LG Detmold in der Berufungsinstanz zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 05.11.2008 hat das LG Detmold ( 10 S 54/08) in der Berufung Stellung zur Anwendbarkeit der Schwacke-Liste genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erfolgt, und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ist auch im Hinblick auf die Klageerweiterung zulässig. Die Klägerin hat ihre Klage aufgrund der neuen Abrechung erweitert, ohne neue Tatsachen in das Berufungsverfahren einzuführen (vgl. Gummer/Heßler/Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 531 Rn 24). Die Anschlussberufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Berufung der Beklagten hat in der Hauptsache zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht lediglich die Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 441,60 € von der Beklagten gem. §§ 7,18 StVG, 1, 3 PflVG, 389 BGB verlangen.

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AG Saarbrücken verurteilt erneut HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (5 C 882/08 vom 26.02.2009)

Das AG Saarbrücken hat mit Urteil vom 26.02.2009 (5 C 882/08) die HUK Coburg verurteilt, an die Klägerin 610,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.11.2007 ereignete.
Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Die Parteien streiten lediglich noch um restliche Sachverständigenkosten Die Klägerin ließ aussergerichtlich ein Schadensgutachten durch den  Sachverständigen R. vom 08.01.2008 erstellen. Hierfür berechnete der Sachverständige ein Honorar von 1.085,43 €. Vorgerichtlich zahlte die Beklagte darauf 474,85 €.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt, die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, das von ihr gezahlte Honorar sei ausreichend und angemessen, Der Sachverständige habe überhöht abgerechnet, insbesondere bei den Schreibkosten, Kopierkosten, Fahrtkosten, Fotokosten und den Kosten für Porto und Telefon.

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LG Passau weist Berufung der R + V Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (3 S 173/07 vom 19.02.2009)

Mit Urteil vom 19.02.2009 (3 S 173/07) hat das LG Passau die von der R + V Versicherung eingelegte Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des AG Passau (15 C 853/07) kostenpflichtig zurückgewiesen. In diesem Urteil führte das AG Passau im Wesentlichen aus, dass die Miete für das angemietete Ersatzfahrzeug sich im Bereich des Normaltarifs nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel halte und von der Erforderlichkeit zur Schadensbeseitigung ausgegangen werden könne. Das LG Passau hatte von einer Entscheidung nach § 522 II ZPO abgesehen, da die beklagte Versicherung sich nunmehr auch auf den neu erschienenen Markpreisspiegel Mietwagen-Deutschland 2008 des Fraunhofer Institutes berief und das Endurteil des OLG München vom 25.07.2008 veröffentlicht worden war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung war in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Passau hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Klägerin die restlich geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe zustehen, § 249 BGB, § 287 ZPO.

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Kann ein Reparaturbetrieb in die Hersteller-Garantie eintreten?

Der WGV-Kraftfahrthaftpflichtversicherer und der Internetauftritt  „Das WFV Schaden-Service-Paket“  für Kaskokunden als auch für den Haftpflichtgeschädigten, letzteres nachzulesen hier: Kfz Schadenservice Haftpflicht

Im Gegensatz zum WWW, wo der Versicherer wohl eher  Zurückhaltung übt,  lesen sich die Schreiben an die Unfallopferadresse  wie folgt:

Sehr geehrte/r  XXXXX
das bei uns versicherte Fahrzeug ist an einem Unfall beteiligt.
Bitte rufen Sie uns, sofern noch nicht geschehen, unter oben genannter Servicenummer an, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen können.
Gegebenenfalls werden wir einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Schadens beauftragen.
Bitte helfen Sie uns und geben Sie immer die oben genannte Schadennummer an.
Sie wollen ohne großen Zeitaufwand Ihren Schaden am PKW erledigt haben und dabei ein PLUS an Service erhalten?
Wir haben das Passende für Sie; unser WGV-Reparatur-Service-Paket!
Bei Reparatur in einer WGV-Partnerwerkstatt vermitteln wir Ihnen folgende Leistungen:
– Wir suchen Ihnen eine qualifizierte Fachwerkstatt in Ihrer unmittelbaren Nähe.
– Sie werden sofort von der Fachwerkstatt angerufen und können einen Reparaturtermin vereinbaren.
– Ihr Fahrzeug wird bei Ihnen abgeholt und nach der Reparatur wieder zurückgebracht.
– Ihr Fahrzeug wird innen und außen gereinigt.
– Sie erhalten von der Fachwerkstatt eine erweiterte Garantie auf 6 Jahre auf alle ausgeführten Arbeiten und erforderlichenfalls Eintritt in die Herstellergarantie.
– Für die Dauer der Reparatur erhalten Sie Nutzungsausfall oder wir vermitteln Ihnen kostenlos einen Mietwagen.

