Landgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg im Berufungsverfahren zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (2 S 205/07 vom 20.11.2008)

Die 2. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken als Berufungskammer hat mit Urteil vom 20.11.2008 (2 S 205/07) das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken vom 26.11.2007 (5 C 932/07) neu gefasst und die Beklagte verurteilt an die Klägerin 102,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Gründen:

Die Klägerin hat von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.07.2007 verlangt, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist. Auf die ihr von dem Sachverständigenbüro K. für die Erstellung eines Schadensgutachtens vom 18.07.2007 berechneten Kosten in Höhe von 468,62 € hat die Beklagte vorgerichtlich 366,11 € gezahlt. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Restbetrages verlangt. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 15,05 nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Sachverständige insgesamt nur 381,16 € verlangen könne.

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AG Pforzheim verurteilt HDI Versicherung zu weiteren Mietwagenkosten (4 C 104/08 vom 01.10.2008)

Mit Urteil vom 01.10.2008 (4 C 104/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer 2.683,59 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei nahm es auch zur Anwendung der Schwacke-Liste Stellung.

Die Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung dem Grunde nach ist unstreitig. Auf angefallene Mietwagenkosten in Höhe von 5.151,99 € zahlte die HDI lediglich einen Betrag von 2.260,00 €.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7,17 StVG In Verbindung mit §§1,3 PflVG Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.683,59 €.

Der Kläger war grundsätzlich zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt, denn kann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten, die für die Anmietung einer gleichwertigen Sache entstehen zu ersetzen (BGH GrZS NJW 1987, 50).

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Der Blick durch die Realitätsverlust-Brille

Autohersteller, Zulieferer und Autohäuser kämpfen um ihre Existenz, tausende  Arbeitsplätze  in Gefahr, die Politik denkt über  Verschrottungsprämien von Altautos nach – verzichtet auf die  Kfz-Steuer für die nächsten zwei Jahre, die Umwelt leidet, unserer aller Gesundheit gefährdet aufgrund veralteter KFZ-Technik.

Wen interessiert´s?

Quelle: AUTOHAUS online

„Höhere Restwerte durch besseren Service“

„Topmoderne Technik, bester Kundenservice und faires Miteinander unter allen am Restwertgeschäft Beteilgten“ – so bringen Vorstand Dirk Detmer und Vertriebsleiter Daniel Seiler das Erfolgsrezept der W.O.M. AG im SchadenBusiness-Exklusivinterview auf den Punkt.

……….

Obwohl der Online-Handel mit Unfallfahrzeugen also längst zu einem internationalisierten, grenzüberschreitenden Geschäft geworden ist, bietet nach Ansicht der W.O.M.-Verantwortlichen selbst der deutsche Markt für sich bereits genügend weitere Wachstumspotenziale:  ………..
 
……….. Wir wollen höhere Restwerte durch besseren Service erzielen, von der aktiven, selektiven Vermarktung der Unfallfahrzeuge an spezialisierte Händler bis zu den umfangreichen Dienstleistungen unseres W.O.M. Servicecenter.“

Bei der Gelegenheit, kann mir jemand erklären, wie ein „besserer Service“ den Wert eines Schrottfahrzeuges erhöhen kann?

Virus

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Amtsgericht Koblenz spricht auch bei fiktiver Schadensabrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu.

Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 30.05.2008 -161 C 138/08- die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 326,47 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet, Die Beklagten sind auch der Höhe nach dem Kläger zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagten haben dem Kläger die in dem vorgerichtlichen Sachverständigengutachten ausgewiesenen Verbringungskosten in Höhe von 114,40 € und den UPE-Aufschlag von 15% auf die Ersatzteilkosten in Höhe von 189,20 € zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten entfällt nicht wegen der fiktiven Schadensabrechnung des Klägers. Auch wenn der Geschädigte lediglich fiktiv abrechnet, sind die in einem Gutachten angesetzten Verbringungskosten zum Lackierer und die UPE-Aufschläge zu ersetzen.

