„Die von den Beklagten praktizierte Werbung war danach, so die Richter, als Förderung fremden unlauteren Wettbewerbs zu untersagen.“

Keine DEKRA-Anwaltszertifizierung? 

so der Titel bei:  http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/keine-dekra-anwaltszertifizierung-36881

Die Kölner Richter beurteilt die Werbung eines Rechtsanwalts mit dem ihm erteilten Zertifikat im wettbewerbsrechtlichen Sinne als irreführend und damit als unzulässig. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten müsse die Werbung des „zertifizierten Rechtsanwalts“ so verstanden werden, dass diesem das Zertifikat auf der Grundlage neutraler, allgemein anerkannter Prüfungsbedingungen unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise (hier: der Anwaltschaft) erteilt worden ist. Dies folge u.a. aus der Verwendung des Begriffs „Zertifikat“ bzw. „Zertifiziert im (z.B. Arbeitsrecht)“. Im Bereich der sog. freien Berufe sei das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geprägt durch die Bezeichnungen „Fachanwalt“ oder „Facharzt“, die ihrerseits darauf verweisen, dass der so auftretende Rechtsanwalt oder Arzt vorgegebene Anforderungen an einen bestimmten Kenntnis- und Erfahrungsstand erfüllt, die von diesen Fachkreisen bestimmt worden sind und allgemein akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall seien aber die Prüfungsbedingungen, die Rechtsanwälte für den Erwerb des Zertifikats erfüllen müssen, allein von den Beklagten unter fachlicher Beteiligung von Hochschullehrern nach eigenem Gutdünken aufgestellt worden, was das von den geprüften Rechtsanwälten zu verwendende Zertifikat in seiner konkreten Form nicht offenbare.

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AG Arnsberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 224/08 vom 28.01.2009)

Mit Urteil vom 28.01.2009 (3 C 224/08) hat das Amtsgericht Arnsberg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 610,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Arnsberg legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Verwendung der Fraunhofer Tabelle ab. Daneben macht es interessante Ausführungen zum Thema „Nachweis einer günstigeren Möglichkeit der Anmietung durch den Versicherer“.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn die im Prozess vorgelegte Abtretungserklärung vom 24.09.2007 (Bl. 4 d. A.) verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen.

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Die Allianz mal wieder…

Die Allianz hat es doch tatsächlich mal wieder geschafft einen Geschädigten so zu verärgern, dass er nun alle seine Verträge, die er selbst bei der Allianz hat,  zur nächsten Fälligkeit kündigt.

Was war passiert? Ganz einfach: überhaupt nichts! Es liegt völlige Untätigkeit des Allianzsachbearbeiters vor. Aber der Reihe nach:

Ich habe im Oktober ein Schadengutachten für den jetzt verärgerten Geschädigten erstattet. Dieser hat mir bei der Besichtigung die Abtretung erfüllungshalber unterschrieben. Ich habe dem Geschädigten bei der Besichtigung zwar geraten einen Anwalt mit der Regulierung zu beauftragen, aber er meinte, dass das bei der Allianz nicht nötig sei…

Ich habe daraufhin das Originalgutachten nebst Rechnung und Abtretung an die Allianz nach Berlin gesandt. Da dann bis Dezember keine Bezahlung erfolgte, habe ich die Allianz angeschrieben und höflich um Mitteilung gebeten was einer Bezahlung meiner Rechnung im Wege stehe. Ich habe – wie gewöhnlich – keine Antwort erhalten, sodass ich mich Anfang Januar zunächst an den Auftraggeber gewandt habe, um zu erfahren, warum sich die Regulierung verzögert.

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AG Pößneck verurteilt KRAVAG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 23/08 vom 21.10.2008)

Mit Urteil vom 21.10.2008 (1 C 23/08) hat das AG Pößneck die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung von weiteren 178,72 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Pößneck hält an der Schwacke-Liste fest und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise erfolgreich.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Anspruch auf die eingeklagten restlichen Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG, 249 ff BGB allerdings nur in der austenorierten Höhe.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom 08.02.2007 in S., wobei die 100% ige Einstandspflicht der Beklagten zu 1)-3) unstreitig ist.
Im Streit stehen restliche Mietwagenkosten aufgrund der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Kläger mit Mietvertrag vom 09.02.2007 bei der …..  Die Kosten der Anmietung wurden mit Rechnung vom 15.02.2007 mit insgesamt 1538,67 € abgerechnet, auf welche von der Beklagten zu 3) 772,12 € gezahlt wurden.

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Erstklassige Geldanlage!

Wieder einmal hat es die HUK-Coburg trefflich bewiesen, dass es auch in Zeiten von Bankenkrisen und sinkenden Leitzinsen noch möglich ist, sein Geld mit ordentlichen Gewinnen anzulegen.
Wie das geht?
Na ganz einfach: möglichst lange mit der HUK-Coburg prozessieren!
Diesen Grundsatz hat ein Sachverständigenkollege aus der Oberpfalz nun nahezu bis zum Exzess ausgelebt.
Nachdem er ein Schadensgutachten für seine Kundin, eine unschuldig Unfallgeschädigte, erstellt hatte und nachdem die HUK-Coburg das Honorar nicht regulieren wollte, verklagte der Sachverständige seine Kundin auf Werklohn.
Diese hatte sich von der HUK-Coburg dahingehend bestimmen lassen, den Werklohn für das Gutachten nicht zu bezahlen. Der Sachverständige hatte seine Kundin deshalb 2 Mal außergerichtlich erfolglos aufgefordert, das Gutachterhonorar zu bezahlen. Nachdem nicht bezahlt wurde hatte er einen Rechtsanwalt beauftragt, der gegen seine Kundin dann einen Mahnbescheid beantragte.
Nun, nachdem viele Jahre ins Land gegangen und das Gericht sich fachlichen Rat durch ein Gerichtsgutachten geholt hatte, erging am 28.01.2009 das Urteil mit folgendem Tenor:

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AG Würzburg zum Thema Schwacke/Fraunhofer

Mit Urteil vom 27.01.2009 (12 C 2052/08) hat das AG Würzburg die Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 701,61 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten war unstreitig, im Verfahren ging es nur noch um restliche Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das Gericht setzt sich sehr eingehend mit der möglichen Schätzungsgrundlage Fraunhofer Tabelle auseinander und lehnt diese ab. Was bleibt, heißt Schwacke.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, § 249 BGB.

