Mit Urteil vom 05.11.2008 hat das LG Detmold ( 10 S 54/08) in der Berufung Stellung zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste genommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Klageerweiterung zulässig. Die Klägerin hat ihre Klage aufgrund der neuen Abrechung erweitert, ohne neue Tatsachen in das Berufungsverfahren einzuführen (vgl. Gummer/Heßler/Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 531 Rn 24). Die Anschlussberufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht lediglich die Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € von der Beklagten gem. §§ 7,18 StVG, 1, 3 PflVG, 389 BGB verlangen.