Grundlage der Schadenregulierung durch den Schädiger ist das Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen – BGH-Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Bei Rechtsstreitigkeiten nicht nur mit der Württembergischen Versicherung, die wohl keine Schadengutachten mehr haben will, weil sie nicht nur eine Unterlassungserklärung aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abgeben musste, dürfte das nachfolgende Urteil für den Geschädigten sehr hilfreich sein.

BGH v. 20.06.1989: Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Der BGH (Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88) hat entschieden:

Zur Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf Gutachtenbasis trotz durchgeführter Reparatur.

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AG Ulm verurteilt Württembergische Vers. AG und ihren VN als Gesamtschuldner die gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen mit Urteil vom 1.7.2011 – 4 C 234/11-.

Hallo Leute, hier nun ein Urteil des AG Ulm. Dieses Mal war es nicht die HUK-Coburg, die die Sachverständigenkosten gekürzt hatte, sondern die Württembergische Versicherung AG. Die tritt offenbar in die Fußstapfen der Coburger Versicherung. Zumindest wurde sie von dem gleichen Kölner Anwalt vertreten, der sonst auch u.a. von der HUK-Coburg mandatiert wird. Alles der HUK-Coburg nachmachen, bringt auch keinen Erfolg. Das musste auch die Württembergische Versicherung erkennen, denn das AG Ulm hat sie und ihren VN verurteilt, die vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten nun doch noch nachzuzahlen samt Zinsen und Gerichts- und Anwaltsgebühren. Wer eben nicht rechtzeitig seine Schadensersatzverpflichtungen erfüllt, der muss eben Nachentgelt plus Zinsen und Gebühren zahlen! Dabei hat sich die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Ulm erfreulich klar mit dem gundlegenden Honorar-Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – auseinandergesetzt. Lest daher selbst und gebt bitte reichhaltig Eure Meinungen ab. Das Urteil wurde übrigens erstritten und mir übersandt durch RAe. Dr. Imhof & Partner, Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Ulm

4 C 234/11

Ausfertigung
Verkündet
am: 1.7.2011

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LG Frankfurt am Main verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2011 – 2-24 S 224/10 -.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, hier noch ein Urteil des LG Frankfurt am Main – Berufungskammer – vom 5.5.2011 zur Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten. Die Kammer schätzt gem. § 287 ZPO die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten bei einem Wiederherstellungsaufwand von 3.000,– € bei bis 25 % des Wiederherstellungsaufwandes. Das ist doch ein Wort!  Das ist doch mehr als die HUK-Coburg erlaubt! Insoweit setzt das Urteil aus Frankfurt Maßstäbe. Was meint Ihr?

Geschäftsnummer: 2-24 S 224/10           verkündet am: 05.05.2011

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
Sachverständiger

– Kläger u. Berufungskläger –

gegen

R + V Allgemeine Versicherung AG,
vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger,
Voltastraße 84, 60486 Frankfurt am Main

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LG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in der Berufungsinstanz und entscheidet, daß SV-Nebenkosten sich nicht am JVEG messen mit Urteil vom 12.7.2011 – 2 S 60/11 – .

Hallo Captain-Huk-Leser, hier stelle ich Euch nun ein Berufungsurteil des LG Regensburg vom 12.7.2011 – 2 S 60/11 – vor. In diesem Rechtsstreit ging es – wie immer bei der HUK-Coburg –  um restliche Sachverständigenkosten. In diesem Rechtsstreit bezog sich die HUK-Coburg bzw. ihr Anwalt darauf, die Sachverständigenkosten müßten am JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) gemessen werden. Diese Diskussion war eigentlich 1998 bereits beendet. Aufgrund der offenbar bestehenden Zwänge flammt er bei der HUK-Coburg jetzt wieder auf. Zutreffend hat die Berufungskammer das angefochtene Urteil des AG Regensburg abgeändert. Das AG war der Ansicht, die Nebenkosten des Sachverständigen müssten am JVEG gemessen werden. Dem hat das LG Regensburg entschieden widersprochen. Das Urteil wurde dem Autor durch Herrn RA. Imhof, Aschaffenburg eingesandt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Landgericht Regensburg

