LG Mönchengladbach: Nicht Fraunhofer, nicht Mittelwert, sondern Schwacke gilt!

Mit Datum vom 06.08.2010 (5 S 37/10) hat das Landgericht Möchengladbach die Berufung der HDI Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheyd vom 17.03.2010 (11 C 571/09) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer und einen Mittelwert aus beiden Listen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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AG Halle verurteilt zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares [Urt. v. 13.8.2010 -93 C 1192/10 (093)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weil es in  Sachsen-Anhalt so gut lief, hier  das nächste Urteil aus Halle. Allerdings handelt es sich in diesem Fall um ein Werklohnurteil, also die Klage des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Weshalb die Streitverkündung nicht erfolgt ist, bleibt rätselhaft. Unerklärlich bleibt auch, weshalb der Kläger den Restbetrag nicht von dem Unfallverursacher gefordert hat. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 93 C 1192/10 (093)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Klägerin

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Allianz auf Irrwegen

Das Gutachten weist einen Reparaturbetrag von ca. 1.100 Euro aus.

Die Allianz verweigert den Ausgleich des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung:

Ihre Beauftragung durch den Geschädigten war zur Feststellung von Schadenumfang und -höhe nicht erforderlich, da es sich aufgrund des Beschädigungsbildes erkennbar um einen Einfachschaden handelt. Mit Ihrer Beauftragung hat der Geschädigte folglich gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Schadenhöhe hätte auch durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden können.

Wir haben Ihren Auftraggeber bereits informiert und das Gutachten an ihn zurückgeschickt.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Dieser Allianz-Ansicht konnte der Geschädigte mit überzeugenden Argumenten entgegen treten. Sodass „Ihre Allianz“ dann doch recht zügig den Pfad der BGH-Rechtsprechung eingeschlagen hat.

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AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 14.9.2011 – 109 C 3549/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine weitere Entscheidung aus Leipzig zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“. In diesem Fall hat das Gericht der HUK-Coburg aber nun wirklich ins Gewissen geredet, doch einmal in sich zu gehen und die ständige Rechtsprechung des AG Leipzig und des LG Leipzig zu akzeptieren. Soviele Richterinnen und Richter können doch nicht irren. Immerhin sind bereits über 100 Urteile vor dem AG Leipzig gegen die HUK-Coburg ergangen und sechs Urteile vor dem LG Leipzig. Man muss sich das einmal vor Augen halten: Da kommt eine Kfz-Haftpflichtversicherung und läßt sich insgesamt über 106 mal verklagen -und verurteilen- und hat immer noch nicht gelernt. Jetzt hat der zuständige Richter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig kurzen Prozess gemacht und die Beklagte kurz, knapp und bündig verurteilt. Auch mit diesem mindestens 101. Urteil des AG Leipzig zeigt sich, dass die Kürzungen der HUK-Coburg rechtswidrig sind.  Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau RAin Köhler-Babiak aus Halle.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 26.07.2011 (15 C 1328/11) hat das Amtsgericht Nürnberg den bestehenden Vollstreckungsbescheid gegen die HDIVersicherung bestätigt, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 186,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde. Wegen der Vollkaskoversicherung hat das Gericht jedoch nicht den Punkt getroffen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der vorgelegten Anlage K 10 hat die Fa. A. ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten am xx.xx.10 an die Klägerin abgetreten. Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich Zahlungen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin selbst geleistet, ohne die Wirksamkeit der Abtretung zu rügen. Die Berufung auf die fehlende Abtretung ist ihr daher nach § 242 BGB verwehrt.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2010.

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AG Saarlouis verurteilt die VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.10.2011 – 29 C 994/11 (16) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt ein Urteil aus der anderen Ecke von Deutschland, nämlich dem Saarland. Die Geschädigte hatte das Pech, in einen Unfall verwickelt zu werden, den eine VN der HUK-Coburg verursacht hat. Wie so oft hatte die hinter der Schädigerin stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, die Kosten des Sachverständigen nur zum Teil reguliert.  Allerdings hatte der Sachverständige aus Gründen, die aus dem Urteil nicht hervor gingen, das Fahrzeug in Frankreich besichtigt. Dabei muss man allerdings auch wissen, dass das Saarland direkt an Frankreich grenzt. Die Klägerin war mit der Kürzug der HUK-Coburg nicht einverstanden und nahm gerichtliche Hilfe – mit Erfolg – in Anspruch. Die HUK-Coburg stellte der Beklagten ihren in Köln ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten.  Aber auch der konnte den Klageerfolg nicht abwenden. Die VN der HUK-Coburg wurde zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, die ihre Versicherung gekürzt hatte. Lediglich einen geringen Fahrtkostenanteil für die Besichtigung in Frankreich hat das Gericht in Abzug gebracht. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Dem Autor wurde das Urteil zugesandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg, der es auch erstritten hat.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.

Hallo Captain-Huk-Leser,

offenbar wurden meine Bitten um Übersendung von Urteilen aus den östlichen Bundesländern erfüllt. Auf jeden Fall liegen der Redaktion mehrer Urteile aus dem Beitrittsgebiet vor, so dass ich hier und heute ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern einstellen kann. Es handelt sich um  ein Urteil aus Eisleben zum Thema Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Beklagte Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall die Gothaer Versicherung. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Die Angriffe der Beklagten dazu sind unerheblich. Die Geltendmachungsmöglichkeit ergibt sich gerade aus den Motiven zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherungen sollten sich nun einmal daran gewöhnen, dass der Gesetzgeber es gerade gewollt hat, dass Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Reparaturunternehmen berechtigt sein sollen, die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen. Das Gericht hat auch sauber herausgearbeitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegen die Schwacke-Liste nur pauschaler Art sind. Selbst die im Nachhinein gebrachten Internetrecherchen waren nicht überzeugend. Insoweit war der gesamte Vortrag der Beklagten unerheblich.  Erfreulich klar hat die erkennende Amtsrichterin des AG Eisleben die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste herausgestellt. Fraunhofer ist wegen der erheblichen Mängel keine geeignete Schätzgrundlage. Damit folgt das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung, wonach nach wie vor Schwacke die geeignete Schätzgrundlage ist.

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Berlin-Mitte: auch dort gilt die Schwacke-Liste (104 C 3089/11 vom 19.08.2011)

Mit Datum vom 19.08.2011 (104 C 3089/11) hat das Amtsgericht Berlin-Mitte die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 200,93 €  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in der Hauptsache auf § 398 BGB i.V m § 15 VVG gestützte Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der dem Geschadigten, Herrn A. erwachsenen Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 200,93 €. Wegen der weitergehenden Forderung muss sich der Geschädigte den Vorwurf gefallen lassen, gegen seine sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungsobliegenheit verstoßen zu haben.

Im einzelnen gilt.

Die Klägerin ist aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom xx.xx.2010 Inhaberin des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht.

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Urteilslisten – Update 11/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Leipzig verurteilt mit kurzem Urteil vom 14.10.2011 – 118 C 5852/11 – die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

jetzt werden aber insbesondere aus dem Raum Halle / Leipzig Urteile eingereicht. Leider sind die anderen Regionen immer noch schwach besetzt. Hier nun noch ein aktuelles Honorarurteil aus Leipzig. Beklagte war, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG. Kurz, knapp und bündig wurde über die erforderlichen Sachverständigenkosten entschieden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 5852/11

Verkündet am: 14.10.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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LG Stuttgart: beteiligte Versicherung wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Böblingen zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten verurteilt. Auch hier gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Datum vom 21.07.2010 (4 S 43/10) hat das Landgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 28.01.2010 (1 C 672/09) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 724,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung von restlichen Mietwagenkosten.

Am xx.xx.2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein schuldhaft verursacht worden ist.

Fünf Tage nach dem Unfall mietete die Klägerin vom 23. bis 30.10.2008 bei der A. GmbH und Co KG ein Ersatzfahrzeug an.

Hierüber erstellte die Autovermietern am 1.11.2008 eine Rechnung in Höhe von €1370,39. Die Beklagte bezahlte 579 €.

Mit der Klage wird der Restbetrag in Höhe von 724,94 € geltend gemacht.

Die Klägerin trägt vor, es handle sich um die erforderlichen Mietwagenkosten ausgehend vom Mietpreisspiegel Schwacke für das Jahr 2008.

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LG Düsseldorf weist Berufung der Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung von Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis zurück

Mit Urteil vom 19.10.2011 (23 S 402/10) hat das LG Düsseldorf die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Düsseldorf vom 01.10.2010 (44 C 4106/10) zurückgewiesen. Mit Urteil des AG Düsseldorf wurde die Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 638,16 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Das Hauptargument der Berufung war, dass das Gericht die Fraunhofer Liste zur Schadensschätzung hätte heranziehen müssen. Das Berufungsgericht stellt zwar klar, dass die Ermessensentscheidung des AG Düsseldorf im Sinne des § 287 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar ist, hält jedoch fest, dass keine Mängel vorliegen, die die Schwacke-Liste unbrauchbar machen würden.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009, wobei die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Die hundertprozentige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist unstreitig. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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