HUK Coburg unterliegt vor dem AG Achern (1 C 289/08 vom 13.02.2009)

Unter dem Aktenzeichen 1 C 289/08 hat das AG Achern gegen die HUK Coburg entschieden:

hat des Amtsgericht Achern ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO
durch Direktor des Amtsgerichts Köpfler
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seitdem 30.08.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltshonorare in Höhe von 39,00 € zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche aus abgetretenem Recht der untallgeschädigten Person gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 PflVG, 249 ff. und 398 BGB zu.

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LG Karlsruhe verurteilt HDI Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 S 302/08 vom 13.02.2009)

Mit aktuellem Urteil vom 13.02.2009 (9 S 302/08) hat das Landgericht Karlsruhe die HDI Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer 828,89 € zzgl. Zinsen verurteilt. Der Fraunhofer Tabelle wird eine Absage erteilt, die Schwacke-Liste zugrunde gelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache in geringem Umfang Er­folg.
Der Kläger kann von der Beklagten weitere Mietwagenkosten in Höhe von EUR 828,89 beanspruchen. Dieser Betrag errechnet sich vorliegend nach den vertraglichen Verein­barungen des Klägers und des Mietwagenunternehmens gemäß Mietvertrag vom 15.02.2008, jedoch abzüglich berechneter Winterreifen. In Abzug zu bringen sind weiter eine Eigenersparnis von 5% sowie die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 873,46, Danach ergibt sich folgende Berechnung:

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EuGH soll Vorratsdatenspeicherung prüfen

Europäischer Gerichtshof soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen

Meinhard Starostik, Bevollmächtigter der über 34.000 Teilnehmer an der „Massenklage“ gegen die hiesigen Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung, drängt auf einer erneute Prüfung der Vereinbarkeit der verdachtslosen Protokollierung der Nutzerspuren mit europäischem Recht. Dieses Mal soll der zuständige Europäische Gerichtshof (EuGH) aber die Menschen- und Grundrechte ins Auge nehmen, nachdem er Anfang Februar allein die rein formale Basis der entsprechenden EU-Richtlinie bestätigt hatte. Starostik hat daher an das Bundesverfassungsgericht den Antrag (PDF-Datei) gestellt, den Fall zum Abgleich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention dem EuGH vorzulegen.

Quelle: www.heise.de

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AG Siegen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Unter dem Az.: 14 C 2688/08 hat das AG Siegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 128,18 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Siegen hat die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage anerkannt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls vom 28.12.2007 – der dem Grunde nach unstreitig ist – ist über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus nur noch in Höhe eines Betrages von 128,18 € gegeben. Dabei handelt es sich um den restlichen Teil der Kosten für den Mietwagen, den der Kläger in Anspruch genommen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (dazu und zum Folgenden BGH NJW 2007, 2758 mit weiteren Nachweisen). Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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OLG Nürnberg zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs bei Mietwagen (2 U 1169/06 vom 28.09.2006)

Mit Urteil vom 28.09.2006 (2 U 1169/06) hat das OLG Nürnberg der Berufung der HUK-Coburg aus tatsächlichen Gründen teilweise stattgegeben. Im Wesentlichen ging es dabei um Beweiswürdigung und Änderung der Haftungsquote. Allerdings machte das OLG Nürnberg auch Ausführungen zur Erstattung von Unfallersatztarifen, insoweit hatte die Beklagte das erstinstanzliche Urteil ebenfalls angegriffen.

Hier der Wortlaut der diesbezüglichen Entscheidungsgründe:

Bei der Berechnung des der Klägerin zu erstattenden Be­trages ist – wie vom Landgericht geschehen – von einem Gesamtschaden von 7.428,47 € auszugehen. Die Angriffe der Beklagten gegen die Ansetzung einiger Positionen haben keinen Erfolg.

Der BGH hat in den letzten 2 Jahren laufend seine Recht­sprechung zu den sogenannten Unfallersatztarifen modifi­ziert. Danach hat der Geschädigte nachzuweisen, dass sich die Kosten des Mietwagens im Rahmen des Erforderlichen halten,  was entweder- durch Nachweis der betriebswirt­schaftlichen Angemessenheit des bezahlten Tarifs oder der konkreten Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs er­folgen kann (vgl. im Einzelnen Gerhard Wagner, „Unfaller­satztarife“, NJW 2006, S. 2289 m.w.H.).

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Erneut: AG Betzdorf verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Unter dem Az.: 33 C 138/08 hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Firmen- und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 154,68 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Betzdorf hat dargelegt, warum die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage anerkannt wird im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten wegen eines Verkehrsunfalles vom 04.08.2008 in K. in der tenorierten Höhe aus abgetrete­nem Recht gem. §§ 7 Abs. I StVG, 3 Abs. I Nr. 1 PflVG i.V.m. § 249 Abs. HS. 1, 398 BGB.

Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Geschädigten aufgrund Alleinverschuldens des bei der Beklagten haftpflichtversicher­ten unfallverursachenden Fahrzeuges derart beschädigt, dass die Geschädigte für die Zeit vom 11.08.2008 bis zum 13.08.2008 zur Wiederherstellung der unfallbedingt verlorenen Mobilität ein Mietfahrzeug benötigte.

