Mit einem aktuellen Urteil vom 19.10.2011 (16 U 55/10) hat das OLG Köln die Berufung der beklagten Versicherung gegen ein Urteil des LG Aachen vom 20.05.2010 (1 O 10/10) zurückgewiesen und die Anwendung der Schwacke-Liste ausdrücklich bestätigt. Auch zum bei den Versicherern beliebten Thema angeblich mangelnde Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgt ein deutliches Urteil.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 15 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.