– 2 S 60/11 –
8 C 2354/10 AG Regensburg

IM NAMEM DES VOLKES

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AG Langen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung des Betrages, den die HUK-Coburg gekürzt hatte, aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.6.2011 – 55 C 46/11 (11) -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, die in dem Schreiben der HUK-Coburg ( siehe Bericht vom 17.7.2011 ) aufgestellte Behauptung, dass der Geschädigte den preisgünstigsten Sachverständigen beauftragen müsse, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu genügen, wird durch das jüngste gerade gegen den VN der HUK-Coburg ergangene Urteil des AG Langen(Hessen) widerlegt. Geklagt hat das Sachverständigenbüro, an das der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten abgetreten worden war, aus abgetretenenem Recht direkt gegen den Unfallverursacher. Die HUK-Coburg war nicht Partei. Sie war nur insoweit beteiligt, als sie dem Beklagten ihren erfahrenen Anwalt aus Köln zur Seite gestellt hat. Aber auch der konnte nicht die Klageabweisung erreichen. Der Schädiger wurde verurteilt, an das klagende Sachverständigenbüro die restlichen 308,40 € zuzüglich Zinsen und Anwalts- und Gerichtsgebühren zu zahlen. Der wird sich bei seiner HUK-Coburg bedanken, dass er vor den Kadi gezogen wurde, und das dann auch noch aufgrund des rechtswidrigen Regulierungsverhaltens seiner HUK-Coburg, wie das Urteil ja beweist.   Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg. Lest selbst und bildet Eure Meinungen. Vor allen Dingen gebt bitte Eure Kommentare ab.

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Und noch einmal AG Saarlouis. AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil v. 14.6.2011 – 30 C 1800/10 (17) -.

Hallo Leute, und hier noch ein Urteil aus dem Saarland. Nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 14.6.2011 gegen den Schädiger direkt. Bei dem Schädiger handelt es sich um den VN der HUK-Coburg. Der Kläger hat es richtig gemacht und sofort und konsequent nicht die HUK-Coburg, sondern den VN verklagt. Zwar hat der von der HUK-Coburg beauftragte RA aus Köln den Prozess geführt, aber -wie ihr lesen könnt- auch verloren. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt von RA. Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 30 C 1800/10 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn A.M. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.& K. aus A.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.6.2011 – 29 C 571/11(16) – .

Hallo Leute, aus dem westlichsten Bundesland, dem Saarland, wurden auf Grund des Aufrufes auch Urteile eingesandt. Hier gebe ich Euch ein Urteil aus Saarlouis  bekannt. Eingesandt wurde das Urteil durch RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. 

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 29 C 571/11 (16)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau N. H. aus S.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.u. P. aus A.

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HUK-Schreiben stellt die Rechtslage auf den Kopf.

Hallo Leute, nachdem in dem voreingestellten Urteilsbeitrag  des AG Darmstadt bereits über die Regulierungspraxis der HUK-Coburg diskutiert wurde und teilweise gute Argumente angeführt wurden, die die Vorgehensweise der HUK-Coburg als rechtswidrig, weil gegen Recht und Gesetz verstoßend, dargestellt haben, will ich Euch nachfolgend als Beispiel einer nicht mehr zu überbietenden Arroganz ein Schreiben der HUK-Coburg bekannt geben, das die HUK-Coburg an die Prozessbevollmächtigten eines Sachverständigen gesandt hatte, nachdem diese nach den Kriterien der Kürzungen nachgefragt hatten. Das nachfolgende Schreiben, das hinsichtlich der persönlichern Daten geändert und anonymisiert wurde, fordert natürlich zur Kommentierung heraus. Zunächst wird seitens des Autors auf die Kommentierung von RANRW im Kommentar vom 16.7.2011 zum Urteil des AG Darmstadt verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.  Der Schädiger, und damit auch die Schädigerversicherung, die HUK-Coburg, haben auch überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen zu erstatten (BGH NJW 2007, 1450). Das jetzt wieder ins Gespräch gebrachte Gesprächsergebnis ist als Sondervereinbarung (BGH DS 2010, 28) kein Massstab. Die sich aus der Sondervereinbarung ergebenden Preise sind keine marktgerechten Preise. Deshalb können die individuellen SV.-Kosten sich auch nicht an dem Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg messen. Damit würde die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den durch sie zu erbringenden Schadensersatz selbst bestimmen. Das kennt das deutsche Recht nicht.  Das wäre auch ein Ding aus dem Tollhause, wenn der Schädiger selbst bestimmen kann, was er an Schadensersatz zu leisten hat. Der Aufsatz von Fuchs nimmt an keiner Stelle zu dem Vorwurf Stellung, dass das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung i. S. d. Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) ist. Kriterien des Sachverständigenhonorars, wie Üblichleit und Angemessenheit, gehören ins Werkvertragsrecht und haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Den aufgezählten neun Urteilen können rd. 50 Urteile gegenüber gestellt werden, die das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage abgelehnt haben. Diese der HUK-Coburg sehr wohl bekannten Urteile, die auch teilweise hier im Blog angegeben worden sind, werden von der HUK-Coburg geflissentlich verschwiegen. Hier nur eine Auswahl von Urteilen, die das Gesprächsergebnis als nicht maßgeblich angesehen haben:

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AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 313 C 157/10 -.

Hallo Leute, hier noch das Urteil aus Darmstadt. Wiederum meinte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung das Honorar des Sachverständigen von sich aus als Versicherung des Schädigers der Höhe nach bestimmen zu können. Statt ihrer Schadensersatzverpflichtung aus § 249 BGB heraus gerecht zu werden, meint der Versicherer, Gläubigerrechte geltend machen zu können. Insbesondere meint die Versicherung, welche wohl?, die Höhe der Sachverständigenkosten von sich aus als Schuldner der Schadensersatzverpflichtung bestimmen zu können. Ein derartiges Recht kennt allerdings das deutsche Recht nicht. Dementsprechend ist die Versicherung, die HUK-Coburg natürlich!, verurteilt worden, die restliche Schadensposition Sachverständigenkosten zu bezahlen. Jetzt wird nicht mehr die Schadensposition an dem Gesprächsergebnis gemessen, sondern nach eigenem Dafürhalten bestimmt. Dass sich die Sachverständigenkosten allerdings danach bestimmen, was der Geschädigte für eforderlich und zweckmäßig erachtet (so auch die BGH-Rechtsprechung!) , verdrängt die HUK-Coburg.  Die  Richterin ist aber der HUK-Coburg nicht auf den Leim gegangen. Sie hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Sachverständigenkosten, die nach Ansicht der HUK-Coburg zu hoch sind, wer bestimmt eigentlich die Höhe?, trotzdem von ihr bezahlt werden müssen. Sie kann sich ja die Bereichungsansprüche abtreten lassen uns selbst auf ihre Kosten gegen den Sachverständigen klagen. Nur dann muss sie Gerichtskosten vorlegen und bei der Vielzahl der Prozesse summiert sich das gewaltig.  Die HUK-Coburg ist daher wieder einmal mit der Argumentation, der Geschädigte müsse die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darlegen und beweisen – zu recht!! – gescheitert. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nach absolut herrschender Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers! Fehlerhafte Kostenberechnungen sind daher dem Schädiger anzulasten! Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen von Imhof und Wortmann, „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten o.S.d. § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff verwiesen. Die HUK-Coburg wäre gut beraten, diese Ausführungen einmal zur Kenntnis zu nehmen. Lest aber selbst.

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AG Regensburg verurteilt erneut HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen, vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2011 – 4 C 3486/10 – .

Hallo Captain-HUK-Leser, jetzt nach dem interessanten „antiken“ Urteil des AG Regensburg vom  30.4.2010 – 3 C 573/10 -, das vor wenigen Stunden – verspätet – eingestellt wurde, nunmehr ein brandaktuelles Urteil aus Regensburg, allerdings nunmehr von der 4. Zivilabteilung. Und wieder brachte die HUK-Coburg eine Begutachtung durch TÜV oder DEKRA ins Spiel, obwohl der HUK-Coburg und dessen Prozessbevollmächtigten doch klar sein müßten, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Geschädigtenrechte werden einfach ignoriert. Aber dieser Rechtsstreit zeigt wieder einmal, wie unwirtschaftlich die HUK-Coburg arbeitet. Von den berechtigten Sachverständigenkosten von 648,67 € werden nur 233,– € überwiesen, so dass die größere Differenz von 414,67 €, fast das Doppelte des regulierten Betrages, klageweise geltend gemacht werden musste. Auch vor Gericht ist die HUK-Coburg noch der Meinung, der Geschädigte müßte TÜV oder DEKRA beauftragen, die nach Zeit abrechnen, obwohl auch das nicht richtig ist. Damit fiel die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal auf den Bauch. Die Richterin der 4. Zivilabteilung hat der HUK-Coburg die passenden Worte ins Versicherungsbuch geschrieben. Die HUK-Coburg wurde in vollem Umfang verurteilt.  Zu dem Urteilsbetrag von 415,67 € kommen dann noch die titulierten  Zinsen sowie die vorgerichtlichen Kosten und die Kosten des Rechtsstreites mit doppelten Anwaltsgebühren mit Zinsen  und Gerichtskosten. Eine Versicherung, die derart unwirtschaftlich arbeitet gehört durch die Finanzaufsicht überprüft. Ebenso sollte dieses Urteil wieder Gegenstand eines Filmberichtes im Fernsehen sein. Was denkt ihr?

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AG Regensburg weist Ansinnen der HUK-Coburg, anstelle der freien Sachverständigen hätte der Geschädigte TÜV oder DEKRA beauftragen sollen, zurück und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.4.2010 -3 C 573/10-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, hier noch ein älteres Urteil aus Regensburg.  In diesem Rechtsstreit hat die HUK-Coburg doch allen Ernstes vortragen lassen, dass der Geschädigte anstelle des freien Sachverständigen auch TÜV oder DEKRA mit der Erstellung des Schadensgutachtens hätte beauftragen können. Das Ansinnen als solches entbehrt schon jeglicher Grundlage. Darüber hinaus wird die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Rechten des Geschädigten mit dem Recht der freien Gutachterwahl mit Füßen getreten. Wer war wieder die Beklagte, die derartige Ansinnen stellt? Natürlich die HUK-Coburg! Lest daher selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Regensburg

Az.: 3 C 573/10

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Klägerin –

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AG Hannover verneint auch bei älterem Fahrzeug Verweisung auf Alternativwerkstatt, die noch nicht einmal ein Reifenauswuchtgerät hat ( Urt. v. 4.7.2011 -506 C 12506/09- ).

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, man kann sich schon wundern, zu welchen Verweisungen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer kommen. Im nachfolgend dargestellten Fall sollte ein Unfallopfer auf eine No-Name-Werkstatt verwiesen werden, die noch nicht einmal ein Reifenauswuchtgerät besitzt. Das, was jeder Reifenhändler hat, ist in einer von der Versicherung als Alternativwerkstatt bezeichneten Werkstatt nicht vorhanden. Deshalb ist der erkennende Richter zwar im Ergebnis zum richtigen Urteilsspruch gelangt. Er hat auch reichlich Rechtsprechung zitiert. Dabei hätte er es doch soo einfach machen können. Bei einer Referenzwerkstatt ohne eigenes Reifenmontagegerät kann es sich wohl nur um eine Hinterhofklitsche der Kategorie 6 handeln, oder? Von der Gleichwertigkeit zu einer Markenwerkstatt ist diese Werkstatt doch wohl  meilenweit entfernt! Hier das  brandaktuelle Urteil aus Hannover vom 4.7.2011 zur fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt möglichst vielzählig Eure Kommentare ab.

Amtsgericht
Hannover                                                        Erlassen am: 04.07.2011

Geschäfts-Nr.:
506 C 12506/09

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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