Die Streitverkündung an den Sachverständigen bei einer Abtretung an Erfüllungs statt ist ohne jeden Wert (LG Magdeburg 2 T 300/11 vom 15.11.2011 – AG Haldensleben, Geschäfts-Nr.: 17 C 404/09)

Das Urteil des AG Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 29.03.2010 (Az: 17 C 404/09) wurde hier bereits eingestellt. Doch wer hätte gedacht, dass „Die unendliche Geschichte“ erst noch nach der Urteilsverkündung geschrieben werden sollte.

Der Prozessbevollmächtigte der Geschädigten meinte, dem Sachverständigen den Streit verkünden zu müssen, nachdem die Schädigerseite Einwände gegen das Gutachten sowohl vom Inhalt her als auch von den Kosten entgegen hielt. Allerdings hatte die anwaltliche Vertretung der Geschädigten in Kenntnis einer Abtretung an Erfüllung statt die Sachverständigenkosten für seine Mandantin geltend gemacht, so dass die absurde Situation entstand, dass der Sachverständige dem Rechtsstreit auf Seiten der Geschädigten beitrat, jedoch darauf hinweisen musste, dass der Geschädigten die Sachverständigenkosten nicht mehr zustanden.

Der Klage wurde daher lediglich teilweise stattgegeben, das AG Haldensleben versäumte es jedoch, bei der Kostenentscheidung die Nebenintervention zu berücksichtigen. Der Streithelfer beantragte daraufhin eine Berichtigung des Urteils in der Weise, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass er auf Seiten der Klägerin beigetreten sei und danach das Urteil gem. § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe.

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Blitzsauberes Urteil des AG Nürnberg: bei Mietwagenkosten gilt Schwacke, auch wenn die Versicherung sich noch so anstrengt, Fraunhofer ist untauglich bzw. nicht besser und die konkret vorgelegten Angeboten leiden unter konkreten Mängeln (34 C 4030/11 vom 18.07.2011)

Mit Datum vom 18.07.2011 (34 C 4030/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die Optima Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 72,07 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten war lediglich über den Schadensumfang gemäß § 249 BGB zu entscheiden.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 72,07 € zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unabhängig davon, dass ein schriftlicher Mietvertrag seitens der Klagepartei vorgelegt wurde, hat das Gericht keinerlei Zweifel am Abschluss eines Mietvertrages. Dieser kommt zumindest schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zustande, da die Vermietung eines Mietfahrzeuges üblicherweise nur gegen Vergütung erfolgt, so dass die üblichen Preise als vereinbart gelten (vgl. Palandt-Ellenberger, 69. Auflage 2010, Rn. 2 zu § 154).

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Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“

Wie sich inzwischen wohl herumgesprochen hat, gab es im Jahr 2010 eine Anzeige beim Bundeskartellamt gegen den BVSK, wodurch entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem sog. Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg u.a. um eine  kartellrechts- bzw. wettbewerbswidrige Honorar-/Preisabsprache zwischen dem BVSK und der HUK Coburg Versicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlungen kam der Geschäftsführer des BVSK, wie man so hört, anscheinend in Erklärungsnot? Der BVSK entging am Ende wohl nur knapp einer Sanktion durch die Kartellbehörde? Deshalb auch die jüngeren Statements des Geschäftsführers in der Presse, in denen er sich – im Gegensatz zu früheren Äußerungen – von den eigenen „Gesprächsergebnissen“ distanziert und versucht, es als einseitige Abrechnungsgrundlage der HUK darzustellen. Mit dieser Begründung wurde dann auch das Verfahren seitens des Kartellamts eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen war der BVSK gezwungen, das „Gesprächsergebnis“ von der Webseite des BVSK zu entfernen. Nachdem die Ära „Gesprächsergebnis“ damit als beendet gilt, wurde sogleich neu mit der HUK „verhandelt“. Das Kind erhält nun einen anderen Namen (Honorartableau 2012 HUK Coburg) und schon ist alles wieder beim alten? Zumindest ist die Tabelle „baugleich“ strukturiert und wurde, wie man dem Rundschreiben des BVSK entnehmen kann, auch in Zusammenarbeit mit dem BVSK „gestaltet“.

