Autohaus-Schadenforum – Antje kalkuliert hart

Quelle: Autohaus Online vom 11.11.2011

Die Frage des Referats war provokant: Der niederländische Schadenmarkt – ein Beispiel der Selbstvernichtung? Vor dem Vortrag geisterten lediglich Gerüchte in der Branche umher: Die ansässigen K&L Betriebe hätten keine Luft zum Atmen und würden von der dortigen Versicherungswirtschaft gegängelt. Der Referent Roy de Lange, Manager Sales und Aftersales bei der RLE International GmbH, beantwortete die oben gestellten Frage mit einem „Nein, aber…“. Wieso und weshalb im nun Folgenden

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Die Überschrift könnte auch lauten: Die letzte „blutige Vernichtungsschlacht“ beim Schadensmanagement ist eingeläutet.

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei „unbrauchbar“ oder wie hier „nicht prüffähig“. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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AG Ludwigbsburg, AZ: 8 C 2070/10 – 26.01.2011, spricht dem Kläger restliches Sachverständigen-Honorar zu und lässt die Berufung zu

Das Urteil am AG Ludwigsburg erging gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Obwohl  gut und richtig begründet, legte – angeblich – der VN der Württembergischen Berufung gegen das Urteil  ein.

Als Prozessbevollmächtigter des VN bestellte sich in wundersamer Weise  RA M. aus Köln. Der Wermutstropfen bezüglich der Arbeitsweise des AG Ludwigsburg bestand dann darin, trotz Hinweis des Klägers, zu ignorieren, dass  RA M.  zunächst keine durch seinen (angeblichen) Mandanten unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt hatte.

Mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers landete der Beklagtenvertreter dann jedoch die 1. schmerzvolle Bauchlandung.

Hier zunächst das erstinstanzliche Urteil:

Aktenzeichen:
8 C 2070/10

Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Langenfeld: Schwacke gilt – und nicht Fraunhofer, auch kein Mittelwert

Mit Datum vom 30.06.2011 (34 C 72/11) hat das Amtsgericht Langenfeld die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 475,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer und Mittelwert gelten nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in örtlicher Hinsicht wegen §§ 20 StVG, 32 ZPO zulässige Klage (der Streitgegenstand betrifft einen Verkehrsunfall, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk ereignete) hat auch in der Sache Erfolg. Wegen des Unfalles vom xx.xx.2010 hat die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflichtVersG. 115 VVG)

Die gegenüber der schlüssigen Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind mangels Erheblichkeit nicht geeignet, ihren Abweisungsantrag zu stützen:

Soweit sie sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wendet, befindet sie sich mit ihrem Bestreiten im Rechtsirrtum, weil sie damit gegen das sog. Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) argumentieren will. Bekanntlich hat sie vorprozessual eine insofern vorbehaltlose Teilregulierung mit dieser Klägerin durchgeführt.

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LG Zweibrücken ändert Urteil des AG Landstuhl ab und verurteilt die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € nebst Zinsen ( LG Zweibrücken Berufungsurteil vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 -). –

Und wieder einmal musste ein Unfallopfer wegen nicht vollständig regulierter Sachverständigenkosten gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – der Leser wird es schon ahnen – um die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Sitz in Coburg. Mit diesem Berufungsurteil hat bereits die 34. ( in Worten: vierunddreißigste!!) Berufungskammer in Deutschland gegen die Argumente der HUK-Coburg und ihres Kölner Rechtsanwaltes und für die Rechte der Geschädigten entschieden. Man muss sich das mal vorstellen: 34 unterschiedliche Berufungskammern, verstreut über ganz Deutschland, geben den unsinnigen Argumenten der HUK-Coburg eine eindeutige Absage. Mit den urteilen der 34. Berufungskammern ist auch bewiesen, dass die HUK-Coburg flächendeckend rechtswidrig die Sachverständigenkosten reguliert. Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils sollte dieses Urteil auch über diesen Blog hinaus der breiteren juristischen Leserschaft bekannt gegeben werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil bereits dem Verlag für die juristische Zeitschrift Versicherungsrecht   zugesandt. Mal sehen, ob das Urteil dort veröffentlicht wird. Es lohnt sich auf jeden Fall, das Urteil auch anderen Verlagen einzureichen. Der Autor wird sich darum kümmern, dass das Urteil auch im C.H.Beck-Verlag mit seinen juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird.

