AG Duisburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage mit Urteil vom 4.10.2010 -35 C 1990/10-.

und weil das Ruhrgebiet so viel zu bieten hat, stelle ich noch ein Urteil aus Duisburg ein. Es geht, wie soll es anders sein, wieder um restliche Sachverständigenkosten. Die zum Schadensersatz verpflichtete  Kfz.-Haftpflichtversicherung ist, wie soll es anders sein, wieder die HUK-Coburg. Wann lernen die Verantwortlichen in Coburg denn endlich, dass die Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören, und zwar in der geltend gemachten Höhe, da der Geschädigte die Höhe der Kosten selbst nicht beeinflussen kann (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377ff; BGH DS 2006, 193; Wortmann DS 2010, 102 ff.)? Wenn die HUK-Coburg meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, dann muss sie sich den eventuellen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB abtreten lassen, und dann im Wege des Regresses direkt gegen den Sachverständigen vorgehen, wobei dann allerdings die Darlegungs- und Beweislast den Versicherer trifft. Auch das unsubstantiierte Bestreiten der Aktivlegitimation ist mehr als bedenklich. Zunächst zahlt die HUK-Coburg an den Geschädigten wie an einen Eigentümer und im Prozess bestreitet sie seine Eigentümerstellung. Das Gericht hat zu Recht das Verhalten als widersprüchlich bezeichnet. Lest selbst und schreibt Eure Meinung.

AMTSGERICHT DUISBURG

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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AG Düsseldorf verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten einschließlich der abgetretenen Umsatzsteuer ( Urt. v. 27.4.2010 – 37 C 2695/10 -).

Nachfolgend noch ein Sachverständigenkosten-Urteil, dieses Mal aus dem erweiterten Ruhrgebiet, nämlich aus Düsseldorf. Beachtenswert in dem Urteil sind die Ausführungen zu der geltend gemachten Umsatzsteuer. Der klagende Sachverständige macht eine mit Umsatzsteuer versehene Restkostenrechnung für seinen Kunden, den Geschädigten, aus abgetretenem Recht geltend, obwohl der Sachverständige selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Amtsgericht entscheidet: zu Recht. Durch die Abtretung hat sich der Anspruch nicht verändert, sondern nur der Gläubiger. Der Richter in Düsseldorf hat daher recht. Lest aber selbst.

37 C 2695/10

Amtsgericht Düsseldorf

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Urteil

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Kfz-Haftpflichtversicherer muss den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten (IV ZR 107/09 vom 15.09.2010)

Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.

BUNDESGERICHTSHOF 

IM NAMEN DES VOLKES 

URTEIL 

IV ZR 107/09                                                                     Verkündet am:
15. September 2010

in dem Rechtsstreit

VVG § 150 Abs. 1 Satz 1 (Fassung vom 1. Januar 1964); AKB § 10 Abs. 1

Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.

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“Rückschau: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen” – Gesetzgeber muss Rechtsschutzlücke schließen ….

…. so die Forderung von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, nachzulesen unter:

Rückschau: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen

Quelle: DasErste.de

Laut Beitrag haben Lebensversicherer allein im Jahr 2009  7  Grundsatzurteile mit einem Gesamtwert von geschätzten 40 Mrd. Euro Rückzahlungsanspruch ihrer Kunden verhindert.  Auch Karl-Heinz Seiffert Bundesrichter a.D. bemängelt die Vorgehensweise von HUK-Coburg, Hamburg Mannheimer und Co. Sieht er ja die Hauptaufgabe des Bundesgerichtshofes darin, umstrittene Rechtsfragen durch Grundsatzurteile zu klären und dadurch Rechtssicherheit zu schaffen.

