.; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05 – NJW 2007, 2122; vorn 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06 – VersR 2007, 1144 f.; vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – zitiert nach juris) kann der Ge­schädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten ver­langen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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„Aktives Schadenmanagement“ ordnungswidrig – Bußgeld bis 50.000 Euro

Mit seinem Gesetz vom 29.7.2009 („Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen“, siehe PDF) hat der Gesetzgeber einer EU-Richtlinie folgend den Tatbestand wettbewerbswidriger Telefonwerbung konkretisiert und zugleich Strafvorschriften in das Gesetz eingefügt.

Die entscheidenden Paragrafen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lauten nun:

§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

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Das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt den Schädiger zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 53/07 vom 11.12.2007)

Mit Entscheidung vom 11.12.2007 (6 C 53/07) hat das AG Neubrandenburg den Schädiger zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten an den Sachverständigen des Geschädigten verurteilt. Dieser klagte aus abgetretenem Recht (Abtretung an Erfüllungs statt). Auch hier legte das Gericht die BVSK-Honorarbefragung zur Prüfung der Angemesenheit zugrunde und vertiefte sich – entgegen der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 67/06 vom 23.01.2007) –  in die einzelnen Rechnungspositionen.

Aus den Gründen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 14.02.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:   169,55 €

(Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet)

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Und wieder: AG Dortmund verurteilt Debeka zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.10.2009 (419 C 907/09) hat das AG Dortmund die Debeka Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,07 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 in Dortmund geltend. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Parteien streiten allein darüber, ob die Mietwagenkostenrechnung vom 08.08.2008 dem Schadensausgleich zugrunde zu legen ist.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der restli­chen Mietwagenkosten gemäß der streitgegenständlichen Rechnung zu.

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Das AG Zwickau zum Thema Sachverständigenhonorar und zu den Verbringungskosten (23 C 0320/09 vom 15.09.2009)

Mit Entscheidung vom 15.09.2009 (23 C 0320/09) verurteilt das Amtsgericht Zwickau den/die  Schädiger sowie die Sparkassen-Versicherung Sachsen Allgemeine Versicherung AG zur Erstattung des Sachverständigenhonorars sowie die Verbringungskosten. Das AG Zwickau zeigt auf, wie man auch ohne BVSK-Honorarbefragung richtig bzw. deshalb richtig entscheiden kann.

 Endurteil

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 401,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.08.2008 sowie Zinsen aus 87,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten in der Zeit vom 12.08. bis 11.05.2009 und 33,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2009 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.08.2008 zu bezahlen.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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„Die Restwert-Misere im deutschen Autohandel zieht Kreise“

Der Restwert im Leasingvertrag

Der im Leasingvertrag angegebene Restwert eines Fahrzeuges orientiert sich am erwarteten Marktwert des Autos zum Ende der Laufzeit. Dieser erwartete Marktwert wird mittels mehrerer Faktoren berechnet. Wichtig bei der Prognose des Restwerts sind Erfahrungswerte aus der Vergangenheit.

BMW-Händler ziehen Dekra vor Kadi

Die Restwert-Misere im deutschen Autohandel zieht Kreise: Eine Gruppe von BMW-Vertriebspartnern hat Klage gegen den Prüfkonzern Dekra erhoben. Die Händler werfen dem Dienstleistungsunternehmen vor, seine Gutachterpflichten bei der Wertermittlung von Leasingrückläufern verletzt zu haben. Beim Landgericht Stuttgart seien in diesem Zusammenhang insgesamt sechs Verfahren anhängig, teilte ein Gerichtssprecher gegenüber AUTOHAUS Online mit…

Quelle: autohaus.de >>>>>>>>>>>

 

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AG Arnsberg verurteilt DEVK zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 223/09 vom 06.10.2009)

Mit Urteil vom 06.10.2009 (3 C 223/09) hat das Amtsgericht Arnsberg die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 266,28 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten Ersatz weiterer Mietwagenkosten gemäß § 3 PflVersG i.V.m. §§ 249, 251 Abs. 2, 398 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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„Schwarz-Gelb erhört Versicherer“

Schwarz-Gelb erhört Versicherer

Die Assekuranz kann aufatmen: CDU und FDP wollen der BaFin wohl doch nicht die Versicherungsaufsicht wegnehmen. Abschließend geklärt ist das Thema aber nicht.

von Timo Pache 

 Demnach solle die „Bankenaufsicht bei der Bundesbank“ gebündelt werden, zitierten Unterhändler aus dem Papier. Angaben zur künftigen Aufsicht über die Versicherungsbranche soll der Koalitionsvertrag nicht enthalten. Hier würde damit vorerst alles bleiben wie es ist. Endgültig will die Arbeitsgruppe über die künftige Aufgabenverteilung am Mittwochabend entscheiden.

Für die Versicherer, die in den vergangenen Tagen gegen eine neue Aufsichtsinstanz bei der Bundesbank mobilisiert hatten, ist dies aber nur eine vorläufige Entwarnung. „Letztlich wird man die Frage, wer künftig die Versicherungen beaufsichtigt, erst im Gesetzgebungsverfahren entscheiden“, hieß es in Verhandlungskreisen. „Bis dahin ist dies offen.“ Die Versicherer dringen darauf, weiter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt zu sein.

Quelle bzw. alles lesen: ftd.de

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Das AG Berlin Mitte verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (3 C 3227/09 vom 22.09.2009)

Mit Entscheidung vom 22.09.2009 (3 C 3227/09) wurde die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht .

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den  Kläger 208,77 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2009 zu zahlen.

2.  Die Beklagte hat Kosten des Rechtsstreits

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gemäß § 313a ZPO verzichtet:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

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AG Schwelm verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (23 C 181/09 vom 01.10.2009)

Mit Urteil vom 01.10.2009 (23 C 181/09) hat das Amtsgericht Schwelm die VHV Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 201,87 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Erhebung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in ausgeurteilter Höhe gem. §§ 398, 249 BGB.

Die Klägerin kann die Forderung als eigene Forderung gegen die Beklagte geltend machen. Die Klägerin hat sich die Forderung der Mietwagenkosten wirksam von der Geschädigten am 03.02.2009 gem. §§ 398 ff BGB abtreten lassen. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass die Klägerin gegenüber der Geschädigten eine massive Aufklärungspflichtverletzung begangen habe und die Geschädigte daher berechtigt sei, der Forderung der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. aufrechenbar entgegenzuhalten. Denn davon abgesehen, dass ausweislich der Anlagen zur Klageschrift eine entsprechende Aufklärung der Geschädigten stattfand, betrifft die von der Beklagten angeführte BGH-Entscheidung den sog. Unfallersatztarif und gerade nicht den hier vorliegenden Normaltarif (BGH-Urteil vom 28.06.2006, XII ZR 50/04 ).

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