AG Bad Doberan: Volle SV-Kosten auch bei Quotenschaden

Mit Urteil vom 28.11.2011 (10 C 68/11) hat das AG Bad Doberan die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 222,66 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Auch  wenn die Versicherung als Schätzungsgrundlage des Gerichts gerne das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe gesehen hätte, stellt das Gericht schlichtweg fest, dass kein auffälliges Missverhältnis besteht und das Honorar dementsprechend nicht als unangemessen hoch eingestuft werden kann. Unter Bezug auf die höchstrichterliche Rechtssprechung spricht das Gericht auch bei einem Quotenschaden das volle SV-Honorar zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht die Zahlung weiterer 222,66 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 STVG, 823 Abs. 1,249 f BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Abtretungsvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossen wurde ist wirksam.

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Historisches: AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg Dortmund zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.3.2006 – 128 C 154/06 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein schon etwas älteres, aber dafür auch heute noch interessantes Urteil gegen HUK-Coburg. Geklagt wurde übrigens in Dortmund gegen die HUK-Coburg Dortmund, die im übrigen heute abstreitet, eine Niederlassung in Dortmund zu haben. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist nicht mehr das RBerG aktuell, sondern heute das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Aufgrund der Motive zum RDG ist insbesondere der Sachverständige zur Geltendmachung seiner Forderungen direkt gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach BGH-konformer Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

128 C 154/06                                                             Verkündet am 07.03.2006

AMTSGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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AG Köln: unbestimmte Mietwagenangebote der Versicherung braucht der Geschädigte nicht anzunehmen

Mit Urteil vom 22.08.2011 (274 C 150/11)  hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 403,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass unbestimmte Angebote (z. B. fehlende Angaben zu einer Vollkaskoversicherung) dazu führen, dass der Geschädigte auf diese später nicht verwiesen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weilerer Mietwagenkosten in Höhe von € 403,60 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für den fraglichen Zeitraum ist unstreitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Freiburg: Auch in der Berufung: es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer (3 S 302/10 vom 28.03.2011)

Mit Datum vom 28.03.2011 (3 S 302/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Freiburg vom 28.09.2010 (11 C 1122/10) lediglich wegen der Kosten aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten, wobei auch hier die Schwacke-Liste zugrunde gelegt wird und Fraunhofer eine Absage erteilt wird. Ein Verstoss gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen entfällt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist nur geringfügig begründet. Die Angriffe der Beklagten sind im Ergebnis lediglich in Höhe von € 66,01 erfolgreich.

1. Mit Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Zumindest die vorgelegte Vollabtretung vom 01.03.2010 ist wirksam und nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG nichtig. Die erstinstanzliche Klageerwiderung befasst sich im Wesentlichen mit einer – wohl ursprünglich erfolgten – Sicherungsabtretung. Ob diese wirksam gewesen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur fiktiven Abrechnung. Aus „darlegen und beweisen“ , wie es der VI. Zivilsenat des BGH seit dem VW-Urteil fordert, wird nun nur noch „darlegen“ und die Beweisprüfung wird dann noch elegant übersprungen, da ja scheckheftgepflegt. Und so verschwindet nach und nach der Gleichwertigkeitsbeweis bei den Gerichten. Im Ergebnis ein richtiges Urteil; der Teufel steckt jedoch im Detail. Wieder einmal zeigt sich, dass der Prüfbericht der Firma Control€xpert unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist er auch noch falsch, weil er nach den Vorgaben der Versicherung das Alter des Fahrzeuges und die Scheckheftpflege sowie die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge und Kosten des Musterblechs nicht berücksichtigt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
32 C 608/11

Verkündet am 23.11.2011

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011)

Mit Entscheidung vom 10.11.2011 (93 C 3741/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. U.a. wurde seitens der HUK natürlich wieder die Aktivlegitimation bestritten. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Der Amtsrichter aus Halle hat sich jedoch nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und den Rechtsstreit auf sachlicher sowie rechtlicher Grundlage sauber entschieden. Insbesondere zum Rechtsdienstleistungsgesetz gibt es eine umfangreiche Urteilsbegründung. Die Berufung wurde zugelassen. Ein Urteil, das zur Kategorie „Musterurteile“ gehört.

