AG Betzdorf verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Gerichtskosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (3 C 78/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 144,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in einer kurzen Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tonorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i. V. m. § 248 II 1 BGB aus einem Unfallereignis vom …… in …… zu.

Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt der Fahrer des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ……. das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug ……. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 5 der Mietwagenklassen zu finden.

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Amtsgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.02.2009 (3 C 844/08) die HUK-Coburg verurteilt, an dem Kläger restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 304,35€ nebst Zinsen sowie restliche Geschäftsgebühr in Höhe von 47,41€ nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach gemäß § 7 Abs. 1, 17 Abs.2  StVG ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Beklagte kann als Geschädigter von dem Beklagten die Aufwendung ersetzt verlangen die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

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LG Bonn verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (18 O 313/08) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 8.490,96 € zzgl. Zinsen aus insgesamt 21 Verkehrsunfällen verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.555,61 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 – VI ZR 37/04).

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LG Essen weist Berufung gegen Urteil des AG Dorsten wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 11.09.2008 (10 S 112/08) hat das LG Essen die Berufung gegen die Verurteilung zu Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das AG Dorsten vom 14.02.2008 (14 C 206/06) zurückgewiesen. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Das Urteil im Wortlaut:

Tatbestand:

Wegen des Tatbestands wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der berechnete Unfallersatztarif den Normaltarif nur unwesentlich überschreitet, wobei nach Auffassung des Amtsrichters ein Aufschlag von 20 % zur Abgeltung der Mehrleistungen gerechtfertigt sei, die sich daraus ergeben, dass hier ein PKW aus Anlass eines Unfalls vermietet worden ist. Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit welcher u.a. wiederholt geltend gemacht wird, der Zeuge T. sei von der Klägerin nicht hinreichend über bestehende Alternativangebote aufgeklärt worden.

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AG Betzdorf verurteilt Provinzial Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (4 C 33/08 vom 13.03.2008)

Mit Urteil vom 13.03.2008 (4 C 33/08) hat das AG Betzdorf die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 367,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht in einer präzisen knappen Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 367,91 € gemäß §§ 18 Abs. 1 StVG i.V.m. 7 Abs 1 StVG und  3 Abs. 1 Nr. 1 PflVG zu.

Die Parteien streiten letztlich darum, ob die Schwacke-Liste zur Berechnung der Angemessenheit der Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Landgerichts Koblenz (BGH 04.07.2006 – VI ZR 237/05 sowie Landgericht Koblenz 05.04.2007 – 14 S 75/06 und 21.12.2007 – 3 S 27/07) darf das Gericht gem. § 287  ZPO die angemessenen Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste schätzen.

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AG Betzdorf verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (3 C 113/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 295,12 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe gem. § 7 I StVG und § 3 I Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 II 1 BGB aus einem Un­fallereignis vom ………..  in Betzdorf zu.

Unstreitig beschädigte zum obigen Unfallzeitpunkt die Fahrerin des zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtl. Kennz. …….. das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug Renault …………….. Dieses Fahrzeug ist in der Schwacke-Liste in Gruppe 6 der Mietwagenklassen zu finden.

Der Kläger war zur Wiederherstellung der durch den Unfall entzogenen Mobilität gezwungen, während des Reparaturzeitraumes ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Dies geschah durch Vermitt­lung der Reparaturwerkstatt bei der Autovermietung X in B. für 5 Tage zum Preis von insgesamt 731,85 € brutto. Dieser Betrag liegt unterhalb des arithmetischen Mittels des aktuellen Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im betreffenden Postleitzahlengebiet für ein Fahrzeug der Mietwagenklasse 5 (741,64 € brutto).

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DEVK vernichtet Gutachten und schickt gescannten Ausdruck zurück

Einen besonderen Fall der Dreistigkeit habe ich diese Woche bei der DEVK erlebt.

Ich habe ein Gutachten erstattet. Der Geschädigte wollte unbedingt mit der Versicherung des Schädigers, der DEVK, direkt abrechnen, sodass das Gutachten im Original nebst Honorarrechnung und Abtretung direkt dorthin übersandt wurde. Der Schädiger war bei der DEVK erst seit einem Tag und fuhr noch auf „Doppelkarte“, er hatte also noch nicht seinen Versicherungsschein zugesandt bekommen.

