Unter dem Aktenzeichen 1 C 289/08 hat das AG Achern gegen die HUK Coburg entschieden:
…
hat des Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seitdem 30.08.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 € zu bezahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der untallgeschädigten Person gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB zu.