Mögliche Abhilfe

In jedem Fall aber sind die Versicherten die Leidtragenden, wenn es keine Grundsatzurteile mehr gibt, auf die sie sich berufen können. Professor Schwintowski von der Humboldtuniversität in Berlin hält den Zustand sogar für verfassungswidrig. Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski, Juristische Fakultät, Humboldt-Universität, Berlin: „Nach meiner Meinung haben wir es hier mit einer Rechtsschutzlücke zu tun. Der Anspruch der Bürger auf effektiven Rechtsschutz ergibt sich aus Artikel 19 unseres Grundgesetzes, der läuft aber leer, weil die Parteien den Rechtsstreit einfach erledigen und man nicht erfährt, wie die Begründung dafür ist. Dieser Missstand sollte nach meiner Meinung dadurch behoben werden, dass man entweder beim Bundesverfassungsgericht klärt, dass es so nicht weitergeht, oder aber, was auch noch besser wäre, der Gesetzgeber schreibt in unsere Zivilprozessordnung hinein, dass der Bundesgerichtshof in diesen Fällen eine Begründung dafür abgibt, warum er den Fall so entscheiden wollte, wie er es dann nicht durfte.“ Dann hätten viele Versicherte wieder eine Basis, um bei Streitigkeiten mit ihrem Versicherer ihre Ansprüche einzufordern.

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AG Duisburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 18.10.2010 -33 C 1579/10-.

Hallo Leserinnen und Leser,

jetzt mal ein Urteil aus dem Ruhrgebiet – einige werden noch folgen -. Dieses Mal aus Duisburg. Die Amtsrichterin der 33. Zivilprozessabteilung des AG Duisburg verurteilt die HUK-Coburg Versicherungs AG, wen denn sonst?, zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in der Form der nicht gezahlten restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Lest das Urteil des AG Duisburg vom 18.10.2010 – 33 C 1579/10 – selbst:

33 C 1579/10

Amtsgericht Duisburg

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Urteil

In dem Rechtsstreit

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Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg mit Urt. v. 28.12.2010 -31 C 8164/10-.

Wie so oft beruft sich die HUK-Coburg auf Sachverständigenhonorarbeträge nach dem Gesprächsergebnis zwischen ihr und dem BVSK als als die erforderlichen Beträge im Sinne des § 249 BGB. Sie verkennt dabei, dass es sich um Preise aufgrund einer Sondervereinbarung handelt, die der BGH gerade im VW-Urteil als nicht marktgerecht bezeichnet hat und es für den Geschädigten auch unzumutbar ist, auf diese nicht marktgerechten Preise verwiesen zu werden. Daher liegt mit diesem Urteil wieder ein weiteres Urteil vor, das explizit das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage verwirft. Wann lernt die HUK-Coburg endlich, dass das Sachverständigenhonorar erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB ist und vom Schädiger zu erstatten ist, und zwar auch dann, wenn es überhöht sein sollte. In diesem Falle ist es dem Schädiger unbenommen, sich eventuell zustehende Bereicherungsansprüche abtreten zu lassen und dann im Wege des Regresses gegen den Bereicherten vorzugehen. Allerdings trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast für seine angebliche Bereicherungsbehauptung.

Nachfolgend gebe ich das Urteil der Amtsrichterin der 31. Zivilprozessabteilung bekannt. Was meint ihr dazu?

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 31 C 8164/10

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Zur Wertminderung: Urteil des OLG Hamburg vom 06.10.1981 -7 U 105/80-

Zu dem Thema Wertminderung zum Wochenende noch ein wahrlich „alter Schinken“ des OLG Hamburg. Das Thema und der Inhalt sind aber nach wie vor aktuell, wie die letzte Diskussion um die vom Sachverständigen zu bestimmende Wertminderung gezeigt hat. Das OLG Hamburg urteilt zur Schätzung der merkantilen Wertminderung nach dem Hamburger Model (VersR 1981, 1186), das u.a. letztendlich zeigt, wie wenig geeignet jegliche Berechungsmethode (meiner Meinung natürlich nach auch das Hamburger Modell) zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist. Das Gericht erkennt in seiner Begründung selbst, dass es keine starre Grenze für die Wertminderung geben kann, sondern sich vielmehr um einen „emotionalen Posten“ handelt und zieht aber dann, nach eigener „Berechnungsmethode,“ 100 DM von der festgestellten Wertminderung des LG ab. Widersprüchlicher geht´s nimmer!

OLG Hamburg
Az.: 7 U 105/80
vom: 06.10.1981

1. Bei der Schadenabrechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten kann kein „Risikozuschlag“ mit der Begründung angesetzt werden, die vom Gutachter anhand der Besichtigung des unzerlegten Fahrzeugs geschätzten Reparaturkosten hätten sich bei Durchführung der Reparatur möglicherweise erhöht.