Unsere Dame im Büro hat das bereits im Vorfeld abgeklärt und nach langen Telefonaten einen Sachbearbeiter gefunden, der dann auch zugesagt hat, dass die Regulierung geklärt sei.

Das Gutachten wurde also versandt und zwei Wochen später erhalten wir von der DEVK einen großen Umschlag mit Ausdrucken des gescannten Gutachtens, unserer Rechnung und der Abtretung, mit dem Hinweis, man könne das Verursacherkennzeichen nicht zuordnen, obwohl in einem gesonderten Anschreiben sogar noch auf die Problematik der Doppelkarte hingewiesen wurde. Die junge Dame aus meinem Büro ist aus allen Wolken gefallen als sie die Ausdrucke gesehen hat und hat erbost beim zuständigen Sachbearbeiter angerufen und nachgefragt weshalb so ein Haufen Papier zurückgeschickt wird, wenn ein ordentliches Gutachten eingesandt wird. Dann kamen noch ein paar böse Bemerkungen über die fehlende Kenntnis des SB zu der vorläufigen Deckung, etc.

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AG Reinbek verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.12.2008 (5 C 287/08) hat das AG Reinbek die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 337,41 € gemäß §§ 17 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB.

Der Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Die Höhe bemisst sich gemäß § 249 Abs. 2 BGB. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d. h. die Aufwendugen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Maßstab sind die Grundsätze des § 254 Abs. 2 BGB. Darlegungs- und beweisbelastet ist die Klägerin (Palandt, BGB, 68. Aufl. § 249 Rn. 12).

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AG Pforzheim verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 17.02.2009 (2 C 190/08) hat das AG Pforzheim die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage erwies sich als begründet.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass der Geschädigten ein we­sentlich günstigerer Tarif auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt -zumindest auf Nachfrage – zugänglich gewesen sei (vgl. Urteil d. BGH v. 04.07.2006, VI ZR 237/05). Denn dies würde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorausset­zen, dass der in Rechnung gestellte deutlich, im Durchschnitt um mindestens 100 %, über dem Normaltarif liegt. Dies war hier aber gerade nicht der Fall, wie sich aus den weiter unten folgenden Berechnungen ergibt.

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Hinweisbeschluss des LG Ansbach zur Verwendung der Schwacke-Liste

In einem Hinweisbeschluss vom 11.02.2009 (1 S 1086/08) hat das LG Ansbach dargelegt, dass es die Auffassung des erstinstanzlich urteilenden AG Ansbach teilt und die Verwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO anerkennt. Die Fraunhofer Tabelle wird auch hier abgelehnt.

Hier der Wortlaut:

Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO

Die Kammer beabsichtigt die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 20.08.2008, Az. 2 C 759/07 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzu­weisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grund­sätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Gründe:

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AG Betzdorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.01.2009 (33 C 14/08) hat das AG Betzdorf die HUK-Coburg Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.444,30 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in der tenorierten Höhe aus § 398 BGB i V m SS 7 Abs 1 StVG, 823, 249 ff. BGB und § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz.

Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin rügt, trifft es zwar zu, dass ein Verstoß ge­gen Artikel 1 § 1 RBerG vorliegt, wenn nach der Geschäftspraxis eines Mietwagenunterneh­mens die Schadensersatzforderung des unfallgeschädigten Kunden eingezogen wird bevor die­ser selbst auf Zahlung in Anspruch genommen wurde.

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AG Stendal verurteilt VN der HUK-Coburg

Mit Urteil vom 26.02.09 hat das AG Stendal auf die Klage des Unfallopfers hin den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der Kürzung bei den Gutachterkosten und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Urteil ist in seinen Aussagen derart prägnant, bestechend und lesenswert, dass ich es im Folgenden ungekürzt wiedergebe:

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist weitgehend begründet.

I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 234,48 € aus §§ 7, 17 STVG, 249 BGB. Der Beklagte ist dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom 16.07.2008 unstreitig zu 100% schadensersatzpflichtig.

Die Ersatzpflicht umfasst auch die zur Schadensermittlung erforderlichen Sachverständigenkosten, hier in Höhe von insgesamt 595,59 € brutto. Die Einwendung des Beklagten, die Kosten seien überhöht, ist im Verhältnis zum Geschädigten unbeachtlich. Dieser Weg ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, BGH, NJW 2007, 1450, 1451. Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.

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