Zum Thema Restwert und zu der Frage, wie dieser Wert korrekt zu ermitteln ist, hat der BGH in einer Entscheidung vom 13.01.09, Aktenzeichen VI ZR 205/08, nunmehr abschließend Stellung genommen.
Die Rechtslage kann als gefestigt und gesichert gelten.
Die Rechtsmeinungen von Versicherungsjuristen, der Restwert müsste durch Sachverständige in sog. Internetrestwertbörsen ermittelt werden, ist in das Reich der Fabel verwiesen worden.
Es ist heutzutage meiner Meinung nach nur noch als peinlich zu bezeichnen, wenn von manchen Versicherern unablässig der Versuch unternommen wird, gegenüber den Ansprüchen von Unfallopfern Restwerthöchstgebote ins Feld zu führen, die aus Internetrestwertbörsen beigebracht worden sind.
Bereits mit Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen VI ZR 181/92, hat der BGH entschieden, dass sich der Unfallgeschädigte von dem regulierungspflichtigen Versicherer nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen muss.