Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser!
Der Redaktion liegt eine Reihe von Urteilen zur fiktiven Schadensabrechnung und der Berücksichtigung der zugrunde zu legenden Stundenverrechnungssätze vor. Rechtshistorisches ist durchaus auch interessant und zielführend. Bekanntlich hatte der BGH mit dem sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1ff.) entschieden, dass der Geschädigte auch seiner fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf. Mit dem VW-Urteil hat der BGH diese Abrechnungsmöglichkeit grundsätzlich bestätigt. Diese Rechtsprechung ist dann durch BMW, Audi und EUROGARANT modifiziert worden. Grundsätzlich gilt aber nach wie vor der Grundsatz aus dem Porsche-Urteil, so dass auch das etwas „angestaubte“ Urteil des LG Berlin aus 2008 durchaus auch heute Rechtswirkungen entfaltet, denn mit dem VW-Urteil ist das Porsche-Urteil bestätigt worden. Die Redaktion wird daher in loser Folge die Urteile der Berliner Fiktivserie hier einstellen. Hier nun das erste Urteil des LG Berlin aus der Berliner Fiktivserie. Zwar noch unter Bezugnahme auf „Porsche“, aber auch unter Berücksichtigung von „VW“ immer noch voll im Trend. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich wünsche Euch noch eine schöne Woche.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker