Mit Datum vom 01.09.2011 (91 C 2932/11) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 404,58 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer gilt nicht. Auch einen Verstoß gegen das RDG sieht das Gericht nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 404,58 EUR. Dieser Anspruch folgt aus §§ 7 Abs 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2, 398 BGB
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten entgegen der bisher vertretenen Auffassung des Gerichts auch aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche hinsichtlich der Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten hat.
Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (im folgenden „RDG“) gemäß § 134 BGB nichtig.
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