Mit Urteil vom 17.12.2008 (261 C 212/08) hat das AG Köln weitere Mietwagenkosten in Höhe von 794,28 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Köln nimmt die Schwacke-Liste als Berechnungsgrundlage, die Fraunhofer Tabelle wurde nicht zugelassen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Die Beklagte schuldet der Klägerin aus dem abgetretenem Recht der jeweiligen Unfallgeschädigten die Erstattung restlicher Mietwagenkosten von insgesamt 778,55 €.
Die Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.