Mit Urteil vom 11.11.2008 (3 C 78/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 144,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in einer kurzen Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tonorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i. V. m. § 248 II 1 BGB aus einem Unfallereignis vom …… in …… zu.
Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt der Fahrer des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug ……. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 5 der Mietwagenklassen zu finden.