Zitat BVSK:

Sämtliche Argumente wurden ausgetauscht und haben zu einem neuen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg geführt, den wir zu Ihrer Information hier beifügen

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Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Koblenz hat den VN der HUK-Coburg, der allerdings von einem HUK-Anwalt aus Köln vertreten wurde, verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten an die klagende Unfallgeschädigte  sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu einer 1,5-Gebühr zu zahlen. Der Anwalt der Klägerin hatte vorgerichtlich eine 1,5-Gebühr berechnet.  Kurz, knapp und richtig hat die Koblenzer Amtsrichterin entschieden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg . Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße                                                                                                                                                                                                                                                                                  Willi Wacker

Aktenzeichen:
131 C 960/11

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

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AG Kempen: Schwacke si, Fraunhofer no!

Mit Datum vom 22.07.2011 (11 C 122/11) hat das Amtsgericht Kempen die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 240,45 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde uns erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG i.V.m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz und 7 Absatz 1 StVG i.V.m. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außergerichtlichen Kosten an den Kläger zu zahlen bzw. diesen davon freizustellen.

Unstreitig trifft die Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden die Beklagte.

Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 254 BGB einzuhalten. Er war gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem – örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für eine Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum „Club“ derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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AG Wuppertal verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und sieht Dekra-Prüfbericht als nicht maßgeblich an (Urteil vom 13.10.2011 – 37 C 118/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend wieder einmal  ein prima Urteil aus Wuppertal zur fiktiven Abrechnung. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist wieder einmal die HUK-Coburg. Diese hat zur Begründung der Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt einen Dekra-Prüfbericht vorgelegt. Das reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.  Einfache Prüfberichte, seien es solche von Dekra, Control-Expert oder ähnlichen Organisationen, reichen nicht aus, die Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparatur in der Alternativwerkstatt mit der Markenfachwerkstatt zu beweisen. So oft ist die Beklagte schon mit dieser Frage auf die Nase gefallen und immer wieder wird es versucht. Die Wuppertaler Amtsrichterin hat es der Beklagten aber nun deutlich ins Urteil geschrieben.  Im übrigen hat die Richterin nunmehr auch die Kürzungen der einzelnen Positionen des Prüfberichtes genauer untersucht und siehe da, es kommen Merkwürdigkeiten zutage, die den Prüfbericht als Makulatur darstellen lassen. Die Amtsrichterin stellt zutreffender Weise das gesamte Vorbringen der HUK-Coburg als unereheblich dar. Das Vorbringen der HUK-Coburg ist nicht geeignet, das schlüssige und beachtliche Vorbringen des Klägers zu Fall zu bringen.  Mit anderen Worten, die gesamten Schriftsätze der HUK-Coburg sind das Papier nicht wert. Das ist aber ein Armutszeugnis für die Coburger Firma. Hat die denn auch keine Rechtsabteilung mehr?   Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Autohaus Schadenforum – Podiumsdiskussion der Sachverständigen

Quelle: Autohaus online vom 18.11.2011

Der Himmel über der Sachverständigenbranche ist heiter bis wolkig, allerdings mit einer Tendenz zu deutlich dunkleren Gebilden. Die Wahrscheinlichkeit auf ordentlich Niederschlag, Blitz und Donner ist hoch. Konkret: Die Umbrüche, die Sachverständigen (SV) bevorstehen, sind bereits am Horizont erkennbar. Kann sich ein SV bei solchen Dumpingpreisen, wie sie im Markt angeboten werden, behaupten? In der ersten Ausgabe von AUTOHAUS-SchadenBusiness 2011 wurde bereits das fragwürdige Gebaren von so manchen Unternehmen aufgedeckt, die ihrerseits Billigangebote dem Markt offerierten. 13 Euro für ein Leasing-Rücknahmegutachten oder 79 Euro für ein Vollgutachten inklusive sämtlicher Fahrt- und Nebenkosten sowie der Mehrwertsteuer waren die eindrucksvollsten Beispiele. Verträgt die Branche in Zukunft diesen harten Preiskampf? Was sind die Perspektiven für die SV?…

