Mit Datum vom 29.11.2011 (815 C 181/11) hat das AG Hamburg-Barmbek die Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer ausstehender Sachverständigenkosten in Höhe von 175,40 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist in dem nach Teilrücknahme verbleibenden Umfang begründet (unter Anpassung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf den nach Teilrücknahme verbleibenden Betrag).
Die Beklagte schuldet die noch nicht regulierten Sachverständigenkosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Höhe nach kann der Schädiger dem Geschädigten allein vorhalten, dass er in vorwerfbarer Weise einen offensichtlich überteuerten Sachverständigen beauftragt hat. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Der Sachverständige berechnet ein Grundhonorar von 430,15 € bei einem Netto-Fahrzeugschaden von 3.075,78 €.