Mit Urteil vom 22.12.2008 ( 17 C 392/08 ) hat das Amtsgericht Hamm ( NRW ) dem Kläger die Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt sowie die Verbringungskosten zugesprochen. Das Gericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 245,92 Euro nebst Zinsen zu zahlen und von außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 Euro freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Beklagte kann den Kläger nicht darauf verweisen, dass er nur die Kosten der Reparatur in einer markenungebundenen Reparaturwerkstatt ersetzt bekommt. Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn diese für ihn gleichwertig und mühelos erreichbar ist ( BGH NJW 2003, 2086 ). Es genügt allerdings nicht, dass die Beklagte dem Kläger eine Möglichkeit aufzeigt, die Reparatur kostengünstiger in einer nicht markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen.