AG Berlin-Mitte verurteilt VN der HUK-Coburg, das von seiner Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar nebst Zinsen und Kosten zu zahlen mit Urteil vom 20.6.2011 -115 C 3104/10-.

Hallo Leute, hier nun ein Sachverständigenkostenurteil aus Berlin-Mitte. Die zuständige Richterin der 115. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin  hat sich ausführlich mit der Abtretung gem. § 398 BGB und dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) auseinandergesetzt. Das von der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzte Honorar muß nunmehr der VN zahlen. Zumindest ist er vom Gericht dazu verurteilt worden. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherungsnehmer in einen Rechtsstreit hineinzieht. Welche Versicherung mag das gewesen sein? Natürlich die  in Coburg ansässige HUK-Coburg! Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, ob das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht? Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 115 C 3104/10                         verkündet am: 20.06.2011

In dem Rechtsstreit

der M & H GbR, vertreten durch d. Gesellschafter M aus B,

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Neues BGH-Urteil zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei konkreten Einwendungen gegen die Mietwagenkosten bzw. gegen die Schätzungsgrundlage (Az.: VI ZR 142/10 vom 17.05.2011)

Mit Entscheidung vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Instanzgericht ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Mietwagenkosten einholen muss, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Nachdem die bei diesem Verfahren beklagte Versicherung mehrere günstigere Vergleichsangebote vorgelegt hatte, war das Berufungsgericht gehalten, diesen konkreten Einwendungen nachzugehen. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, da die Klägerseite dem Revisionstermin fern geblieben ist. Sachen gibts?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

VI ZR 142/10                                                                    Verkündet am:
17. Mai 2011

In dem Rechtsstreit

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

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AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Erstattung der vollständigen Reparaturkosten und zum Ausgleich des Sachverständigenhonorars (Az.:19 C 3761/11 vom 22.06.2011)

Mit Entscheidung vom 22.06.2011 (19 C 3761/11) wurde die DEVK Versicherung durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Nürnberg sowie restliche Sachverständigenkosten bei einer fiktiven Abrechnung. Obwohl das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war, hatte die DEVK  eine Kürzung  der Stundenverrechnungssätze der örtlichen Markenwerkstatt in Nürnberg vorgenommen und auf die Verrechnungssätze einer Werkstatt in Wendelstein (Entfernung ca. 15 km) verwiesen. Diesem untauglichen Versuch als auch der Kürzung des Sachverständigenhonorars hat das Gericht eine klare Absage erteilt.

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 19 C 3761/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

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AG Heilbronn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.02.2011 (13 C 2798/10) hat das Amtsgericht Heilbronn die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 225,08 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichen Miet­wagenkosten in Höhe von noch 225,08 € gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

1.
Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht dem Grunde nach. Die allei­nige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.
Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Darmstadt verurteilt erneut die HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen vorher von ihr gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 12.5.2011 – 304 C 462/10 -.

Hallo Captain-HUK-Leser, hier kommt wieder ein hervorragend begründetes Urteil des Amtsrichters der Abteilung 304 C des Amtsgerichtes Darmstadt. Dieses Mal das Urteil vom 12.5.2011 – 304 C 462/10 -.  Und schon wieder zeigt sich das widersprüchliche Verhalten der HUK-Coburg. Außergerichtlich reguliert sie an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung und im Prozess beruft sie sich auf die Unwirksamkeit derselben. In diesem Punkt hat der Amtsrichter deutliche Worte an die eintrittspflichtige Coburger Versicherung gerichtet. Aber ich glaube nicht, dass die ermahnenden Worte bei der HUK-Coburg und ihren Anwälten fruchten wird. Darüber hinaus sind die bekannten Argumente der HUK-Coburg gegen die Sachverständigenkosten mit besonderer Deutlichkeit zurückgewiesen worden, denn auf die werkvertraglichen Gesichtspunkte kommt es im Schadensersatzprozess nicht an. Dies gilt auch bei abgetretenen Schadensersatzforderungen. Wann lernt die HUK-Coburg das? Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.


