Es steht nicht bei tagesschau.de – weil: „streng geheim“.

Streng geheim: Faule Wertpapiere für 18,1 Billionen Euro bei westlichen Banken

Udo Ulfkotte

17 Seiten umfasst ein als „streng geheim“ eingestuftes internes Papier der EU-Kommision in Brüssel, in dem ungeschminkt die Wahrheit über die desolate Wirtschaftslage im Finanzsystem beschrieben wird. Danach gibt es derzeit bei europäischen Banken faule oder derzeit unverkäufliche Wertpapiere im Wert von 18,1 Billionen Euro. Nicht Milliarden, nein – Billionen. 44 Prozent aller Vermögenswerte europäischer Banken sind demnach derzeit „faul“. Seit Februar 2003 – also seit genau sechs Jahren – wusste die Bundesregierung schon um die wachsenden faulen Vermögenswerte und um die daraus resultierenden Risiken. Das ist für jeden per Mausklick einsehbar. Getan hat sie nichts.

Dies und noch mehr kann man lesen bei: http://info.kopp-verlag.de

 

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Urheberrecht – ein empfindlicher Schlag gegen die Restwertbörsen?

Wie man dem Artikel des Autors „Andreas“ entnehmen kann, reagiert die Versicherungswirtschaft äußerst empfindlich auf die Durchsetzung des Urheberrechtes der Gutachten-Lichbilder, sowie auf Einschränkungen der Geschädigtenseite zur willkürlichen Weitergabe der Gutachten an unbeteiligte Dritte.

Gemäß Urheberrechtsgesetz besteht ein gesetzlicher Urheberrechtsanspruch an Lichbildern, der es verbietet, diese Lichtbilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zu verbreiten. Nichts anderes geschieht jedoch, wenn Lichbilder aus Schadensgutachten, ohne Wissen und ohne Zustimmung des Kfz-Sachverständigen, in Internet-Restwertbörsen eingestellt werden, um den, vom Sachverständigen gemäß BGH-Rechtsprechung am örtlichen Markt ermittelten Wert durch überregional tätige Restwertbieter (oftmals künstlich) in die Höhe zu treiben. Die Einstellung von Gutachten-Lichtbildern ohne Genehmigung des Rechteinhabers ist ein inzwischen massenhaft organisiertes sowie rechtswidriges Vorgehen vieler Versicherer, ohne dass die meisten betroffenen Sachverständigen jemals Kenntnis davon erlangen.

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OLG Dresden zur Angemessenheit eines Unfallersatztarifs bei Mietfahrzeugen

Mit Urteil vom 28.05.2008 (7 U 131/08) hat das OLG Dresden in einem Berufungsverfahren u. a. zur Frage der Angemessenheit eines Unfallersatztarifs Stellung bezogen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet.

 Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 1.163,94 EUR.

 Der Geschädigte, hier der Kläger, kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Dabei bedarf die Erforderlichkeit des den „Normaltarif“ übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist. Denn der Geschädigte kann in einem solchen Fall den den „Normaltarif“ übersteigenden Betrag im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung auch dann verlangen, wenn die Erhöhung nicht durch unfallspezifische Kostenfaktoren gerechtfertigt wäre. Maßgebend sind insoweit die konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. zu Vortsehendem nur BGH, Urteil vom 19.02.2008, Az. VI ZR 32/07; BGH, Urteil vom 30.01.2007, Az.: VI ZR 99/06 m.w.N.; zitiert nach juris).

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Amtsgericht Braunschweig spricht dem Geschädigten Kosten für die Besitzbescheinigung zu (118 C 3380/08 vom 27.01.2009)

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 27.01.2009 (118 C 3380/08) die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, an die Klägerin 74,13 EUR nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Am 27.02.2008 ereignete sich in Braunschweig ein Verkehrsunfall, wofür die Beklagte dem Grunde nach zu 75% für den der Klägerin entstandenen Schaden einstandspflichtig war. Die Klägerin forderte gegenüber der Beklagten Regulierung ihres Schadens zunächst fiktiv aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 28.02.2008. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 15.05.2008 den Fahrzeugschaden jedoch lediglich auf Totalschadenbasis mit einem geringeren Schadensbetrag ab und wies die Klägerin darauf hin, dass eine Abrechnung auf Basis der Reparaturkostenrechnung erfolgen könne, sofern die Klägerin durch Vorlage einer Bestätigung eines Sachverständigen mit Fotos nachweise, dass die Reparatur durchgeführt wurde.

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Bei der Württembergischen kann man nicht lesen

Die letzten Tage erreicht mich ein Brief zu einem von mir gefertigten Schadengutachten mit folgendem Wortlaut:

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

Sie haben zu oben genanntem Schadenfall ein Gutachten erstellt.

Das Gutachten enthält einen Vermerk auf Ihr Urheberrecht und verbietet uns damit eine ordnungsgemäße Prüfung der vom Auftraggeber des Gutachtens erhobenen Forderung.

Bitte bestätigen Sie uns schriftlich, dass eine Prüfung des Gutachtens, ggf. auch durch Dritte, vorbehaltlos erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Württembergische
Versicherung AG

Seit wann soll ein Hinweis auf das sowieso vorhandene Urheberrecht eine ordnungsgemäße Prüfung verbieten? Sind die Sachverständigen der Württembergischen nicht in der Lage ein Gutachten zu prüfen? Im Übrigen wurde einer ordnungsgemäßen Prüfung gerade keine Absage in unserem Schlussvermerk erteilt, sondern dieser sogar zugestimmt.

