Das BVerfG stellt am 18.01.2011 unter dem AZ: 1 BvR 2441/10 einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG fest

Hier im Blog wurde bereits mehrfach berichtet, dass einige Gerichte Sachvorträge nicht zur Kenntnis nehmen bzw. Verfahren, welche z.B. nach Schadensersatzgesichtspunkten zu führen sind, nach Werkvertragsrecht abgehandelt werden. Entsprechende Sachvorträge werden nicht berücksichtigt,  so dass sich klagende Sachverständige – z.B. am AG Coburg – gezwungen sahen, die Klage wieder zurückzunehmen.

Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGK 10, 41 <46> m.w.N.).

Hier nun ein Beispiel aus dem Kaufrecht, bei dem das rechtliche Gehör durch das Amtsgericht verletzt wurde. Siehe hierzu auch den CH-Beitrag vom 21.02.2010 – Nichtzulassung der Berufung.

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AG Merzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 26 C 265/11 (08) vom 01.07.2011)

Mit Entscheidung vom 01.07.2011 (26 C 265/11 (08)) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Merzig zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Im Ergebnis zwar fast richtig aber die Prüfung der Angemessenheit und Kürzung nach BVSK-Liste (HB III – Untergrenze)  wieder völlig daneben.

Amtsgericht Merzig

Verkündet am: 01.07.2011

Aktenzeichen: 26 C 265/11

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d.d. Vorstand, Willi-Hussong-Strasse 2, 96450 Coburg

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AG Nürnberg zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch bei geringen Schäden, wobei AG Nürnberg eine starre Bagatellschadengrenze verneint (AG Nürnberg Urt. v. 1.7.2011 -24 C 647/11-).

Hallo Captain-HUK-Leser, der Wunsch um Übersendung von Urteilen ist auch im Frankenland vernommen worden. Nachfolgend gebe ich Euch daher hier wieder einmal ein Urteil aus Nürnberg bekannt, bei dem die Aachener & Münchener die Bagatellschadensgrenze wohl ausloten wollte. Das Thema Bagatellschadensgrenze war doch eigentlich ausgepaukt. Jetzt in Zeiten der Sparzwänge scheint auch dieses Thema wieder auf die Tagesordnung der Versicherer zu kommen. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Euch Euer
Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 24 C 647/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

Sachverständigen-Büro

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

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AG Wolfsburg verurteilt mit Urteil vom 25.3.2011 – 22 C 58/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die vorher seine Versicherung gekürzt hatte.

Hallo Captain-Huk-Leser, mein Aufruf um Übersendung von Urteilen ist in Niedersachsen auf fruchtbaren Boden gefallen. Mir wurde von dem Anwaltsbüro Dr. Imhof und Partner aus Aschaffenburg das nachstehend aufgeführte Urteil gegen den VN der HUK-Coburg vom AG Wolfsburg übersandt. Wie gehabt, kürzt die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten. Letzten Endes muss dann der Versicherungsnehmer der HUK-Coburg dafür gerade stehen, wie das Urteil beweist. Folgerichtig hat der Sachverständige aus abgetretenem Recht nicht die Versicherung in Coburg, sondern ihren VN verklagt – und gewonnen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare – trotz Urlaubszeit – ab.

Amtsgericht
Wolfsburg                                                 Anlage zum Protokoll vom 25.03.2011

Geschäfts-Nr.:
22 C 58/11

Im Namen des Volkes

Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht mit Urteil vom 1.6.2011 -32 C 796/10- die Markenwerkstattpreise auch bei einem 14 Jahre alten Pkw zu und verneint eine Verweisung auf EUROGARANT-Betriebe.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, nachfolgend gebe ich Euch eine interessante Entscheidung des AG Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 1.6.2011 bekannt. Die beklagte Versicherung verkennt die BGH-Rechtsprechung aus dem VW-Urteil – oder will sie einfach ignorieren. Sie ist mit ihrer Unkenntnis oder ihrer Arroganz allerdings jämmerlich gescheitert. Da halt auch nicht der Verweis auf die von ihr benannten EUROGARANT-Werkstätten. Allerdings hat eine der EUROGARANT-Betriebe einen Kostenvoranschlag vorgelegt, der über den Preisen lag, die die beklagte Versicherung angegeben hatte. Damit war eine Gleichwertigkeit nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr gegeben. Damit war dann wohl auch bewiesen, dass die Preise auf Sondervereinbarungen beruhten. Wieder einmal zeigt sich damit, wie die Versicherer versuchen, mit falschen Angaben ( Stichwort: Prozessbetrug?) den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Kein Geschädigter ist gehindert, durch Freunde oder Bekannte bei den von der regulierungspflichtigen Versicherung benannten freien Werkstätten anzurufen und sich Kostenvoranschläge für die Reparatur geben zu lassen. Dann wird schon leicht zu erkennen sein, wie die behaupteten nicht marktgerechten Preise zustande gekommen sind. Lest aber selbst und gebt hoffentlich vielzählig Eure Meinungen und Kommentare ab.

 

Aktenzeichen:
32 C 796/10

Verkündet am 01.06.2011

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Wieder mal die Allianz

Vor nahezu genau einem Jahr habe ich darüber geschrieben, dass die Allianz plötzlich auf den Trichter gekommen ist, den zweiten Fotosatz nicht zahlen zu wollen (siehe hier).

Damals habe ich bereits angekündigt, dass ich mich zukünftig an den VN wenden werde, wenn nochmal gekürzt würde. Daraufhin sind ein Jahr lang alle zweiten Fotosätze gezahlt worden. Nunmehr hat mich wieder eine Kürzung um 9,28 Euro erreicht. Begründung im zugehörigen Abrechnungsschreiben: der zweite Fotosatz ist nicht erstattungsfähig.

Trotz meiner vorherigen Ankündigung habe ich doch noch einmal im Service-Center angerufen. Da fragt mich die Sachbearbeiterin doch tatsächlich für wen denn der zweite Fotosatz gewesen sein soll? Will die Dame mich auf den Arm nehmen? Nach kurzer Rücksprache mit ihrem Vorgesetzten sagte sie eine Nachregulierung zu (die auch erfolgt ist), aber eines ist sicher: Das nächste Mal halte ich mein Versprechen und trete ausschließlich an die VN heran.

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Und noch einmal: Die Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München verurteilt zur Zahlung der Beilackierungskosten mit Urteil vom 31.5.2011 -343 C 25356/10-.

Hallo Captain-HUK-Leser, und weil´s so schön war, noch ein Urteil aus München zum Thema Beilackierung. Und dieses Mal mit etwas anderer Begründung. Auf jeden Fall sind die Beilackierungskosten erforderlicher Herstellungsaufwand und damit vom Schädiger zu ersetzen. 

Amtsgericht München

Az.: 343 C 25356/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

Prozessbevollmächtiqte:

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

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AG Mainz verurteilt mit Urteil vom 21.4.2011 – 70 C 334/10 – ebenfalls bei geringem Schaden zur Erstattung der Sachverständigenkosten.

Hallo Leute, weil es mit dem geringfügigen Schaden gerade so schön war, hier noch ein kurzes, knappes und schlüssiges Urteil aus Mainz. Wenn die Beklagte selbst vorträgt, dass ihrer Ansicht nach der Schaden knapp unter 1000 Euro liege, so ist dieser Vortrag unerheblich, da er das Vorbringen aus der Klage nicht zu Fall bringen kann. Schon von daher musste das Klagebegehren Erfolg haben. Die Rechtsprechung, nach der der BGH die sog. Bagatellschadensgrenze bei ca. 700 € gesetzt hat, wobei es sich sicherlich nicht um eine starre Grenze handelt, müßte der beklagten Haftpflichtversicherung doch bekannt sein. Deshalb ist die Begründung, auch Schäden über 700 € seien sog. Bagatellschäden durch nichts begründet ist. Lediglich eine von Trost (VersR 1997, 537) damals vertretene Mindermeinung wollte die Bagatellschadengrenze erheblich erhöhen, um Privatgutachten unmöglich zu machen.  Peinlich für die Schädigerversicherung ist es natürlich, sich auf einen Schadensbetrag zu berufen, der selbst auch oberhalb der ungefähren Grenze von ca. 700 € liegt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare bitte ab.

Aktenzeichen:
70 C 334/10

Verkündet am 21.04.2011

Amtsgericht
Mainz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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AG München spricht mit Urteil vom 24.2.2011 -343 C 23050/10- die Lackangleichungskosten auch bei fiktiver Schadensabrechnung zu.

Hallo Captain-Huk-Leser, hier nun ein Urteil zu der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens, bei dem der Sachverständige auch eine Lackangleichung kalkuliert hat. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war der Ansicht, diese Kosten nicht zu schulden, da sie nicht erforderlich seien. Dem hat die Amtsrichterin der 343. Zivilabteilung des AG München widersprochen. Sie hat die fiktiven Lackangleichungskosten – zu recht –  zugesprochen. Was konkret anfällt, das ist auch fiktiv zu ersetzen. Was sagt ihr?  

Az.: 343 C 23050/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadenersatz

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AG Ulm verurteilt auch bei einem Schaden unter 1.000 € zur Zahlung der Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2011 – 3 C 471/11 -.

Hallo Leute, hier noch ein Urteiltenor aus Ulm, von dem der Amtsrichter bereits einige Entscheidungsgründe in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat.

 Amtsgericht Ulm

3 C 471/11

Ulm, 21.4.2011

Anwesend: Richter am Amtsgericht …

Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen.

In der Rechtssache

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

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AG Heidenheim verurteilt mit Urteil vom 3.5.2011 – 3 C 329/11 – zur Zahlung der Sachverständigenkosten, auch wenn Geschädigter reparieren läßt.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Heidenheim an der Brenz  (Baden-Württemberg) hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, dem Vernehmen nach die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten verurteilt. Das Unfallopfer hatte nach dem Unfall vom 20.8.2010, den der Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht hat, ein Sachverständigenhutachten über die eingetretenen Unfallschäden und deren Höhe bei dem Sachverständigen SV in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat das verunfallte Fahrzeug des Klägers bei der Reparaturfirma besichtigt, wo es auch repariert werden sollte. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.651,77 €  hat die Beklagte vorgerichtlich erstattet ebenso die Nutzungsausfallentschädigung und eine allgemeine Unkostenpauschale von 20,– €. Da das Gericht die Unkostenpauschale auf 25,– € schätzt gem. § 287 ZPO, steht dem Kläger ohnehin bereits ein Betrag von 5,– € zu. Das Gericht war aber auch hinsichtlich der geltend gemachten Sachverständigenkosten der Meinung, dass die Beklagte diese in voller Höhe, nämlich in Höhe von 435,60 € zu tragen habe. Die Argumentation der Beklagten, das Gutachten sei im Falle des Reparaturauftrages nicht erforderlich und demnach schulde sie auch keine Gutachterkosten, wurde vom Gericht verworfen.  Der Link auf das Urteil wurde der Redaktion durch Herrn RA: Joachim Otting, Hünxe, zur Verfügung gestellt. Nachfolgend gebe ich das Urteil des AG Heidenheim bekannt.

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AG Erding entscheidet zu den Sachverständigenkosten und zur Wertminderung mit Urteil vom 19.5.2011 – 1 C 1476/10 -.

Hallo Captain-HUK-Leser, hier zum Wochenende noch ein Urteil aus Erding. Gekürzt hatte wie so oft die HUK-Coburg. Dieses Mal war aber nicht nur das Sachverständigenhonorar gekürzt worden, sondern auch die merkantile Wertminderung. Eigentlich war das zu erwarten, denn die HUK kürzt ja alles.  Bezüglich SV-Honorar eigentlich nicht übel. Bei der Wertminderung aber voll daneben. Denn auch bei älteren Kraftfahrzeugen und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km kann ein merkantiler Minderwert anfallen. Entsprechende Urteile dazu gibt es genug. Es soll dabei nur auf die Wertminderung von 20.000 € bei dem 50 Jahre alten Mercedes 300 SL Coupe hingewiesen werden (siehe Urteil des OLG Düsseldorf). Deshalb ist das Urteil aus Erding hinsichtlich der Wertminderung kritikwürdig. Was meint ihr? Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Amtsgericht Erding

Az.: 1 C 1476/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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