Mit Datum vom 28.06.2011 (267 C 39/11) hat das Amtsgericht Köln die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,38 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines wertergehenden Betrages in Höhe von 1.047,38 € gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu1.
Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw, dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftiich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW2006, 2106 ff).