Das Urteil des AG Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 29.03.2010 (Az: 17 C 404/09) wurde hier bereits eingestellt. Doch wer hätte gedacht, dass „Die unendliche Geschichte“ erst noch nach der Urteilsverkündung geschrieben werden sollte.
Der Prozessbevollmächtigte der Geschädigten meinte, dem Sachverständigen den Streit verkünden zu müssen, nachdem die Schädigerseite Einwände gegen das Gutachten sowohl vom Inhalt her als auch von den Kosten entgegen hielt. Allerdings hatte die anwaltliche Vertretung der Geschädigten in Kenntnis einer Abtretung an Erfüllung statt die Sachverständigenkosten für seine Mandantin geltend gemacht, so dass die absurde Situation entstand, dass der Sachverständige dem Rechtsstreit auf Seiten der Geschädigten beitrat, jedoch darauf hinweisen musste, dass der Geschädigten die Sachverständigenkosten nicht mehr zustanden.
Der Klage wurde daher lediglich teilweise stattgegeben, das AG Haldensleben versäumte es jedoch, bei der Kostenentscheidung die Nebenintervention zu berücksichtigen. Der Streithelfer beantragte daraufhin eine Berichtigung des Urteils in der Weise, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass er auf Seiten der Klägerin beigetreten sei und danach das Urteil gem. § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe.