Mit Datum vom 06.08.2010 (5 S 37/10) hat das Landgericht Möchengladbach die Berufung der HDI Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheyd vom 17.03.2010 (11 C 571/09) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer und einen Mittelwert aus beiden Listen aus.
Aus den Entscheidungsgründen:
I.
Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.