Amtsgericht Darmstadt                                              Verkündet am:
Aktenzeichen: 304 C 462/10                                    12.05.2011

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

U r t e i l

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AG Gelsenkirchen verneint bei 6 Jahre altem Pkw Verweisung auf DEKRA-zertifizierte Alternativwerkstätten mit Urteil vom 10.2.2011 – 32 C 390/10 -.

Hallo Captain-Huk-Leser, auch im tiefsten Ruhrgebiet wurde der Aufruf nach mehr Urteilen gehört. Nunmehr wurde auch aus dem Revier ein Urteil übersandt. Nachfolgend stelle ich das Urteil des AG Gelsenkirchen vom 10.2.2011 – 32 C 390/10 – zur fiktiven Abrechnung mit bemerkenswerter Begründung hier ein. Das Gericht hat auch bei einem 6 Jahre alten Pkw bei fiktiver Schadensabrechnung eine Verweisung auf Alternativwerkstätten in  Mülheim/Ruhr, Essen und Gelsenkirchen verneint, selbst wenn es sich um DEKRA- oder ZKF-zertifizierte Werkstätten handelt. Insgesamt ein gut begründetes und überzeugendes Urteil. Lest selbst und hebt Eure Kommentare ab.  

32 C 390/10                                                                   Verkündet am 10.02.2011

Amtsgericht Gelsenkirchen

IM NAMEN DES VOLKES

Schlussurteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO

auf die nachgelassene Schriftsatzfrist bis zum 28.01.2011

durch …

für Recht erkannt:

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LG Hamburg 8. Zivilkammer, Urteil vom 15.05.2009, 308 O 580/08 – Verkehrswertgutachten unterliegen dem Urheberrecht

Urheberrechtsverletzung im Internet: Ungenehmigte Veröffentlichung eines von einem Grundstücksgutachter für ein Zwangsversteigerungsverfahren gefertigten Verkehrswertgutachtens für den freihändigen Verkauf der zu versteigernden Eigentumswohnung

Fundstelle: Landgericht Hamburg

Zunächst sieht das Landgericht Hamburg seine Zuständigkeit  darin, die Fotografien bzw. Teile des Gutachtens auch in Hamburg über das Portal i…  aufgerufen werden können und ein Versenden des Gutachtens per E-Mail bundesweit angeboten wurde.

Vom Gericht wurde u.a. klar herausgearbeitet:

dass sich die Beklagten nicht darauf  zurückziehen können, dass der Kläger dem Amtsgericht Esslingen – und damit auch der das Zwangsvollstreckungsverfahren betreibenden Gläubigerin – das Verkehrswertgutachten aufgrund vorangegangener Aufträge in Kenntnis dessen überlassen habe, dass das Gutachten auch von der Gläubigerin bzw. von dieser beauftragten Dritten wie der Beklagten zur Nutzung im Rahmen des Anbietens des zu versteigernden Objekts auch in Internetportalen wie i… wie geschehen zur Verfügung steht.

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BGH entscheidet zur Frage des Schadensersatzes eines Sachverständigen, der ein Fahrzeug im Kundenauftrag in der Restwertbörse anbietet. [BGH Urt. v. 12.1.2011 – VIII ZR 346/09 -].

Hallo Leute, hier zum Wochenende noch ein BGH-Urteil zum Thema Restwertbörsen und  Sachverständigenhaftung. Es handelt sich um ein Urteil des für Kaufvertrag u.a. zuständigen VIII. Zivilsenates des BGH.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VIII ZR 346/09                                                                            Verkündet am:
12. Januar 2011

in dem Rechtsstreit

Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 346/09 – LG Halle
AG Merseburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

für Recht erkannt:

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen vorher von ihr gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.6.2011 – 106 C 668/11 -.

Hallo Leute, der Aufruf, Urteile auch aus den neuen östlichen Bundesländern einzusenden, wurde zumindest in Teilen des Beitrittsgebietes erhört. Heute kann ich Euch ein brandaktuelles Urteil aus Sachsen vorstellen. Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die es nicht für nötig erachtete, die vollen Sachverständigenkosten auszugleichen. Nun muss sie nicht nur den gekürzten Betrag nachzahlen zuzüglich Zinsen, sondern obendrein auch noch Anwalts- und Gerichtskosten.  Da kann man wahrlich nicht von Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes reden. Darüber hinaus musste sich die beklagte Coburger Versicherung auch noch sagen lassen, dass ihr Gesprächsergebnis mit dem BVSK kein Maßstab für die Höhe der Sachverständigenkosten ist. Aber immer und immer wieder wird dieses unsinnige Gesprächsergebnis in den Prozessstoff eingebracht, obwohl schon unzählige Gerichte entschieden haben, dass das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung kein Maßstab ist. Kein Geschädigter kann auf Preise, die auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen, verwiesen werden, weil diese nicht marktgerecht sind. Lest aber selbst und gebt reichlich Kommentare ab.

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AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.5.2011 – 309 C 6/11 -.

Hallo Captain-HUK-Leser, jetzt kommt auch ein Urteil aus Hessen. Lest aber das Sachverständigenhonorarurteil des AG Darmstadt vom 10.5.2010 – 309 C 6/11 – selbst. Wie so oft ist die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie lernt es nicht. Das von ihr wieder einmal vorgetragene Gesprächsergebnis mit dem BVSK wurde vom Gericht mit deutlichen Worten verworfen. Das Gericht führt wie folgt aus: „Die Beklagte kann nicht einseitig die Höhe eines angemessenen Sachverständigenhonorars auf diese Weise durch das Gesprächsergebnis bestimmen.“ Was ist Eure Meinung? 

Amtsgericht Darmstadt                          Verkündet am:
Aktenzeichen: 309 C 6/11                10.05.2011

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

U r t e i l

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AG Delmenhorst verurteilt VHV Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 2.5.2011 -44 C 4267/10(1)-.

Hallo Leute, der Aufruf hat auch in Niedersachsen Gehör gefunden. Hier noch ein Mietwagenurteil aus Delmenhorst. Die Mietwagenfirma klagte aus abgetretenem Recht. Die Abtretung erfolgte an Erfüllungs Statt. Eine wirksame Abtretungsvereinbarung ist durch die Annahme erfolgt.  Bei der Schätzung der Mietwagenkosten legt das erkennende Gericht die Schwacke-Liste zugrunde. Fraunhofer wird verworfen. 

Amtsgericht
Delmenhorst

Geschäfts-Nr.:
44 C 4267/10(1)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Firma VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstandssprecher Thomas Voigt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover

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BGH entscheidet mit Urteil vom 7.6.2011 -VI ZR 260/10- zur Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen.

Hallo Leute, nachfolgend das am 7.6.2011 verkündete BGH-Urteil zu der vom VI. Zivilsenat beanstandeten Abtretungsvereinbarung. Ich halte das Urteil für nicht ganz glücklich, gibt der BGH mit dieser Entscheidung doch Steine statt Brot. Hinsichtlich der Bestimmtheit und der Bestimmbarkeit ist ihm recht zu geben, da Abtretungsvereinbarungen bestimmt sein müssen. Aber in der Praxis wird es zu Schwierigkeiten führen, wenn es am Ende zu einer Schadensquotelung kommt. Lest aber selbst das Urteil und gebt Eure Meinungen ab. Auf jeden Fall sollten die freien Kfz-Sachverständigen ihre bisherigen Abtretungsvereinbarungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH abändern und vom Kunden, bzw. geschädigten Kfz-Eigentümer, erneut unterzeichnen lassen, damit eine wirksame Abtretungsvereinbarung nach § 398 BGB zustande kommt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 260/10                                                                                   Verkündet am: 7. Juni 2011

In dem Rechtsstreit

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