Internetinformationen für Verbraucher über Verstöße zulässig

Netzfundstück: financial.de

Unter dem AZ: 4 K 4605/08 und 4 K 4615/08 urteilte das Verwaltungsgerichts Stuttgart, Behörden dürfen Verbraucher im Internet über Rechtsverstöße von Produktanbietern informieren.  In dem Fall hatte ein Landratsamt per Internetmitteilung die Öffentlichkeit über  Gesetzesverstöße eines Weinbauern und eines Weinhändlers aufklären wollen. Die betroffenen Anbieter wollten dies per Eilantrag verhindern, den das Gericht aber mit Blick auf das im Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz ablehnte.
Das Gericht entschied, dass jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht habe. Ein solcher Verstoß liege hier vor, da die beiden Anbieter verurteilt worden seien. Das Recht auf Informationen gelte auch dann, wenn keine Gesundheitsgefahren drohten.

Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, es zeigt den Weg in die richtige Richtung.

Euer Virus

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Der Wiederbeschaffungswert als Handelsware?

Nachdem ich mich jetzt erst einmal etwas beruhigt habe, kann ich in klaren und sachlichen Worten folgenden Fall schildern.

Ich habe Mitte Januar für den Geschädigten ein Gutachten erstattet. Das Fahrzeug, ein älteres Modell, hat einen Totalschaden erlitten und ist auch nicht innerhalb der 130%-Grenze zu reparieren.

Ich habe den Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden Faktoren ermittelt. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass es vergleichbare Fahrzeuge des vorliegenden Fabrikats und Typs gar nicht im erweiterten Bereich (ca. 200 km Umkreis) angeboten werden. Größengleiche Fahrzeuge anderer Hersteller mit vergleichbarer Ausstattung sind dabei sogar noch teilweise deutlich teurer, aber erhältlich. Insgesamt ergab sich ein Wiederbeschaffungswert im Bereich um die 2000,00 Euro. Genauere Angaben möchte ich zur Zeit nicht machen, da es sich um eine „brandaktuelle“ Sache handelt.

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Der Defibrillator im Dauereinsatz

– bis die Stromquelle versiegt?

Quelle: Nur die Wall Street macht nicht mit

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LG Köln entscheidet: weitere Mietwagenkosten iHv 16.219,32 € sind zu zahlen.

Mit Urteil vom 06.01.2009 (29 O 97/08) hat das LG Köln über Mietwagenkosten in insgesamt 21 Fällen entschieden und dem Autovermieter aus abgetretenem Recht einen Gesamtbetrag in Höhe von 16.219,32 € zzgl. Zinsen zugesprochen. Dabei hat das Gericht die Schwacke-Liste zu Grunde gelegt bei der Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten. Die Fraunhofer Tabelle mußte – wieder mal – draußen bleiben, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf die zT gegenteilige Rechtsprechung des OLG Köln.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Klägerin stehen restliche Schadensersatzansprüche im zuerkannten Umfang gem. §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVG a.F. bzw. § 115 WG n.F., §§ 249 ff. BGB, § 287 ZPO i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.

Die Klägerin hat im jeweiligen Schadensfall grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten auf der Grundlage der jeweiligen Pauschalen der Tarifart „Modus“ der gemieteten Fahrzeugklasse und des maßgeblichen PLZ-Gebiets nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2006 sowie auf Erstattung der insoweit angefallenen Nebenkosten.

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LG München II weist Berufung der HDI Versicherung wg. Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück

Mit Urteil vom 18.11.2008 (2 S 3942/08) weist das LG München II die Berufung der HDI Direkt Versicherung AG gegen ein Urteil des AG Dachau zurück. Erstinstanzlich wurde die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.179,52 € verurteilt. Das LG München führt aus, aus welchen Gründen die Schwacke-Liste Anwendung findet, allgemeine Kritik hiergegen reicht nicht aus, die Eignung zu erschüttern.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners verpflichtet, dem Kläger den durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges entstan­denen Kosten in Höhe von 2.113,67 € abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, mithin noch 1.179,52 € zu ersetzen.

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AG Pforzheim verurteilt SV Sparkassen Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (3 C 264/08 vom 05.12.2008)

Mit Urteil vom 05.12.2008 (3 C 264/08) hat das AG Pforzheim die SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung AG zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 193,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das AG Pforzheim begründet erneut, warum die Schwacke-Liste und keine anderen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit §§ 1, 3 PflVG gegen die Beklagten Anspruch auf Zah­lung von weiteren 193,64 Euro an Mietwagenkosten.

Die Beklagte Ziffer 1 ist passivlegitimiert.

Soweit die Beklagten einwenden, die Sicherungsabtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig, trifft dies nicht zu. Dies hat der Bundesge­richtshof in der Entscheidung VI ZR 338/04 vom 04.04.2006 so entschieden. Jener Entschei­dung lag ein Rechtsstreit zugrunde, der beim Amtsgericht Pforzheim seinen Ausgang nahm und bei dem es um eine gleichlautende Sicherungsabtretung der Klägerin ging.

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AG Rostock verurteilt Beklagte(n) zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (42 C 112/08 vom 02.10.2008)

Mit Urteil vom 02.10.2008 (42 C 112/08) hat das AG Rostock zur Zahlung von  weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 1.067,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Rostock gilt die Schwacke-Liste, Einwände hiergegen wurden mangels Konkretisierung nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Im übrigen ist sie unbegründet.

Die Beklagte ist gegenüber der Klägerin gemäß §5 7 Abs. l StVG, 3 Ziffer l PflVG, 398 BGB verpflichtet, einen weiteren Schadensersatz aus dem Verkehrsunfallereignis vom 06. Februar 2006 in Höhe von 1.067,20 € zu  leisten.

Die Klägerin ist aktivlegitmiert. Die Abtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten vom 07.02.2006 ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, denn es geht der Klägerin bei der Rechteverfolgung darum, die ihr mit der Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, mithin keine Rechteangelegenheit des Zedenten, sondern eine eigene Rechtsangelegenheiten zu verfolgen.

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AG Stuttgart verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.10.2008 (41 C 2671/08) hat das AG Stuttgart die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 266,86 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Stuttgart gilt die Schwacke-Liste im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstat­tung restlicher Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang zu, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1, 2 PflVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 535 Abs. 2, 398  BGB.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die Abtretung der Scha­densersatzansprüche durch die Mieterin der Klägerin ver­stößt nicht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz a.F. in Verbindung mit § 134 BGB. Sie dient allein dem Zweck die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen und besorgt keine fremden Rechtsangelegenhei­ten (BGH NZV 2005, 517,518), nachdem die Mieterin eine wei­tere Zahlung abgelehnt hatte.

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Gesetzgeber bestätigt Verbot des Naturalersatzes

Nachdem ich noch in Beantwortung eines Kommentares zu meinem Beitrag vom 2.1.2009 „Das aktive Schadenmanagement und der Ruch des Geldes“ behauptet habe, § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG bestimme, der Versicherer habe den Schadensersatz in Geld zu leisten, möchte ich nunmehr auf folgendes hinweisen:

Der Gesetzgeber hat am 23.11.2007 das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und am 10.12.2007 das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) geändert. Der entscheidende – unten zitierte – Passus findet sich jetzt in § 115 Absatz 1 Satz 3 VVG.

Die Begrenzung auf den Schadensersatz in Geld hat mit der jüngeren Gesetzesnovelle eine entscheidende Erweiterung erfahren. Galt bislang die Beschränkung des Haftpflichtversicherers auf den Geldersatz allein für Kfz-Haftpflichtschäden, umfasst die neue Regelung jeden Direktanspruch eines Dritten gegen einen Versicherer. Der Direktanspruch des Geschädigten gegen einen Versicherer erwächst, wenn ein Haftpflichtversicherer – nicht nur: Kfz-Haftpflichtversicherer – zur Leistung verpflichtet ist oder wenn der Schädiger eine Versicherung für den von ihm verursachten Schaden abgeschlossen hat, aber zahlungsunfähig oder unauffindbar ist.

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Grundsatzentscheidung des BGH zu geschäftsschädigenden Äußerungen von Haftpflichtversicherungen im Rahmen der Unfallschadensregulierung (VI ZR 357/97 vom 13.10.1998)

Mit Urteil vom 13.10.1998 hat der BGH im Verfahren VI ZR 357/97 zu geschäftsschädigenden Äußerungen einer regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherung gegen ein Mietwagenunternehmen Stellung genommen.

Der Sachverhalt war dadurch geprägt, dass der Geschädigte nach dem Verkehrsunfall einen Mietwagen angemietet hatte. Die eintrittspflichtige Versicherung erfuhr davon und sprach den Geschädigten daraufhin an. Dem Geschädigten wurde erklärt, dass es mit dieser Autovermietung Abrechnungsprobleme geben würde. Man könne dem Geschädigten aber eine andere Autovermietung empfehlen oder einen Mietwagen vermitteln, so dass er keine Probleme befürchten müsste. Den bereits erhaltenen Mietwagen könnte er ja zurückgeben.

Hierzu hat der BGH festgestellt, dass ein Unfallgeschädigter die Äußerung einer Versicherung bezüglich des zu leistenden Schadensersatzes so versteht, dass für die aufgetretenen Abrechnungsprobleme bei der Schadensregulierung allein die Autovermietung verantwortlich sei, weil sie Preise in schadensrechtlich nicht voll ersatzfähiger Höhe in Rechnung stellt.

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AG Schwabach verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 0722/08 vom 14.10.2008)

Mit Urteil vom 14.10.2008 (6 C 0722/08) hat das AG Schwabach die KRAVAG Allgemeine Versicherungs-AG zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 522,19 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Schwabach gilt die Schwacke-Liste, andere Berechnungsgrundlagen finden keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Rahmen des  § 495 a ZPO ist es nicht angebracht, auf alle von den Parteien diskutierten Argumente im Einzelnen einzugehen.

Das Gericht hat sich der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth angeschlossen, die zur Bemessung des erforder­lichen Aufwandes für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die Schwacke-Liste als ausreichende und geeignete Schätzgrundlage ansieht.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es müsse auf andere Veröffentlichungen zurückgegriffen werden, und diese Liste sei ungeeignet, so hat das Gericht diese Argumente geprüft und ist im Ergebnis dabei geblieben, sich auch weiterhin der Rechtsprechung des hiesigen Berufungsgerichtes anzuschließen.

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Schadenersatz auf Basis des Bruttowiederbeschaffungswertes bei Vorsteuerabzugsberechtigung (VI ZR 245/07 vom 25.11.2008)

Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, hat der BGH mit  Beschluss vom 25. November 2008 –  Az: VI ZR 245/07  ausgeführt.

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 € festgesetzt.

Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Schädigers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin einen Totalschaden erlitten hat. Gemäß dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 € und der Restwert 4.500 €, jeweils einschließlich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 €. Das beschädigte Fahrzeug veräußerte sie für 4.500 € an ein Autohaus.

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