Falscher Restwert – falsches Gutachten – keine Vergütung (VI ZR 205/08 vom 13.01.2009)?

Zum Thema Restwert und zu der Frage, wie dieser Wert korrekt zu ermitteln ist, hat der BGH in einer Entscheidung vom 13.01.09, Aktenzeichen VI ZR 205/08, nunmehr abschließend Stellung genommen.
Die Rechtslage kann als gefestigt und gesichert gelten.
Die Rechtsmeinungen von Versicherungsjuristen, der Restwert müsste durch Sachverständige in sog. Internetrestwertbörsen ermittelt werden, ist in das Reich der Fabel verwiesen worden.
Es ist heutzutage meiner Meinung nach nur noch als peinlich zu bezeichnen, wenn von manchen Versicherern unablässig der Versuch unternommen wird, gegenüber den Ansprüchen von Unfallopfern Restwerthöchstgebote ins Feld zu führen, die aus Internetrestwertbörsen beigebracht worden sind.

Bereits mit Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen VI ZR 181/92, hat der BGH entschieden, dass sich der Unfallgeschädigte von dem regulierungspflichtigen Versicherer nicht auf höhere Ankaufspreise spezieller Restwertaufkäufer verweisen lassen muss.

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Urheberrechtsverstoß – ein aktueller Fall der SSH

Wer kennt sie nicht, die sogenannten Prüfberichte oder Kürzungsprotokolle, die seitens vieler Versicherer Tag für Tag an die Unfallgeschädigten oder deren Anwälte verschickt werden.

Pamphlete, die von versicherungsgeneigten “Sachverständigen” und Organisationen im Auftrag der Versicherungen erstellt werden.
Ein Wachstumsmarkt, um den sich Firmen wie Eucon, DEKRA, CarExpert, Control€xpert, GKK, HP Claim Controling, SSH oder wie auch immer den Rang ablaufen.

Der hier vorliegende Fall betrifft einen “Prüfbericht” der Fa. SSH (Schaden-Schnell-Hilfe GmbH) in Hamburg.

Der Sachverständige des Geschädigten hatte ein Schadensgutachten erstellt unter Zugrundelegung der geltenden Gesetze, der BGH-Rechtsprechung sowie der überwiegenden Instanz-Rechtsprechung.
Eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung des Schädigers war die Concordia Versicherung.

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AG Lindau verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.12.2008 (5 C 0131/08) hat das AG Lindau die HDI Direkt Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 453,04 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht nach Auffassung des Gerichts die Mietwa­genkosten für 14 Tage zu.

Soweit die Klägerin mehr als  14 Tage geltend macht, musste die Klage abgewiesen werden.

Die vernommene Zeugin X bestätigte, lediglich für 14 Tage den Mietwagen genutzt zu haben.

Bezüglich der Höhe der eingeforderten Mietwagenkosten war festzustellen, dass grundsätzlich  ein An-spruch auf Ersatz der vollen Mietwagenkosten gemäß § 249 BGB zustand. Die Ansprüche wurden an die Klägerin abgetreten, so dass eine Aktivlegitimation gegeben war.

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AG Kempen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.02.2009 (11 C 352/08) hat das AG Kempen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 767,68 € zzgl. Zinsen sowie einer Kostenpauschale und weiterer Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.     

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadener­satzes in Höhe von 787,60 EUR nebst zuerkannten Verzugszinsen, einer Unkostenpauschale und auf Erstattung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in geltend gemachten Umfange gemäß §§ 7, 17 StVG, 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz wegen des Verkehrs­unfalls vom …….. auf der BAB in K. Der Schadenersatzanspruch des Klägers umfasst auch die Mietwagenkosten, die regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 gehören. Die dem Kläger berechneten Miet­wagenkosten bewegen sich im erforderlichen und daher erstattungsfähigen Bereich.

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AG Coburg verurteilt HUK-Coburg-Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares

Das AG Coburg, das Hausgericht der HUK-Coburg, hat die Beklagte mit Endurteil vom 15.01.2009 ( 11 C 1262/08 ) verurteilt, an den Kläger 128,14 € und 46,41 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf vollständige Erstattung der 380,32 €, die ihm der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX am 2.6.2008 in Rechnung gestellt hat. Der Sachverständige hat den Schaden, der am Pkw VW des Klägers mit dem amtl. Kennz. FÜ-… entstanden war, auf 905,85 € geschätzt. Mit der Einholung des Sachverständigengutachtens hat der Kläger nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Die Rechnung des Sachverständigen hält sich im Rahmen der angemessenen Vergütung. Das Gericht schätzt dies gem. § 287 ZPO anhand der BVSK-Befragung 2005/06. Sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten halten sich im üblichen Rahmen. Der Kläger war auch nicht gehalten, nach einem günstigeren Sachverständigenbüro zu suchen. Von der Beklagten sind daher noch auf die Schadensposition Sachverständigenkosten noch 106,58 € zu entrichten.