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Bruderhilfe wurden durch das AG Langen nach Erledigung die Kosten des Rechtsstreites auferlegt mit Beschluss vom 17.12.2010 -3 C 782/10 (V)-.

Die Firmen der HUK-Coburg Gruppe scheinen es nicht zu lernen, dass die Kosten des vom Geschädigten beaufragten freien Sachverständigen nach absolut herrschender Rechtsprechung vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in voller Höhe zu erstatten sind, denn sie gehören zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten (BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann m.w.N.).  Wenn dann die HUK-Coburg und ihre Töchter bzw. die Bruderhilfe meinen, trotz der Rechtsprechung die Schadensposition Sachverständigenkosten nicht oder nicht vollständig regulieren zu müssen, dann müssen sie auch damit rechnen, zusammen mit ihrem VN als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt zu werden oder, wie im Falle des AG Langen, nach Rechtshängigkeit nach Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens gem. § 91 a ZPO auferlegt zu erhalten. So werden aber Versichertengelder vergeudet, die besser in eine korrekte Schadensregulierung hätten gesteckt werden müssen. Nachstehend lest den Kostenbeschluss des AG Langen vom 17.12.2010 – 3 C 782/10 (V) -:

Amtsgericht Langen 17.12.2010
– Zivilabteilung –
3 C 782/10 (V)

Beschluss

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AG Mönchengladbach: Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg ist keine geeignete Schätzgrundlage (35 C 82/10 vom 22.12.2010).

Obwohl schon mehrere Gerichte das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg als nicht geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten angesehen hatten, wird immer wieder noch dieses Gesprächsergebnis, bei dem es sich um eine Sondervereinbarung im Sinne des VW-Urteils des BGH vom 29.10.2009 (BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) handelt, von den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherungen als Maßstab für die Erforderlichkeit herangezogen. So meinte auch das Büro Grüne Karte e.V. in einem Rechtsstreit vor dem AG Mönchengladbach, in dem es um die restlichen Sachverständigenkosten ging, diese nach dem Gesprächsergebnis bemessen zu können. Dem widersprach das Gericht mit Entschiedenheit. Nachfolgend das Urteil des AG Mönchengladbach vom 22.12.2010 – 35 C 82/10 – :

35 C 82/10                                                                     verkündet am 22.12.2010

Amtsgericht Mönchengladbach

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AG München spricht mit Urteil vom 15.09.2010 – 341 C 24659/09 – die insgesamt vom Sachverständigen berechneten Kosten zu.

Wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil, das hier im Blog  veröffentlicht werden muss, weil die zum Schadensersatz verpflichteten Kfz-Haftpflichtversicherungen nach wie vor meinen, die berechtigten Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Und wieder einmal hat das Gericht derartiges Verhalten nicht toleriert. Nachstehend das Urteil der Richterin der 341. Zivilprozessabteilung des AG München vom  15.9.2010 – 341 C 24659/09 -:

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Geschäftsnummer: 341 C 24659/09

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URTEIL

Das Amtsgericht München erläßt durch Richterin …

in dem Rechtsstreit

– Kläger

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AG Langen verurteilt DEVK Allg. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.12.2010 -2 C 750/10 (I)-.

Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Auch in dem jetzt beginnenden Jahr wird Captain-Huk ausreichend Gelegenheit haben, über Sachverständigenhonorarprozesse zu berichten und entsprechende Urteile hier einzustellen. Nachfolgend ein Urteil aus 27607 Langen.

Amtsgericht Langen
-Zivilabteilung-
2 C 750/10 (I)

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Zivilsache

1.
des Herrn …

2.
des Herrn …

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AG Wesel verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 28.09.2010 (4 C 164/10) hat das AG Wesel die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 971,76 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß den §§ 7 Abs. 1.17 Abs. 1.18 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Höhe von 971,76 €.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert.

Gemäß § 249 Abs 2 Satz 1 BGB kann die Klägerin von der Beklagten die Mietwagenkosten als „erforderlichen Herstellungsaufwand“ ersetzt verlangen.

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