Nach dem Bundesgerichtshof ( Urteil vom 13.02.2007 VI ZR 105/06 , zuletzt modifiziert zu Lasten des Schädigers hinsichtlich der Beweislast in VI ZR 234/07) kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und für notwendig halten darf.

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Beschluss des Thüringer OLG zur Frage der Erkundigungspflicht des Geschädigten nach einem günstigeren Tarif

Mit Beschluss vom 17.11.2006 (4 U 61/06) hat das Thüringer OLG zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Umständen der Geschädigte seiner Pflicht genügt, sich gegebenenfalls nach einem günstigeren Tarif bei der Anmietung eines Mietfahrzeuges zu erkundigen.

Der Beschluss im Wortlaut:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 22.12.2005, Az: 4 0 544/05, durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO).

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BGH zur Verpflichtung, während der laufenden Anmietung eines Mietfahrzeuges den Anbieter zu wechseln (VI ZR 134/08 vom 13.01.2009)

In einer brandaktuellen Entscheidung (Beschluss vom 13.01.2009 – VI ZR 134/08 -) hat der BGH zur Frage Stellung genommen, ob der Mieter eines Mietfahrzeuges nach einem günstigeren Angebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers verpflichtet ist, den laufenden Mietvertrag zu kündigen und das günstigere Angebot des Haftpflichtversicherers anzunehmen. Im entschiedenen Fall ging es um eine Mietdauer von 5 Tagen, in diesem Fall lehnt der BGH eine solche Verpflichtung ab. In dieser Entscheidung stellt der BGH noch einmal deutlich fest, dass „die Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 keinen durchgreifenden Bedenken begegnet“. Die angeblichen Einschüsse kommen offensichtlich doch nicht näher!

Die Entscheidungsgründe:

Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Pkw beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an.

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OLG Bamberg zur Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs bei der Autovermietung

Mit Urteil vom 11.11.2008 (5 U 63/07) hat das OLG Bamberg zur Frage Stellung bezogen, unter welchen Bedingungen dem Geschädigten ein günstigerer Tarif tatsächlich zugänglich ist. Im zu entscheidenden Fall hatte der Geschädigte erstinstanzlich einen Betrag von 2.467,78 € Mietwagenkosten geltend gemacht, das Landgericht hatte lediglich einen Betrag in Höhe von 1.328,80 € zugesprochen. Die alleinige Haftung der beklagten DEVK Allgemeinen Versicherung AG war unstreitig. Das Landgericht hielt es nicht für dargetan, dass der Mehrpreis des „Unfallersatztarifs“ betriebswirtschaftlich gerechtfertigt oder dem Kläger kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Dies sah das OLG Bamberg anders und sprach die restlichen Mietwagenkosten zzgl. Zinsen zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; BGHZ 163, 19 = NJW 2005, 1933; NJW 2005, 135, 1041 und 1043; NJW 2006, 2106; NJW 2007, 2122, 2758, 2916 und 3782) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Frankfurt/M. verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (29 C 1452/08 vom 02.01.2009)

Mit Urteil vom 02.01.2009 (29 C 1452/08) hat das Amtsgericht Frankfurt/M. die Zurich Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 282,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Frankfurt/M. gilt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde aus bekannten Gründen abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Miet­wagenkosten i. H. v. 282,63 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7 StVG, § 3 PfIVG.

Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet, da die dem Kläger entstandenen Kosten erforderlich waren i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Zur Herstellung erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Urteilslisten – Update 02/2009

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen diverse Änderungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

Vielen Dank an alle „Lieferanten“, die zu dieser Urteilssammlung beigetragen haben. Zum flächendeckenden „Wachstum“ bitten wir um weitere „Urteilsspenden“. Gerne auch ältere Entscheidungen, damit das Netz deutschlandweiter Entscheidungen schnellstmöglich geschlossen werden kann.

Fax: 0721/98929425

E-Mail: id-urteile[at]captain-huk.de

[at] = @

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AG Heinsberg spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 19.12.2008 (14 C 61/08) hat das AG Heinsberg weitere Mietwagenkosten in Höhe von 186,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das AG Heinsberg nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten in Höhe von 186,- € gemäß den §§ 7 StVG, 3 PflVG, 398 BGB.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dann vorliegen würde, wenn die Klägerin für ihre Kunden geschäftsmäßig die Mietwagenkosten bei der Versicherung des Schädigers einklagen würde, ohne den Mieter selbst ernsthaft auf Zahlung in Anspruch nehmen zu wollen. Dies ist vorliegend allerdings nicht feststellbar. Zwar hat die Beklagte Urteile vorgelegt, aus denen sich ein solches Tun der Klägerin herleiten könnte. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin jedoch zweimal den Geschädigten B. selbst gemahnt, so dass dieser sogar schließlich durch seinen Rechtsanwalt hat mitteilen lassen, dass er nicht bereit sei, die Restmietwagenkosten zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund kann ein von vorneherein beabsichtigtes geschäftsmäßiges Tätigwerden der Klägerin für den Geschädigten nicht angenommen werden.

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