Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
die Rechtstreite um gekürzte Sachverständigenkosten wollen offenbar kein Ende nehmen. Immer und immer wieder kürzt die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken. Dabei legt sie dann auch noch das bereits von der wohl herrschenden Rechtsprechung verworfene Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg zu Grunde. Das AG Nürnberg hatte bereits erhebliche kartellrechtliche Bedenken gegen dieses Gesprächsergebnis. Keineswegs kann es als geeignete Schätzgrundlage angesehen werden. Es handelt sich um eine Sondervereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer. Auf Preise einer derartigen Sondervereinbarung kann der Geschädigte nicht verwiesen werden, da diese Preise keine marktgerechten Preise sind. Trotz dieser Kenntnis, denn häufig genug ist dies der HUK-Coburg im Urteil mitgeteilt worden, wird das Gesprächsergebnis immer wieder als Schätzgrundlage vorgebracht. Jedesmal erleidet die HUK-Coburg damit Schiffbruch. Unter Hinweis auf das maßgebliche Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144 ff.) hat die zuständige Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Hersbruck die beklagte Versicherung in ihre Schranken gewiesen. Lest selbst und gebt reichhaltig Eure Meinungen bekannt. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Hersbruck zu den Sachverständigenkosten vom 20.12.2011 bekannt.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker