OLG Köln: Die Anwendung der Schwacke-Liste wird bestätigt

Mit einem aktuellen Urteil vom 19.10.2011 (16 U 55/10) hat das OLG Köln die Berufung der beklagten Versicherung gegen ein Urteil des LG Aachen vom 20.05.2010 (1 O 10/10) zurückgewiesen und die Anwendung der Schwacke-Liste ausdrücklich bestätigt. Auch zum bei den Versicherern beliebten Thema angeblich mangelnde Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgt ein deutliches Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 15 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.

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AG Krefeld: hier gilt Schwacke …. (1 C 27/11 vom 27.07.2011)

Mit Datum vom 27.07.2011 (1 C 27/11) hat das Amtsgericht Krefeld die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 757,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die VHV Versicherung hatte gegen das bereits ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i H. v. 757,77 Euro.

Grundsatzlich gehören auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zum ersatzfähigen Schaden. Bei einem Streit über die Ertorderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife gemäß § 249 BGB dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 278 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif “ schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (BGH. Urleil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4. VersR 2010, 1054 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 7, zitiert nach juris).

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Fiktive Abrechnung aus dem „Schadensmanagement-Bastelkasten“ der WWK Versicherung

Sachen gibts? Bei der WWK Allgemeine Versicherung AG scheint das Geld inzwischen auch recht knapp und der „Sparhansel“ eingezogen zu sein? Möglicherweise nagt das Budget der Fernsehwerbung etwas an der Substanz? Zur Abwechslung gibt es mal nicht das Wetter durch die WWK, sondern ein Abrechnungsschreiben zur fiktiven Abrechnung, das den einen oder anderen Insider sicherlich zum Schmunzeln anregt.

Die WWK Versicherung hält das „Milliarden-Geschenk“ der damaligen Bundesregierung an die Versicherer zum Abzug der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung anscheinend nicht für ausreichend und hat sich deshalb ein weiteres Kürzungsfeld gesucht – und offensichtlich auch  gefunden? Es handelt sich hierbei um die Sozialabgaben zu den Stundenverrechnungssätzen der kalkulierten Reparaturkosten.
Bei der fiktiven Abrechnung werden nun freihändig die Lohnnebenkosten / Sozialabgaben auf 10% der Netto-Stundenverrechnungssätze  geschätzt und kurzerhand bei der Regulierungsabrechnung in Abzug gebracht. Als Begründung muss wieder einmal das „Bereicherungsverbot“ herhalten, das man, neben der Schadensminderungspflicht, ja stets immer dann hervorkramt, wenn einem sonst nichts besseres einfällt? Davon abgesehen, dass „geniale Schachzüge“ dieser Art nicht gerade neu sind in der Trickkiste des Kürzungsallerlei, wird sich zeigen, ob die WWK mit ihrer Gemeinschaft stark genug ist, ggf. das Gericht von dieser schadensersatzrechlichen Posse zu überzeugen oder ob vielleicht doch ein paar Gewitterwölkchen am Schadensmanagement-Himmel aufziehen?

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und entscheidet mit erfreulich klaren Worten zur fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 22.9.2011 – 96 C 1141/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle so schön gelaufen ist, nun auch noch ein aktuelles Urteil der Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle /Saale  zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Und wieder war die HUK-Coburg die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Und wieder einmal behauptet die Beklagte – wider besseres Wissen -, dass die Verbringungskosten sowie die UPE-Zuschläge nur zu erstatten seien, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Offenbar verkennt die Coburger Firma die Funktion der fiktiven Abrechnung. Auch die Reparaturkosten sind fiktiv abzurechnen und zu erstatten, auch wenn der Geschädigte sich zu einer Reparatur nicht entscheidet. Hier wird wieder einmal bewußt die herrschende Rechtslage  falsch dargestellt, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Gott sei Dank ist es im Versuchsstadium stecken geblieben. Auch die Einwände zu den erforderlichen Sachverständigenkosten sind unerheblich.  Auch darauf hat die Amtsrichterin zutreffend hingewiesen.  Insgesamt wieder ein schönes Urteil gegen die HUK-Coburg, die schon wieder was auf die Ohren gekriegt hat. Man könnte meinen, die HUK-Coburg habe ihre Rechtsabteilung aus Kostengründen abgeschafft. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier „man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden“. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

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AG Halle verurteilt die ÖSA-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.12.2010 – 104 C 3020/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle / Sachsen-Anhalt so urteilsreich war, soll es mit dem Urteil des AG Halle / Saale auch weitergehen. Nachfolgend daher  noch ein weiteres Urteil aus Halle. Dieses Mal war die Klage gegen die ÖSA Versicherung gerichtet. Kurz, knapp und bündig hat die Beklagte was auf die Ohren bekommen.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäftsnummer: 104 C 3020/10

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Klägerin

gegen

ÖSA Öffentliche Versicherungen Sachsen- Anhalt, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Friedrich Leffler, Am Alten Theater 7, 39104 Magdeburg

Beklagte

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Hinweis zum Restwert bei gerichtlichen Verfahren

In einigen Fällen kürzt die beteiligte Versicherung den Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten um den Betrag des Restwertes, der dann mit gleichem Schreiben in Fantasie-Beträgen mitgeteilt wird und gibt als potentiellen Käufer den WOM Abwicklungsservice bzw. WOM WreckOnlineMarket AG in Ettlingen an.