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AG Hattingen verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen SV-Honorars aus abgetretenem Recht (10 C 283/08 vom 27.11.2008)

Das Amtsgericht Hattingen hat mit Urteil vom 27.11.2008 (10 C 283/08) den Beklagten verurteilt, an den klagenden Sachverständigen 110,04 € nebst Zinsen sowie weitere 39,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger ist öffentlich bestellter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger. Er hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages. Gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen keine Bedenken. Dem Kläger ist der Anspruch durch die Unfallgeschädigte abgetreten worden gem. § 398 BGB. Unstreitig war die Zeugin zum Zeitpunkt des Unfalles Besitzerin des streitgegenständlichen Pkw, so dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB für sie spricht. Erschüttert worden ist diese Vermutung durch den Beklagten nicht. Weiter bestehen gerichtlicherseits keine Bedenken im Hinblick auf die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes, da die Abtretung an Erfüllung statt erfolgt ist. Die Auffassung des Landgerichts Bochum, es sei hier zwischen dem Erwerb von Forderungen und deren Durchsetzung zu unterscheiden, wobei ersteres unter die Verbotsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 5 AVO falle, überzeugt nicht.

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AG Pforzheim verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.07.2008 (3 C 167/08) hat das AG Pforzheim zur Zahlung weiterer 568,81 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei verweist es auf die Schwacke-Liste

Aus den (knappen) Entscheidungsgründen:

Die Klage erweist sich als überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß §§7, 17 StVG in Verbindung mit §§1, 3 PflVG Anspruch auf Zah­lung von weiteren 568,81 Euro an Mietwagenkosten.

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten, die über zwanzig Prozent über dem Normaltarif der Schwacke-Liste liegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, der sich als erforderlich erweist.

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AG Offenburg spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 17.11.2008 (2 C 421/08) hat das AG Offenburg zur Zahlung weiterer 1.036,62 € zzgl. Zinsen sowie weiterer RA-Kosten verurteilt. Mit besonderer Deutlichkeit wurde die Anwendung der Fraunhofer Tabelle abgelehnt.

Aus dem Urteil:

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05. Juli 2006 in Offenburg zugetragen hat.

Vorgerichtlich hat die Beklagte 1.345,70 EURauf die Mietwagenkosten reguliert.

Die Klägerin, die aus abgetretenem Recht klagt, vertritt die Auffassung, dass ihre Vor­gehensweise nicht gegen das RDG verstoße. Des weiteren sei es zulässig die erstat­tungsfähigen Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke Mietpreisspiegels 2006 zu er­rechnen zuzüglich eines Aufschlages in Höhe von 20 % wegen des unfallbedingten Mehraufwands. Sie beantragt von daher, die Beklagte zu verurteilen an sie 1.480,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­zinssatz hieraus seit dem 07. September 2006 und 20,00 EUR Mahnkosten sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 156,50 EUR zu bezahlen.

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AG Meschede verurteilt KRAVAG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (6 C 289/08 vom 16.11.2008)

Mit Urteil vom 16.11.2008 (6 C 289/08) hat das AG Meschede die KRAVAG-Logistics Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer 412,98 € zzgl. Zinsen sowie weitere RA-Kosten verurteilt. Auch hier wurde festgestellt, dass die Schwacke-Liste das Maß der richterlichen Schätz-Dinge ist und nicht die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Urteilsgründen:

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Die vorgelegte Abtretungserklärung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin betreibt die Einziehung abgetretener Forderungen nicht als eigenständiges Geschäft, ihr Hauptgeschäft ist vielmehr die Vermietung von Pkw.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf weitere Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflichtVersG.