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AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Süden der Republik. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des AG Regenburg bekannt. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg. Die Ausführungen des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung zu der Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen können noch überzeugen. Nicht überzeugund sind die Ausführungen zur Angemessenheit der einzelnen Sachverständigenkostenpositionen. Hier kennt der erkennende Richter nicht die BGH-Rechtsprechung, insbesondere BGH DS 2007, 144, wonach es auf die Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne bei Schadensersatzforderungen nicht ankommt. Auffallend ist auch die Arroganz des erkennenden Richters. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 5 C 2290/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

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LG Krefeld: Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, es gilt die Schwacke-Liste (3 S 3/11 vom 21.07.2011)

Mit Urteil vom 21.07.2011 (3 S 3/11) hat das Landgericht Krefeld auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Nettetal vom 03.02.2011 (4 C 66/10) abgeändert und die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 868,02 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei wird neben den Voraussetzungen einer Abtretung auch geklärt, dass die Schwacke-Liste gilt und die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Nettetal (Az 4 C 66/10) vom 03.02.2011 Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 868,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz weiter.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Ansicht, das Amtsgericht Nettetal habe die tatsächlichen Feststellungen nicht richtig bewertet. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die das Fehlen der Vertretungsmacht der Tochter der Klägerin, Frau A., beim Abschluss des Mietvertrages rechtfertigen  könnten, im Übrigen habe die Klägerin die Genehmigung zum Abschluss des Mietvertrages durch die Klageerhebung konkludent erklärt.

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DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

Selbstzahler –  weil DEVK versichert!?

Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.

Mit Umsicht handeln

Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.

Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.

Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen  verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:

Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.

Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 8.4.2011 -105 C 2249/10-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

weil aus Sachsen-Anhalt gerade einige  Urteile eingesandt wurden, soll es auch mit urteilen aus Sachsen-Anhalt weitergehen. Hier nun das nächste Urteil aus Halle/ Saale. Beklagte war dieses Mal wieder – wie sollte es auch anders sein – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.  Die hatte wie so oft die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Ebenso waren die UPE-Zuschläge und die Stundenverrechnungssätze gekürzt bzw. gestrichen worden. Es handelt sich um einen Fiktivabrechner. Die erkennende Richterin der 105. Zivilabteilung hat dabei die restlichen Sachverständigenkosten zutreffend entschieden. Bei den übrigen Klagepunkten ist ihr das leider weniger gut gelungen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Halle (Saale)                           Verkündet am: 08.04.2011

Geschäfts-Nr.:
105 C 2249/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Nürnberg verurteilt die Universa Allg. Vers. AG Nürnberg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2011 – 17 C 2207/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und hier wieder ein Urteil aus Bayern. Dieses Mal aus Nürnberg. Der Amtsrichter hat sich begnügt, mit einem Zahlenwerk sein Urteil zu begründen. Bis auf 12 Euro war die Klage nach Ansicht des Gerichtes begründet. Das Gericht legt zur Angemessenheit die BVSK-Honorarbefragung zugrunde. Lest selbst und gebt Eure kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 17 C 2207/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Universa Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Gerhard Glatz u.a., Sulzbacher Str. 1 -7, 90489 Nürnberg

– Beklagte –

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AG Halle zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten [Urteil vom 29.1.2010 -104 C 1975/09 (104)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt kommen sie also, die Urteile aus Sachsen-Anhalt, besser gesagt aus Halle a. d. Saale. Nachfolgend  noch ein Urteil aus Halle zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Beklagte Versicherung ist mal wieder die HUK-Coburg.  Selbst wenn sie meint, die Sachverständigenkosten wären überhöht, hat sie diese auch außergerichtlich auszugleichen. Das ergibt sich aus § 249 II BGB. Notfalls kann sie sich ja Ansprüche abtreten lassen.  Damit provoziert sie gerade die Schadensersatzprozesse. So vergeudet man Versichertengelder. Auch dafür sollte sich mal die Finanzaufsicht interessieren. Interessant ist die Argumentation der Amtsrichterin der 104. Zivilabteilung des AG Halle /Saale hinsichtlich der Schadenspositionen UPE-Zuschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten. Die Argumentation der HUK-Coburg, diese Schadensposizionen seien nur dann zu ersetzen, wenn sie anfielen, ist absolut falsch. Auch die reparaturkosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen, auch wenn sie nicht anfallen.  Wegen des Alters des Fahrzeuges hat das Gericht die Stundensätze aus dem Sachverständigengutachten gekürzt, dabei aber nicht die von der Beklagten vorgetragenen Stundensätze zugrunde gelegt, sondern die Stundensätze gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch das ist eine legitime Möglichkeit, den eingetretenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Dortmund urteilt über den Anspruch des Geschädigten von 80 Tagen Nutzungausfall. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11

Hier ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund, der dieses Urteil erstritten und zur Verfügung gestellt hat:

Mit bemerkenswert deutlicher Begründung hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11 den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall für 80 Tage bejaht. Der Kläger habe mehrfach auf seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen. Er sei auch zur Kreditaufnahme schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil er wegen der streitigen Haftungsfrage nicht sicher sein konnte, überhaupt Ersatzleistungen von der Versicherung zu erhalten.

Das Urteil ist auch lesenswert im Zusammenhang mit den bei der Schadensposition Nutzungsausfall häufig streitigen Punkte Nutzungswille und Kausalität.

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

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