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Kann Vertrauen der Erfahrung zum Opfer fallen?

 Rolf-Peter Hoenen, neuer Präsident des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) versicherte im Interview mit der „FAZ“, er halte es für unwahrscheinlich, dass ein deutscher Versicherer einmal Staatshilfe in Anspruch nehmen müsse.

Doch welchen Wert haben unsere Lebensversicherungen tatsächlich.   Wer noch etwas Erkenntnishilfe braucht, der lese den nachfolgenden Beitrag von Lutz Reiche  (tagesaktuell) gefunden bei:  manager-magazin.de

Erst die Banken, dann die Versicherer?  

Fallende Zinsen und Aktienkurse nehmen die Lebensversicherer in die Zange. Ihre Kapitalanlage wird zum Nervenkitzel, zugleich droht eine Stornowelle. Die Aufsicht hilft mit aufgeweichten Bilanzregeln. Die Branche fühlt sich mit ihrem starken Investment bei Banken sicher – zu Unrecht, sagen Experten. Sind Versicherer die nächsten Opfer der Finanzkrise?

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AG Bretten verurteilt Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.12.2008 (1 C 123/08) hat das AG Bretten die beteiligte Allianz Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.023,09 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nahezu vollständig begründet.

Die aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 18.01.2007 angefallenen Mietwagenkosten sind i.H.v. 2.543,09 € erstattungsfähig (§§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 3 PflichtVersG a.R). Unter Berücksichtigung der vorprozessual erbrachten Zahlung von 520,- € hat die Beklagte daher weitere 2.023,09 € zu zahlen.

Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand Ersatz der­jenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Hersbruck verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (3 C 059/08) hat das AG Hersbruck die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 250,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle und andere Berechnungsgrundlagen werden abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat Erfolg.

Die Klagepartei hat in sich schlüssig und nachvollziehbar den geltend gemachten Zahlungsanspruch dargelegt. Die beklagte Partei hat einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Mietwagenkosten grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

Soweit die beklagte Partei auf eine vorprozessuale Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe eines Teilbetrages der ursprünglichen Forderung verweist, stellt diese keine vollständige Erfüllung der berechtigten Forderung dar.

Die Klagepartei war berechtigt, Mietwagenkosten auf Basis gängiger Normaltarife vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ersetzt zu verlangen.

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AG Künzelsau verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2008 (2 C 302/08) hat das AG Künzelsau die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 756,78 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und stellt hilfweise auf Sanden/Danner/Küppersbusch ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten gemäß §§7, 18 StVG, § 249 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten.

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug, so kann er die nur die dafür erforderlichen Mietwagenkosten ersetzt verlangen (u. a. BGH, Urteil vom 13.02.2007, VI ZR 105/06). Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dazu ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Frankenthal verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 09.02.2009 (3b C 405/08) hat das AG Frankenthal die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.493,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet

Die Beklagte schuldet dem Kläger aus abgetretenem Recht über den vorgerichtlich regu­lierten Betrag von 963,90 € hinaus weitere 1.493,67 €. Nach § 249 Abs. 2 Satz BGB kann der Geschädigte als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwa­genkosten verlangen. Als erforderlich sind diejenigenAufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen wür­de. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des ihm Zu­mutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Deggendorf verurteilt R + V Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (12 S 113/08 vom 16.12.2008)

Mit Urteil vom 16.12.2008 (12 S 113/08) hat das LG Deggendorf die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.450,50 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltkosten verurteilt und damit das erstinstanzliche Urteil des AG Viechtach aufgehoben. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran und sieht sich bis „zu einer einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung“ an der Anwendung der Fraunhofer Tabelle gehindert, dies entgegen der bekannten Entscheidung des OLG München.

Tatbestand:

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des gesamten Schadens, der dem Kläger anläßlich des Unfalls vom 14.2.2008 bei W. entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streit besteht lediglich über die Abrechnung der Mietwagenkosten. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Forderung auf der Grundlage der Rechnung der Firma Autovermietung M. vom 29.2.2008 und der geleisteten Teilzahlung der Beklagten wird auf die Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil verwiesen.

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AG Zwickau verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.01.2009 (3 C 0950/07) hat das AG Zwickau die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 809,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht zieht die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, verweigert dem Geschädigten allerdings einen Aufschlag auf den „Normaltarif“.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 809,28 EUR zu, darüber hinaus war die Klage abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren mögli­chen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grund­sätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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