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AG Pforzheim verurteilt Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.12.2008 (9 C 291/08) hat das AG Pforzheim die Gothaer Allgemeine Versicherungs AG u.a.  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 577,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Schaden des Klägers dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten, §§ 7,17 StVG, 823, 254 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Es besteht ein Anspruch in Höhe von insgesamt EUR 4.272,67 . Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

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AG Esslingen verurteilt Württembergische Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten (5 C 1565/08 vom 18.12.2008)

Mit Urteil vom 18.12.2008 (5 C 1565/08) hat das AG Esslingen die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 310,04 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht läßt in seiner Entscheidung die Anwendung der Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage offen, kann sich ebenso nicht dazu durchringen, die Fraunhofer Tabelle grundsätzlich abzulehnen. Letztendlich wird die Angemessenheit der Mietwagenkosten mit der Anwendung der Tabelle Sanden/Danner begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte Anspruch auf Bezah­lung der restlichen Mietwagenkosten, die – nachdem die Klägerin von der Mietwagen­rechnung vom 20.11.2007 zutreffend ersparte Eigenaufwendungen von 4 % abge­setzt hat – noch 310,04 € betragen.

Die in Rechnung gestellten Mietwagenkosten von 98,60 € Netto/117,33 € Brutto je Tag sowie die Kosten für einen Vollkaskoschutz in Höhe von 25,41 € Brutto je Tag sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

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AG Hersbruck verurteilt beteiligte Versicherung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (3 C 0059/08) hat das AG Hersbruck die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 240,50 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Klagepartei hat in sich schlüssig und nachvollziehbar den geltend gemachten Zahlungsanspruch dargelegt.

 Die beklagte Partei hat einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Mietwagenkosten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

Soweit die beklagte Partei auf eine vorprozessuale Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Forderung verweist, stellt diese keine vollständige Erfüllung der berechtigten Forderung dar.

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AG Germersheim verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.01.2009 (3 C 519/08) hat das AG Germersheim die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.120,56 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner lesenswerten Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und erteilt der Fraunhofer Tabelle mit einer bemerkenswerten Begründung eine Abfuhr.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

In zugesprochener Höhe kann der Kläger von der Beklagten weitere Mietwagenkosten erstattet verlangen.

Der vorliegende Rechtsstreit reduziert sich – erneut – im Wesentlichen auf die Frage, ob die Versicherungswirtschaft angefallene Mietwagenkosten auf der Grundlage der so genannten Schwacke-Liste zu erstatten hat.

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AG Offenbach am Main verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (30 C 146/08) hat das AG Offenbach am Main die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 693,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus §§ 823, 249 BGB, §§7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PfIVG. Die geltend gemachten Mietwagenkosten stellen einen gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen und damit ersatzfähigen Herstellungsauf­wand dar. Die Kosten bewegen sich innerhalb des Rahmens, den ein verstän­diger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der von der Autovermietung X zu Grunde gelegte Tarif von 104,00 Euro pro Tag liegt im Rahmen des Üblichen.

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AG Neustadt an der Weinstraße verurteilt Concordia Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 107/08 vom 23.12.2008)

Mit Urteil vom 23.12.2008 (3 C 107/08) hat das AG Neustadt an der Weinstraße die Concordia Versicherungsgruppe zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 103,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird aus den nun schon häufig aufgeführten Gründen auch hier abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB, 3 PflVG verpflichtet, an die Klägerin über den bereits geleisteten Schadensersatz in Höhe von 360,00 € hinaus weitere 103,71 € an Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu zahlen.

Die von Klägerseite geltend gemachten Mietwagenkosten stellen nicht in vollem Umfang den objektiv erforderlichen und auch ersatzfähigen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

Ersatzfähig sind Mietwagenkosten nur in der Höhe, wie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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Amtsgericht Saarlouis verurteilt HUK Coburg und ihre VN

Der Amtsrichter der 28. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis hat die VN der Huk Coburg und diese als Gesamtschuldner mit Urteil vom 19. Februar 2009 ( 28 C  2061/08 ) zur Zahlung von 377,53€ nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist bezüglich der geltend gemachten Hauptforderung begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten in Anspruch auf Zahlung restlicher Gutachterkosten in geltend gemachter Höhe von 377,53 € zu. Unstreitig haften die Beklagten für sämtliche Folgen aus dem Unfallereignis vom 23.8.2008 in Schwalbach-Hülzweiler. Zu dem hiernach auszugleichenden Schaden gehören auch die Kosten, die dem Geschädigten durch die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadenfeststellung an seinem Fahrzeug entstanden sind.
Demgegenüber können die Beklagten nicht geltend machen, dass die Kosten des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen R. unangemessen hoch seien.

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Noch einmal: AG Betzdorf verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiter Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.09.2008 (3 C 123/08) hat das AG Betzdorf die HDI Industrie Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 422,74 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung – welche auszugsweise bereits bekannt sein dürfte –  die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i. V. m. § 248 II 1 BGB zu.

Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt der Fahrer des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug ……. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 5 der Mietwagenklassen zu finden.

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