 

Amtsgericht Halle (Saale)                                            Verkündet am: 10.11.2011

Geschäfts-Nr.:
93 C 3741/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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LG Duisburg: Bestätigung des AG Duisburg, Schwacke gilt, Fraunhofer nicht (12 S 114/10 vom 05.05.2011)

Mit Urteil vom 05.05.2011 (12 S 114/10) hat das Landgericht Duisburg das Urteil des AG Duisburg vom 07.10.2010 (49 C 5195/09), mit dem die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Es gilt die Schwacke-Liste, Fraunhofer geht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde diese form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Für die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, kann vorliegend auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden ( § 287 ZPO ). Denn Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken ( vgl. BGH, NJW 2008, 1519; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 33 ). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte hat zum Preisvergleich lediglich Internetangebote ( Sondermarkt ) angeführt, diese aber sind für die Ermittlung des Normaltarifes nicht maßgeblich. Zudem bezogen sich diese Angebote auf einen anderen Zeitraum.

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Einzelrichterin des OLG Thüringen in Jena entscheidet über die Folgen eines Unfalls auf dem Autobahnparkplatz mit Quotenvorrecht, Schwacke bei Mietwagen, Höherstufungsschaden gem. Urteil vom 26.10.2011 – 7 U 1088/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun eine Entscheidung der Einzelrichterin des Berufungssenates beim OLG in Jena vom 26.10.2011. Dabei behandelt die Einzelrichterin das Quotenvorrecht, die erforderlichen Mietwagenkosten, geschätzt nach Schwacke, den Höherstufungsschaden sowie die unstreitigen Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten etc. Bei den Anwaltskosten sieht der Senat die Kosten des Haftpflichtschadens und des Vollkaskoschadens als zwei unterschiedliche Gegenstände an. Die Begründung dazu überzeugt.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 U 1088/10                                            Verkündet am:
3 O 168/08                                             26.10.2011
(Landgericht Gera)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Beifall für das AG Kerpen: Für die Zuerkennung von Mietwagenkosten braucht es weder Schwacke noch Fraunhofer, gesunder Menschenverstand reicht völlig (104 C 117/11 vom 11.11.2011)!

Mit Urteil vom 11.11.2011 (104 C 117/11) hat das AG Kerpen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,83 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein bemerkenswertes Urteil mit einer stimmigen Begründung u. a. dafür, dass kein Verstoss gegen das RDG vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen würde. Dabei kann dahinstehen, ob § 2 RDG einschlägig ist, die Klägerin also eine Tätigkeit entfaltet, welche dem Begriff der „Rechtsdienstleistung“ unterfällt. Dies kann deshalb offen bleiben, weil nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit dann erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des die Leistung Erbringenden gehören. Insbesondere unter Berufung auf einen Aufsatz von Römermann (NJW 2011, 3061 ff.) meinen die Beklagtenvertreter, dass von einer unzulässigen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen werden müsse und insbesondere § 5 Abs. 1 RDG nicht einschlägig sei.

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 105 C 2198/11 vom 27.10.2011)

Mit Entscheidung vom 27.10.2011 (105 C 2198/11) wurde die HUK Coburg Versicherung – wieder einmal – durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Die HUK bestritt mal wieder alles (un)mögliche und legte u.a. zur Untermauerung der „Thesen“ ein „abwegiges Urteil“ des AG Berlin-Mitte sowie das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg vor. Beim Amtsgericht Leipzig blieb dieses Unterfangen jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Sach- und Rechtslage wieder klar auf den Punkt gebracht und entsprechend entschieden.

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 2198/11

Verkündet am: 27.10.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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AG Mönchengladbach-Rheydt: Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer gilt nicht (10 C 145/11 vom 04.08.2011)

Mit Datum vom 04.08.2011 (10 C 145/11) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Ein Verstoß gegen das RDG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, da die Abtretung vom 15.09.2010 nicht gegen §§ 1, 2,  4, 5 RDG verstößt und deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung und nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Auch wenn dies hier möglicherweise der Fall sein sollte, liegt gleichwohl eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei war.

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