Hier im Blog wurde bereits mehrfach berichtet, dass einige Gerichte Sachvorträge nicht zur Kenntnis nehmen bzw. Verfahren, welche z.B. nach Schadensersatzgesichtspunkten zu führen sind, nach Werkvertragsrecht abgehandelt werden. Entsprechende Sachvorträge werden nicht berücksichtigt, so dass sich klagende Sachverständige – z.B. am AG Coburg – gezwungen sahen, die Klage wieder zurückzunehmen.
Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGK 10, 41 <46> m.w.N.).
Hier nun ein Beispiel aus dem Kaufrecht, bei dem das rechtliche Gehör durch das Amtsgericht verletzt wurde. Siehe hierzu auch den CH-Beitrag vom 21.02.2010 – Nichtzulassung der Berufung.