Mit Entscheidung vom 06.10.2011 (115 C 5889/11) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt, das die HUK, im außergerichtlichen Verfahren, wieder einmal (rechtswidrig) gekürzt hatte. Das Gericht hat der HUK einmal mehr ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht erst eine Rundreise antreten muss, um irgendwo einen Sachverständigen ausfindig zu machen, der der HUK möglicherweise „genehm“ sein könnte. Auch das HUK´sche Argument der „Zeitabrechung“ erhielt wieder die gebührende Absage. Summa summarum ein sachlich gut begründetes Urteil aus Leipzig.
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung 1
Aktenzeichen: 115 C 5889/11
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –