Hallo liebe Captain-Huk-Leser, meinen Aufruf um weitere Urteile sowie auch den Aufruf der Redaktion, der jeden Monat mit den neuen Urteilslisten erneut erfolgt, haben die Leser in Rheinland-Pfalz vernommen und mir das nachfolgende Urteil, das durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg erstritten wurde, übersandt. Wie hier fast immer hier behandelt, hatte die HUK-Coburg, wer auch sonst?, das berechnete Sachverständigenhonorar, das der Kläger als Schaden aus dem Unfallereignis geltend machte, bei der eintrittspflichtigen HUK-Coburg geltend gemacht. Die hatte nichts besseres zu tun, als willkürlich die Sachverständigenkosten zu kürzen. Die Kürzung war aber völlig aus der Luft gegriffen. Noch nicht einmal durch das Gesprächsergebnis konnte der gekürzte Betrag nachvollzogen werden. Die zuständige Amtsrichterin hat sich der Mühe unterzogen und dem Prozessbevollmächtigten der HUK-Coburg, dem bekannten Kölner Anwalt, vorgehalten, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, seine Mandantin, noch nicht einmal das gezahlt hat, was sich aus dem von ihr selbst vorgebrachten Gesprächsergebnis ergeben würde. Also war die Kürzung völlig willkürlich. Das läßt sich eine gestandene Richterin natürlich nicht bieten und hat den VN der HUK-Coburg, dieser war zutreffenderweise nur verklagt worden, verurteilt, das zu zahlen, was seine Versicherung gekürzt hat. Lest aber das interessante Urteil des Amtsgerichts Diez (Rheinland-Pfalz) vom 20.7.2011 – 3 C 86/11 – selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.
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