Einmal mehr eine Schikane gegen ordentlich arbeitende Sachverständige.

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LG Flensburg bestätigt in der Berufung die Verurteilung der HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (1 S 18/08) hat das LG die Berufung gegen das Urteil des AG Flensburg vom 21.02.2008 (63 C 12/07) – hier nachzulesen – zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. August 2008 wird insoweit Bezug genommen.

Im Übrigen kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten auf Seite 3 – vor­letzter Absatz – des Schriftsatzes vom 23. Mai 2007 dargelegte Erklärung der Klä­gerin, ihr sei der Mietwagen von der Firma X. zum Preis von 27,- EUR täglich berechnet worden, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO vom Amtsgericht als unstreitig zu be­handeln war oder ob sich nicht aus den übrigen Erklärungen der Klägerin die Ab­sicht, dies bestreiten zu wollen, mit hinreichender Deutlichkeit ergab.

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Schon wieder entscheidet AG Coburg gegen HUK-Coburg

Nachdem das AG Coburg bereits am 22.01.2009 gegen die ortsansässige Versicherung entschieden hatte, hat die Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung eine Woche später wieder gegen die HUK-Coburg entschieden.

Mit Endurteil vom 29.01.2009 (11 C 1315/08) hat das AG Coburg die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an den Kläger 175,29 Euro und 39,–Euro vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet, §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 249 BGB.

Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer für den Pkw mit dem amtl. Kennzeichen LAU-… dem Kläger alle Schäden ersetzen muss, die ihm durch den Unfall vom 16.07.2008 in Nürnberg entstanden sind.

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AG Flensburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.02.2008 (63 C 12/07) hat das AG Flensburg die HUK-Coburg Haftpflicht Unterstützungskasse zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 352,64 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die beklagte Versicherung hatte eine Partnervermietung vermittelt. Im vorliegenden Fall war streitig, ob diese sich rechtzeitig bei der Geschädigten bzw. bei deren Bevollmächtigten gemeldet hatte, jedenfalls hatte die Geschädigte dann bei einer anderen Vermietung ein Fahrzeug angemietet. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die weitergehenden Kosten zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann die Beklagte auf Grund des Unfallgeschehens vom 07.09.2006 auf Er­stattung ihr entstandener restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 352,64 EUR in Anspruch nehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Versicherung des Un­fallgegnersder Klägerin eine 100%ige Einstandspflicht trifft. Von der Mietwagenrechnung der Firma X. vom 30.09.2006 in Höhe von 818,96 EUR hat die Beklagte einen Betrag von 466,32 EUR beglichen, sodass noch 352,64 EUR offen sind.

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Amtsgericht Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Hausgericht der Coburger Versicherung, das Amtsgericht Coburg hat mit Endurteil vom 22.01.2009 (11 C 1130/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an den Kläger 180,52 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen NEW-…. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu erstatten, die ihm aufgrund des Unfalles vom 11.05.2008 in Nabburg entstanden sind.

Auf die Position Sachverständigenkosten muss die Beklagte weitere 180,52 € zahlen, weil die Rechnung des SV C. vom 28.05.2008 in vollem Umfange zu ihren Lasten geht.

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AG Schorndorf (Baden-Württ.) verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG (2 C 316/08 vom 21.01.2009)

Das AG Schorndorf hat mit Urteil vom 21.01.2009 ( 2 C 316/08 ) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt 356,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus dem Unfall vom 21.12.2007 in Schorndorf. Der VN der Beklagten verursachte diesen Unfall. Der Geschädigte beauftragte den Kläger, den Sachverständigen S. , mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Geschädigte trat die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger war weiterhin von dem Geschädigten beauftragt, eine Reparaturbestätigung durchzuführen. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers lediglich 308,98 Euro. Der Kläger mahnte und machte den Restbetrag rechtshängig.

Wegen der Höhe der Sachverständigenkosten hat das Gericht durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Beweis erhoben.

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OLG Bamberg zur Anwendung der Schwacke-Liste

Mit einer Verfügung vom 29.01.2007 (5 U 1/07) hat das OLG Bamberg zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung bezogen.

Nachfolgendend der Wortlaut:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 28. November 2006 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entschei­dung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Klägerin jedenfalls deshalb An­spruch auf Ersatz der noch offenen restlichen Mietwagenkosten hat, weil sich der von ihr angesetzte Unfallersatztarif im Rahmen des vom Gericht zu schätzenden berechtigten Mietwagentarifs hält.

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AG Kelheim verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 13.01.2009 (4 C 0653/08) hat das AG Kelheim die HDI Firmen- und Privatversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 859,70 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Kelheim macht deutlich, dass die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet, sondern die Schwacke-Liste die Grundlage einer Schätzung bildet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und größtenteils begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der noch ausstehenden Mietwagenkosten in Höhe von 859,70 EUR aus §§ 7, 17 STVG i.V.m. 249 BGB i.V.m. § 398 BGB. Aufgrund der vorgenommenen Abtretung ist die Klägerin aktivlegi­timiert.

Mietwagenkosten sind grundsätzlich vom Schadensersatzanspruch für die Reparaturdauer umfasst, § 249 BGB. Als erforderlicher Geldbetrag sind die Kosten anzusehen,  die auf dem für den Geschädigten verfügbaren örtlichen Markt für die Anmietung eines entsprechenden Ersatzfahrzeuges anfallen. Die Höhe des erforderlichen Geldbetrages bemisst sich nach § 287 ZPO, d.h. sie wird nach freier Überzeugung des Gerichts unter Zugrunde­legung aller maßgeblichen Umstände ermittelt.

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