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Die Einnahmen/Ausgaben-Differenz-Arztbehandlung

Fonds zwingt Kassen zum Umdenken

Quelle:  Stern.de  

In den Vorstandsbüros der Kassen führt die Logik des Fonds zu einem Umdenken. Nun könnten erstmals Kranke Gewinn bringen – wenn sie für weniger Geld versorgt werden können, als die Zuweisungen für sie einbringen. Die Manager starten die Suche nach dem perfekten Risiko, dem goldenen Versicherten.

Der willenlose Kassenpatient – stumm und taub – zum Goldesel degradiert!?

Virus

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Noch einmal: AG Siegen verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (14 C 812/08 vom 12.12.2008)

Mit Urteil vom 12.12.2008 (14 C 812/08) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 421,35 € zzgl. Zinsen verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 421,35 EUR nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2007 begründet; im übrigen ist die Klage unbegründet.

Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVersG.

Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargetan, dass er aktivlegitimiert ist. Insoweit hat er eine Rückabtretungserklärung der Autovermietung C. vom 29.10.2007 zur Gerichtsakte gereicht, wonach der Kläger nunmehr berechtigt ist, die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.

Gegen die Wirksamkeit der Rückabtretungserklärung bestehen keine Bedenken. Insbesondere steht dem nicht eine Unwiderruflichkeit der Anweisung des Klägers gegenüber dem ausgleichspflichtigen Versicherer, also dem Beklagten, Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu zahlen, entgegen. Dem Kläger bleibt es selbstverständlich unbenommen, von dieser vormals unwiderruflichen Anweisung nunmehr abzuweichen und auf Grund einer wirksam erfolgten Rückabtretungserklärung seitens der Firma Car Concept nunmehr selbst die Mietwagenkosten in eigenem Namen geltend zu machen.

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Weitere Verurteilung des LVM Versicherungsvereins zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten durch das AG Siegen (14 C 3243/07 vom 24.10.2008)

Mit Urteil vom 24.10.2008 (14 C 3243/07) hat das AG Siegen den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 401,10 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei macht das Gericht Ausführungen zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen und wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 401,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 begründet; im übrigen ist die Kla­ge unbegründet.

Der zuerkannte Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG.

Zum Herstellungsaufwand, der bei Beschädigung einer Sache nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist, gehören auch die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Ersatzsache. Dem Kläger kann vorliegend insoweit eine Verletzung der Schadens­minderungspflicht aus § 254 BGB nicht entgegengehalten werden. Den Geschädig­ten trifft zwar bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges grundsätzlich eine Erkundigungspflicht; dieser braucht jedoch vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges keine Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen aus­findig zu machen.

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AG Betzdorf verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.12.2008 (33 C 15/08) hat das AG Betzdorf die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 761,17 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Betzdorf hat dargelegt, warum die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage anerkannt wird im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten und der Nebenkostenpauschale aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823,249 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflichtVG in Höhe des zugesprochenen Betrages.

Streitig zwischen den Parteien war allein die Frage, ob die von dem Kläger in Rechnung gestell­ten Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB sind.

Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges gehören grundsätzlich zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (vgl. PalandVHeinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Randnummer 29 ff. m. w. N.). Allerdings hat der Schädiger diese nicht unbegrenzt zu er­setzen.

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Abwracken und teilen

Der  Beitrag:  

Vom Abwracken wollen viele etwas haben

 bietet sich an, über die Stilblüten der Abwrackprämie zu diskutieren. 

Wer irgendwie kann, nimmt beim Autokauf die Abwrackprämie aus dem Konjunkturpaket der Bundesregierung mit. Oder profitiert zumindest über Bande davon: Schnell verfügbare Autos ziehen im Preis an, Händler haben die eigenen Rabatte zurückgefahren, Autoverwerter geben zunehmend nichts mehr fürs alte Blech, sondern kassieren lieber, heißt es in der Branche.

Ich empfehle, diesen Artikel bis zum Ende zu lesen. 

Chr. Zimper

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AG Betzdorf verurteilt LVM Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 24/08 vom 09.04.2008)

Mit Urteil vom 09.04.2008 (3 C 24/08) hat das AG Betzdorf den LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsverein Münster a. G. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 452,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG  Betzdorf legt als Schätzgrundlage die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zah­lung von Mietwagenkosten in Höhe 452,86 EUR gem. §§ 7, Abs. 1 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 823 Abs. 1, 249 BGB zu.

Der PKW des Klägers war zum Unfall Zeitpunkt 13 Jahre alt. Die Erstzulassung erfolgte am 17.06.1994. Er hatte eine Laufleistung von mehr als 150.000 km. Das Gericht hat sich zur Beurteilung des angemessenen Mietwagenpreises bzw. der angemessenen Mietwagenkosten an der Schwacke-Liste für 2007 orientiert. Es nimmt diese als Schätzgrund­lage gem. § 287 ZPO. Ausgehend davon hat es das Fahrzeug im Hinblick auf das Alter und die hohe Laufleistung an der eigentlichen Fahrzeugklasse 5 in die Fahrzeugklasse 3 herabgestuft.

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