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Amtsrichterin des AG Stuttgart weist negative Feststellungsklage der WGV wegen restlicher geschuldeter Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.11.2011 – 42 C 1878/11 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil ihr die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu den Mietwagenkosten nicht passt und die nachgeordneten Gerichte sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel richten, kam nun die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wohl auf den scheinbar glorreichen Gedanken, durch eine negative Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass dem Mietwagenunternehmen über die von ihr regulierten Mietwagenkosten, die sie an Fraunhofer gemessen hatte, keine weiteren Schadensersatzforderungen mehr zustehen.  Solange ein Schadensfall noch nicht verjährt ist und innerhalb der 3-Jahresfrist noch Ansprüche gestellt werden können, muss der Versicherer Rückstellungen vornehmen. Die Mietwagenunternehmer in Baden-Württemberg sind teilweise jedoch dazu übergegangen, dass sie Sammelklagen gegen die WGV erheben, wobei die Klagen aufgrund des hohen Streitwertes bei den Landgerichten begonnen werden. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jüngsten Entscheidung für den Schwacke-Mietpreisspiegel entschieden. Der „Gerichtssprengel“ Stuttgart dürfte damit in Schwacke-Hand sein. Mit der negativen Feststellungsklage wollte die WGV erreichen, dass sie keine Rückstellungen mehr vornehmen müsste und dass der konkrete Schaden schnell abgerechnet werden kann, ohne dass noch nach drei Jahren der Reststbetrag addiert zu anderen Restbeträgen eingeklagt werden könnte.  Dabei spekulierte die WGV wohl darauf, dass verschiedene Amtsrichterinnen oder -richter von der Rechtsprechung des OLG mit Schwacke abweichen und Fraunhofer bevorzugen würden? Dieser Gesichtspunkt ist aber schnell von der Amtsrichterin der 42. Zivilabteilung des AG Stuttgart durchschaut worden?  Sie hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.  Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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AG Düsseldorf spricht Mietwagenkosten nach dem Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer zu

Mit Datum vom 17.03.2011 (40 C 13196/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 106,04 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung den Mittelwert aus der  Schwacke-Liste und der Fraunhofer Liste zugrunde und verwendet hierbei den jeweiligen Maximalwert .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 106,04 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVGi.V.m. § 115 Abs. 1 S 1 VVG zu.

Unstreitig ist es am xx.xx.2010 zu einem Verkehrsunfall in Düsseldorf gekommen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat.

Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung der Ansprüche ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vor.

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Autohaus Schadenforum – Geiz ist nicht (mehr) geil

Quelle: Autohaus online vom 18.11.2011

Wirtschafts-, Banken- und Schuldenkrise, Gewinnmaximierung trotz konsolidierter Märkte um jeden Preis versus Rückbesinnung auf scheinbar verloren gegangene Werte wie Respekt, Beständigkeit und Verlässlichkeit, auch im geschäftlichen Miteinander, bewegen aktuell ebenso die Versicherungswirtschaft. Hier dauert die Diskussion um zum Teil utopische Effizienzsteigerungserwartungen, um knallharte Schadensteuerung, um den Preiskrieg im Kampf um Kunden und gegen die schwindenden Margen weiter an.

Der Frage, nach den Ursachen für diese Trends hat sich auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum ein Vertreter der Versicherungswirtschaft angenommen: Rüdiger Burg, Hauptabteilungsleiter Schaden der DEVK Versicherungen, erklärte sich bereit, dem Plenum zu diesem Thema aus seiner Sicht Antworten zu liefern – offen, ehrlich und kritisch….

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Resümee => der Verbraucher ist selbst schuld am Schadensmanagement?

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AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Hagen. Beklagte Versicherung ist dieses Mal die HDI. Auch die HDI kürzt unsinnigerweise die Sachverständigenkosten, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Alles in allem prima begründet. Dabei geht der zuständige Richter fast wortwörtlich nach dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ) vor. Dann weicht der Richter vom BGH ab und prompt kommt zum Schluß ein Satz, der ansonsten zu dem ordentlichen Urteil gar nicht passt: “ Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.“ Soll etwa damit eine Nachbesichtigung durch den Schädiger suggeriert werden? Was ist Eure Meinung?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

15 C 48/11

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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