Mit Urteil vom 28.11.2011 (10 C 68/11) hat das AG Bad Doberan die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 222,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch wenn die Versicherung als Schätzungsgrundlage des Gerichts gerne das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe gesehen hätte, stellt das Gericht schlichtweg fest, dass kein auffälliges Missverhältnis besteht und das Honorar dementsprechend nicht als unangemessen hoch eingestuft werden kann. Unter Bezug auf die höchstrichterliche Rechtssprechung spricht das Gericht auch bei einem Quotenschaden das volle SV-Honorar zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht die Zahlung weiterer 222,66 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 STVG, 823 Abs. 1,249 f BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.
Die Abtretungsvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossen wurde ist wirksam.