Das AG Erfurt verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonrars aus abgetretenem Recht (14 C 2592/08 vom 10.06.2009).

Das Amtsgericht Erfurt hat mit Urteil vom 10.06.2009 der Klage des Sachverständigen auf Zahlung des restlichen nicht regulierten Sachverständigenhonorars zugesprochen (14 C 2592/08).

Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 323,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem   jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 81,00 € außergerichtliche Rechtsanwalts­kosten zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

TATBESTAND:

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zulässig und begründet.

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LG Würzburg verurteilt beteiligte Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (43 S 1123/07 vom 21.11.2007)

Mit Urteil vom 21.11.2007 (43 S 1123/07) hat das LG Würzburg auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des AG Würzburg vom 11.04.2007 (12 C 2561/06) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.007,23 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 160, 377,383 f.; VersR 2005,241 f., 2006, 669f.; zuletzt Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs.2 Satz 1 BGB vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderli­chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein ver­ständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweck­mäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte muss sich, wenn er die Schadensbeseitigung selbst durchführt, an das Wirtschaftlichkeitsgebot haften. Dies bedeutet, dass er von mehreren für ihn Örtlich erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. Mietet der Geschädigte ein Kraftfahrzeug zum sog. „Unfallersatztarif“ an, der gegenüber ei­nem „Normaltarif“ teurer ist, so verstößt er nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensge­ringhaltung, wenn die Besonderheit dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfi­nanzierung, Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Unfal­lanteile) aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist (BGH, Urteil v. 13.06.2006, VI ZR 161/05).

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AG Dachau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.06.2008 (4 C 89/08) hat das AG Dachau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 490,45 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 495 a ZPO bestirnt das Gericht das Verfahren nach billi­gem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksich­tigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klägerin kann vorliegend aus abgetretenem Recht von der Beklagten die nach Zahlung noch offenen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 490,45 als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB geltend machen. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Zedentin aus dem Verkehrsunfall vom 11.05.2008 dem Grunde nach ist unstreitig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten, verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtssprechung, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 164/07). Seitens der Klagepartei wurde vorliegend bereits lediglich der Mietpreis für den unstreitig erforderlichen Anmietungszeitraum während der Reparatur des verunfallten Fahrzeuges geltend gemacht, der sich im Mittel der auf dem örtlich relevanten Markt im Bereich Dachau durchschnittlich bei Vergleich der von Mietwagenfirmen berechneten Normaltarifen ergibt. Geltend gemacht werden mithin insgesamt für die Anmietung für neun Tage eines Fahrzeuges der Gruppe 7 abzüglich ersparter Eigenaufwendungen zuzüglich Haftungsreduzierung und Zustellung bzw. Abholung im Stadtgebiet sowie der Berechtigung eines zweiten Fahrers brutto EUR 1.333,35.

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3 Milliarden + 52 Milliarden + 46 Milliarden +,+,+, …… = unbezahlbar?!!!

Arbeitslosenversicherung

Kurzarbeit kostet 3 Milliarden Euro mehr

Von Sven Astheimer

Die Kurzarbeit und der erwartete Anstieg der Arbeitslosigkeit werden in den kommenden Jahren hohe Defizite erzeugen. Das Bundesfinanzministerium erwartet bis 2013 einen weiteren Fehlbetrag in der Arbeitslosenversicherung von 52 Milliarden Euro. Für die aus Steuern bezahlte Grundsicherung für Arbeitslose (Hartz IV) entstehen 46 Milliarden Mehrkosten.

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Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB

Wie die jüngsten Kommentare zu diesem Thema zeigen reißt die Diskussion nicht ab sondern sie scheint vielmehr etwas auszuufern.

Umso wichtiger ist es, sich einmal wieder die Grundprinzipien vor Augen zu führen und zur Fokussierung und Präzisierung die Gesetzesmaterialien heran zu ziehen.

Verlangt der Geschädigte Ersatz des ihm durch die Beschädigung seiner Sache entstandenen Schadens, so verlangt er in aller Regel nicht Ersatz des Minderwerts der Sache, also Wertersatz nach § 251 BGB, sondern er verlangt Erstattung oder Ersatz der von ihm zur Behebung des Schadens aufgewandten oder noch aufzuwendenden Reparaturkosten (§ 249 Satz 2 BGB).

Klarzustellen ist, dass § 249 Satz 2 BGB den Schädiger nicht deshalb zur Zahlung an den Geschädigten verpflichtet, weil dieser dadurch Schaden erlitten hat, dass er die Kosten der von ihm selbst auszuführenden Reparatur gezahlt hat oder zahlen muss.

Nicht diese Kosten sind der Schaden, den der Schädiger ihm ersetzen muss, sondern es ist der Schaden an seinem Fahrzeug selbst!

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Das AG Neubrandenburg hat die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu zahlen.

Das Amtsgericht Neubrandenburg hat mit Urteil vom 19.05.2009 (6 C 67/09) die HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar zu zahlen.

Das Urteil wird wortwörtlich wie folgt wiedergegeben:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 121,57 Euro

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem. Kläger steht der geltend gemachte Anspruch zu.

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Die Rechte deutscher Bürger – Grundgesetz Artikel 2 und Artikel 12

lassen für mein Verständnis keinen Raum für ein wie auch immer geartetes (aktives) Schadenmanagement der Versicherer.  Insbesondere die Schadenlenkung weg von den Rechten der Unfallopfer stellt einen massiven Eingriff in die freiberufliche Tätigkeit  von Kfz-Sachverständigen dar. Gleich gravierend wird in das Geschäftsfeld  der am Markt tätigen Werkstätten und Mietwagenfirmen – bis hin zur Geschäftsaufgabe – eingegriffen. Erinnern möchte ich an die Aussage von Herrn Heitmann (HUK-Coburg Versicherung) – es sind  noch Überkapazitäten auf dem Reparatursektor vorhanden bzw. an die Aussage von Herrn Hoenen, bis vor kurzem Vorstand der HUK-Coburg Versicherung – Zitat: „Ein Dorn im Auge sind ihm vor allem unnötige
Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten, Sachverständige und Mietfahrzeuge
„.

Virus

Netzfundstück: bundestag.de

Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig
.

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AG Linz am Rhein verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.04.2008 (2 C 69/08) hat das AG Linz am Rhein die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.134,46 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an. Daneben wird ein anderer Aspekt angesprochen: die Schadensminderungspflicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmietung nach dem Unfall. Nach dem Gericht liegt die Verletzung einer Schadensminderungspflicht nicht vor, wenn zwischen dem Unfall und der Anmietung eine Woche liegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 7 StVG i.V.m. § 3 PflVG i.V.m. § 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Ihr ist durch den Präsidenten des Landgerichtes die Inkassoerlaub­nis erteilt worden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass hier die Beklagte dem Grunde nach voll zur Erstattung der ersatzfähigen Mietwagenkosten verpflichtet ist.

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AG Remscheid verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.09.2008 (27 C 131/08) hat das AG Remscheid die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 198,35 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 bei unstreitiger Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 S. 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 198,35 €.

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„›globale Unterdrückung zu kaufen‹.“

Ist der totale wirtschaftliche Kollaps das geheime Ziel der US-Regierung? Ron Pauls provozierende Ansprache

von Susanne Hamann

Der republikanische Abgeordnete des US-Kongresses, Ron Paul, forderte den US-Präsidenten und den Kongress mit einer provozierenden Aussage heraus. In seiner wöchentlichen Ansprache vom 22. Juni sagte er: »Wenn man verfolgt, auf welche Weise sie finanzielle Ausgaben tätigen, scheint der wirtschaftliche Kollaps das Ziel des Kongresses und der Verwaltung zu sein.« Er fügte hinzu, dass die Demokraten, die für Obamas Finanzierungsantrag für weitere militärische Aktionen stimmten, in Wahrheit für den Krieg stimmten, nicht nur für die Bewilligung seines Programms. Durch diese Zustimmung des Kongresses fließen nun weitere 106 Milliarden US-Dollar in militärische Aktionen in Afghanistan und im Irak. Ron Paul nannte dies einen Affront gegen jeden, der glaube, für Obama zu stimmen bedeute, für einen Friedenskandidaten zu stimmen. Außerdem bedeute der Kredit über weitere 108 Milliarden US-Dollar, die der Präsident dem IWF für Kredite an die armen Länder der Welt zur Verfügung zu stellen wolle, »globale Unterdrückung zu erkaufen«.

Weiter sagte Ron Paul: »Die Forderungen des US-Präsidenten, dem IWF weitere 108 Mrd. US$ Kapital für Kredite an die armen Länder der Welt zur Verfügung zu stellen, bedeuten lediglich ›globale Unterdrückung zu kaufen‹.«

Da fällt mir doch wieder die afrikanische Bäuerin ein, welche ihre selbst produzierte Milch nicht verkaufen kann, weil die importierte Trockenmilch nur ein Drittel des Preises kostet.  Außerdem wissen wir jetzt, wozu der G8-Gipfel auch  „schlecht“ war.  

Hallo  TAGESSCHAU und  „heute“  –  wer schreibt eigentlich eure Anmoderationen?

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Weil ein Manager auch nur ein Mensch ist …..

Der Manager, das Psycho-Wrack

von Matthias Oden (Wendisch Rietz)

Auf der Intensivstation brauchen die Ärzte vier volle Stunden, um seinen Blutdruck auf 220 zu 130 runterzubringen. Warum er solche Panik hat, weiß er zu diesem Zeitpunkt nicht, er weiß nur, dass er sich fürchtet, vor so ziemlich allem, „selbst vor der Angst“, wie er sagt. Es ist der letzte Punkt einer Abwärtsspirale, die mit leichten Unwohlsein begonnen hat und in Entsetzen endet. Angststörung nennt das die Medizin. Frank Korte ist Manager, und es ist Wirtschaftskrise.

„Manager sind Kopfmenschen“, sagt Ridinger. „Wir gehen mit ihnen direkt in den Bauch.“ Ihre Patienten müssen musizieren, malen, töpfern, den Kopf ausschalten. Intuitiv werden. Vor allem aber müssen sie reden, immer wieder, in Einzelgesprächen und in der Gruppe.

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AG Neumarkt/i. d. Oberpfalz verurteilt HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars.

Die Amtsrichterin der 1. Zivilabteilung des AG Neumarkt/i. d. OPf. hat die beklagte Haftpflichtversicherung mit Ihrem Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger das von der beklagten Haftpflichtversicherung nicht regulierte restliche Sachverständigenhonorar zu zahlen (Az.: 1 C 0309/08 vom 02.07.2008).

Das Urteil wird wie folgt wortwörtlich wiedergegeben:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verur­teilt an den Kläger 604,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 140,77 EUR zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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