Mit Datum vom 18.08.2010 (11 C 55/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 501,18 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 501,18 € gemäß §7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.
1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Unfallgeschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.
2.
Der Unfallgeschädigte hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte dem Grunde nach.