In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Anbieter, sondern um den Inhaber einer Restwertbörse, der selbst keine Angebote abgibt. Also immer schön klagen und den Vorstand als Zeugen laden, dann funktioniert das Anerkenntnis verhältnismäßig schnell.

Hier die Daten zu diesem Betrieb:

https://web.wom.ag/wom/

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AG Rudolstadt Zwst. Saalfeld spricht für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine 1,8-Gebühr zu.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal als mein 992. Beitrag für diesen Blog, ein Urteil eines thüringischen Amtsgerichtes zur vorgerichtlichen Anwaltsgebühr. Die Beklagte, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der erforderliche Betrag i.S.d. § 249 BGB sei nur der 1,6-Gebühren-Betrag. Das Mehr sei nicht erforderlich und daher auch nicht von ihr im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Dem ist der Amtsrichter mit Entschiedenheit entgegen getreten. Dieses Anwaltskosten-Thema ist unverfänglich, so dass ich nicht befürchten muss, Prügel einstecken zu müssen. Lest selbst und gebt auch zu diesem Beitrag Eure Kommentare ab. 

 

Amtsgericht Rudolstadt                                                                                                                                                                                                                             Zweigstelle Saalfeld                                                                                                                                                                                                                                                                 1 C 635/10

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

-Beklagte –

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Die Tricks der Versicherer

Quelle: Phoenix 15.11.2011 / 16.11.2011

Wie geht es in der Branche wirklich zu?

Film von Dominic Egizzi

Hermann B. ist ein Handwerker der alten Schule. Jahrzehntelang hat der gelernte Maurer auf Baustellen geschuftet, bis seine Knochen kaputt waren. Durch seine Berufsunfähigkeitsrente fühlte er sich gut abgesichert. Doch jetzt sieht Hermann B. seine Existenz bedroht, denn die Versicherung zahlt nicht. Seit über fünf Jahren wartet er schon auf sein Geld.

Der Fall Hermann B. ist einer von vielen. Der Ombudsmann für das Versicherungswesen hat allein im vergangenen Jahr über 18.000 Fälle auf den Tisch bekommen.

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Wiederholung der Sendung am 16.11.2011 17:15

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AG Berlin-Mitte entscheidet zu den Sachverständigen- und den Anwaltskosten mit Urteil vom 13.8.2010 – 110 C 3148/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier  ein Urteil zu den  Sachverständigenkosten  aus der Berliner Mitte. Die Sachverständigenkosten sind von der Amtsrichterin der 110. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin bestens behandelt worden. Beklagte war die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG. Selbstverständlich rügte die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des Klägers, allerdings ohne Erfolg.  Bei den Rechtsanwaltskosten holpert es allerdings. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 110 C 3148/10                                  verkündet am : 13.08.2010

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Klägers,

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KRAVAG auf Sparkurs – ob das gut geht?

Auch die KRAVAG muss offensichtlich sparen und hat dem Sachverständigen mal so eben 29 Euro Fahrtkosten vom Sachverständigenhonorar abgezogen. Wer jedoch unberechtigte Abzüge, wie z.B. auch die HUK als  sog. „Kürzungsmarktführer für Sachverständigenhonorare“, beim Schadensersatz vornimmt, der muss auch mit den gleichen Konsequenzen rechnen. Im Angesicht des 30.11. kommt es sicher besonders gut, wenn der Versicherungsnehmer der KRAVAG nun zeitnah erfährt, bei welcher „Holzkasse“ er bisher versichert ist. Hier das Schreiben der KRAVAG:

Hamburg, 09.11.2011

Kfz-Haftpflicht-Schaden-Nr. …
Versicherungs-Nr.: …         Amtl. Kennzeichen: …
Versichert: …          Schadentag: …

Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir haben 433,74 EUR auf das Konto … bei der … Volksbank Überwiesen.

Die berechneten Fahrtkosten sind nicht nachvollziehbar. Es hätte ohne weiteres ein Sachverständiger in … beauftragt werden können. Wir haben die Kosten hierfür auf den Höchstsatz gemäß BVSK-Erhebung 2010/2011 gekürzt. Die Erhebungen des BVSK werden in der Rechtsprechung regelmäßig zur Bemessung der Höhe von Sachverständigengebühren herangezogen.

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LG Bonn: Amtsgericht Bonn wird korrigiert wg. Mittelwert, statt dessen gilt die Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 10.05.2011 (8 S 13/11) hat das LG Bonn auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Bonn vom 30.12.2010 (108 C 241/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 751,93 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für die Bonner Landrichter gilt die Schwacke-Liste gilt und keinesfalls die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.
Der Klägerin steht über den in dem angefochtenen Urteil tenorierten Betrag hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 600,96 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

a)
Soweit das Amtsgericht die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten auf nur 600,97 € beziffert hat, hat es das ihm gemäß § 287 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

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