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OLG München zur Verwendung der Fraunhofer Tabelle (10 U 2539/08 vom 25.07.2008)

Auch das OLG München hat sich in einer Entscheidung vom 25.07.2008 (10 U 2539/08) für die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ausgesprochen:

Die diesbezügliche Begründung lautet:

……

b)  Die geltend gemachtem Mietwagenkosten in Höhe von 1.213,30 EUR für 18 Tage Anmietdauer vom 03.03.2006 bis 18.03.2006 sind nur zum Teil gerechtfertigt.

(1)   Der Senat geht zwar auf Grund des Unfalles am Freitag Nachmittag und der daher erst am darauffolgenden Montag möglichen Beauftragung eines Sachverständigen sowie der Gutachtenserstattung am 09.03 nach Besichtigung am 07.03., der ausweislich der Reparaturrechnung der Fa. Be. erfolgten Fertigstellung am 20.03.2006 schon wegen der dazwischen liegenden Wochenenden und der auch nach dem Gutachten erforderlichen Reparaturdauer von 6 Werktagen nicht von einem Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht im Zusammenhang mit der Schadensbehebung aus, zumal wegen der Entfernung der Reparaturwerkstätte vom Wohnort des Klägers mit einem Abholen des Pkw am 20.03. nicht mehr zu rechnen war.

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OLG Köln zur Anwendung der Fraunhofer Tabelle

Das OLG Köln ist der Auffassung, dass bei der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten die Fraunhofer Tabelle Anwendung finden sollte. Nachfolgend die Urteilsgründe aus der Entscheidung vom 10.10.2008 (6 U 115/08):

Die Klägerin, eine Autovermieterin, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Geschädigten im eigenen Namen auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus 12 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Klägerin hat zunächst Erstattung der auf der Grundlage ihrer so genannten Normaltarife abgerechneten Kosten – abzüglich von der Beklagten bereits geleisteter Teilzahlungen – in Höhe von insgesamt 6.190,11 € begehrt. Durch Urteil vom 09.05.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Werte der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet seien, weshalb die Klägerin, welche nicht die Einholung von Sachverständigengutachten beantragt hatte, beweisfällig für die streitige Höhe des ersatzfähigen Schadens geblieben sei.

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Weiteres BGH-Urteil zu Mietwagenkosten (VI ZR 234/07 vom 24.06.2008)

Im Urteil vom 24.06.2008 (VI ZR 234/07) hat der BGH zu folgenden Fragen Stellung bezogen:

a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem so genannten Unfall­ersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).

b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschä­digten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zu­gänglich gewesen ist.

Aus dem Urteil:

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004. Die Haftung des Beklagten, der mit der Regulierung beauftragt ist, steht dem Grunde nach außer Streit.

Der Kläger hat das Unfallfahrzeug unrepariert verkauft und sich ein Er­satzfahrzeug angeschafft. Die Reparaturdauer des Unfallwagens hätte laut Sachverständigengutachten 5 Arbeitstage betragen.

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AG Bonn spricht weitere Mietwagenkosten zu

Mit Urteil vom 13.11.2008 (2 C 236/08) hat das AG Bonn die Beklagte zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,42 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für das AG Bonn gilt insoweit: Schwacke-Tabelle ist anwendbar, Fraunhofer Liste nicht.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach Ist unstreitig. Am 04.06.2007 stellte die Klägerin der X GmbH einen Betrag in Höhe von 956,00 Euro netto In Rechnung, der sich im Einzelnen wie foigt zusammensetzte:

–     Mietwagenkosten 7 Tage Standarttarif á 109,00 Euro:    763,00 Euro 

–     7 Tage Kasko a 19,00 Euro:                                             133,00 Euro

–     Zustellung:                                                                        30,00 Euro

–     Abholung:                                                                          30.00 Euro

Nettosumme:                                                                           956,00 Euro

Bereits bei Abschluss des Mietvertrages trat die Geschädigte  X GmbH Schadensersatzansprüche     gegen     den     Unfallverursacher     im     Hinblick     auf Mietwagenkosten an die Klägerin sicherungshalber ab.

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