Das AG Schwetzingen hat mit Urteil vom 28.01.2009 – 4 C 249/08 – dem klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 107,89€ nebst Zinsen zugesprochen. Die Beklagte hat die Klägerin auch von Anwaltskosten in Höhe von 39,00€ freizustellen. Die Beklagte (HUK-Coburg) trägt die Kosten des Rechtstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Der Klägerin stehen aufgrund der wirksam erklärten Abtretung des Geschädigten Zahlungsansprüche von 107,89 € gegen die Beklagte zu, da diese die Sachverständigenkosten zu Unrecht nur mit 391,17 € ausgeglichen hat.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der restlichen Gutachterkosten zu, da die Beklagte mit ihren Einwänden nicht durchdringt.
Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs stehen dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution offen. Einerseits die Reparatur des Unfallfahrzeugs, andererseits die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Sieht der Geschädigte wie vorliegend davon ab, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen, so kann er gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der zur Herstellung erforderlichen Kosten geltend machen. Erforderlich sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.