AG Köln spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 17.12.2008 (261 C 212/08) hat das AG Köln weitere Mietwagenkosten in Höhe von 794,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem abgetretenem Recht der jeweiligen Unfallgeschädigten die Erstattung restlicher Mietwagenkosten von insgesamt 778,55 €.

Die Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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AG Karlsruhe verurteilt BGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (5 C 360/08) hat das AG Karlsruhe den BGV Badischen Gemeinde-Versicherungs-Verband zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 529,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das AG Karlsruhe nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 WG, 398, 249 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus dem Verkehrs­unfall vom 1.02.2007, den der Beklagte Ziffer 1 unstreitig allein verschuldet hat, nach­ dem er auf das Fahrzeug des Zedenten aufgefahren ist.

Die Klägerin kann von den Beklagten für die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen vom 2.02. bis 23.02.2007 der Gruppe 1 die erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Soweit die Beklagte nunmehr die Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bestritten hat, ist sie hieran gehindert, da sie durch ihr Abrechnungsschreiben vom 2.05.2007 die in Rechnung gestellte Wiederbeschaffungsdauer von 20 Tagen bereits anerkannt hat.

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AG Stuttgart verurteilt auch die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 22.12.2008 (41 C 1081/08) hat das AG Stuttgart die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 374,80 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Stuttgart bleibt bei seiner Linie: Schwacke gilt, Fraunhofer nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwa­genkosten in tenorierter Höhe zu, §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG a.F., §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.

1. Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch die Mieterin der Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge­setz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Ab­tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten (BGH NZV 2005, 517,518), nachdem die Mieterin eine wei­tere Zahlung abgelehnt hat.

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Bußgeld wegen unnötiger Belastung der Gerichte

Wer kennt sie nicht. Die ständige Belästigung der Gerichte zum Thema Sachverständigenhonorar im Schadensersatzprozess. Eine klare Sache, könnte man meinen. War die Erstellung eine Gutachtens erforderlich, dann hat der Schädiger, respektive sein Haftpflichversicherer, das Sachverständigenhonorar ohne wenn und aber zu erstatten. Selbst dann, wenn das Honorar überhöht sein sollte, sofern dies dem Geschädigten bei Vergabe des Auftrages nicht erkennbar war. Zu dieser Thematik  gibt es jedoch tausende von Prozessen und Urteilen einschl. BGH, von denen der Löwenanteil auf eine einzige Versicherung entfällt. Siehe Urteilsliste >>>>>>

Das Bundesverfasungsgericht hat nun bei einem uneinsichtigen Porsche-Fahrer die „Notbremse“ gezogen. Ergänzend zur Normalstrafe wurde dem Störer der Gerichtsruhe zusätzlich eine Missbrauchsgebühr in Höhe von EUR 500,00 aufgebrummt, da er gegen ein (berechtigtes)  Knöllchen, sein gesteigertes Geschwindigkeitsbedürfnis betreffend, Beschwerde eingelegt hatte.

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Dekra und das Schadensmanagement

Hier ein interessanter Link zu einem Beitrag auf dem Internet-Blog von Rechtsanwalt Frese zum Thema Vorfinanzierung von Unfallschäden durch die DEKRA.

http://ra-frese.de/2009/01/22/dekra-werbung/

Die DEKRA wirbt in einem Werbeprospekt an die Kfz-Werkstätten mit einem Versprechen, durch das sich die DEKRA selbst eine hohe Messlatte bei der Abwicklung von Kfz-Unfallschäden auferlegt.

Zitat:

“Durchsetzung der rechtlichen Interessen nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung aktuellster Rechtsprechung”

Dies ist eine klare Werbeaussage, deren Einhaltung die Marktteilnehmer genauestens überprüfen sollten. Des weiteren eine klare Absage z.B. an Prüfprotokolle betreffend ungerechtfertigter Streichungen von Fiktivpositionen im Auftrag der Versicherer.

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AG Kusel verurteilt die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.11.2008 (2 C 470/07) hat das AG Kusel die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 925,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch das AG Kusel lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle und anderer Berechnungen ab, es gilt auch hier die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend – bis auf die geltend gemachten Zinsen am 30. Oktober 2007 – begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 925,20 € aus § 398 S. 1 BGB in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG zu. Die Klägerin ist aktivlegitimiert (zu I.). Unstrei­tig hat sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklag­ten haftpflichtversichert war, am 25. Juli 2007 in E. ein Verkehrsunfall ereignet, bei dem der Zedentin ein Schaden entstanden ist. Die alleinige Haftung des Versiche­rungsnehmers der Beklagten ist zwischen den Parteien außer Streit, in der Zeit vom 30. Juli 2007 bis 13. August 2007 nahm die Zedentin bei der Klägerin einen Mietwagen in Anspruch. Dieser wurde mit Rechnung vom 11. August 2007 mit 1.687,20 € netto in Rechnung gestellt.

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AG Köln verurteilt die Gothaer Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.12.2008 (267 C 220/08) hat das AG Köln die Gothaer Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 295,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 295,00 € gemäß den §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG in Verbindung mit den §§ 249 ff. BGB,

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106, 2107).

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UWG Reform in Kraft

Liebe Autoren und Kommentatoren, liebe Leser,

die Reform des UWG hat zum Ziel, die  Rechte von Verbrauchern zu stärken. Unser Blog  kümmert sich nun schon seit fast drei Jahren um die Rechte von Unfallopfern. In Kenntnis der Inhalte der UWG Reform wird es nunmehr möglich sein, dem rechtswidrigen Schadenmanagement vieler Versicherer nachhaltig Einhalt gebieten zu können. So ist das Verschweigen von Rechten oder das Aufdrängen von abhängigen Dienstleistern, sei es bei der Schadenfeststellung oder -beseitigung  m.E. ein eindeutiger Verstoß gegen das UWG.

Nun liegt es nur noch an den Betroffenen sich zu wehren!

Virus

Quelle: IHK Frankfurt-Main,  Link:  UWG-Reform (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) 2008

Erstes Gesetz zur Änderung des UWG 2008 in Kraft seit dem 30.12.08
Ein erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde in erster Linie zu der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern erforderlich

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Landgericht Halle erlässt gut begründetes Berufungsurteil gegen HUK-Coburg

Die Berufungskammer des Landgerichts Halle hat mit Urteil vom 22.01.2009
-1 S 67/08- die Berufung der HUK-Coburg Allg. Vers.-AG gegen das Urteil des Amtsgerichtes Merseburg -7 C 272/07 (7-2)- zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige durch das Amtsgericht Merseburg zugelassene Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin, also die Geschädigte, hat gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Gestalt von Sachverständigenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVersG.

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AG Seligenstadt verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 648/08 vom 09.01.2009)

Mit Urteil vom 09.01.2009 (1 C 648/08) hat das AG Seligenstadt die R + V Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 627,70 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein entsprechender Anspruch auf Ersatz der streit­gegenständlichen Mietwagenkosten in Höhe weiterer 627,70 € zu gemäß § 3 PflVG a.F. in Verbindung mit § 7 Absatz 1 StVG.

Diese Mietwagenkosten sind erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Absatz 2 BGB.

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Amtsgericht Hattingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (5 C 160/08 vom 08.01.2009)

Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 08.01.2009 (5 C 160/08) den Schadensverursacher und HUK-VN verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliche 184,30 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Der Beklagte verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Auftraggebers des Klägers geschädigt wurde. Für die Erstellung des Gutachtens hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 693,78 € brutto in Rechnung gestellt. Die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat 509,48 € gezahlt, sodass noch ein Restbetrag von 184,30 € bestand, der erfolgreich mit der Klage geltend gemacht wurde.

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AG Stuttgart verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.11.2008 (41 C 2226/08) hat das AG Stuttgart die HDI Direkt Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 220,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle fand keine Anwendung, und zwar ausdrücklich in Ansehung der anders lautenden Entscheidungen des OLG Köln und OLG München.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagen­kosten aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Um­fang zu, §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2,18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1,2 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398 BGB.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert Die Abtretung der Schadensersatzansprüche durch den Mieter der Klägerin verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge­setz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Ab­tretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenheiten (BGH NZV 2005, 517, 518), nachdem der Mieter eine weite­re Zahlung abgelehnt hatte.

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