…und weil das Ruhrgebiet so viel zu bieten hat, stelle ich noch ein Urteil aus Duisburg ein. Es geht, wie soll es anders sein, wieder um restliche Sachverständigenkosten. Die zum Schadensersatz verpflichtete Kfz.-Haftpflichtversicherung ist, wie soll es anders sein, wieder die HUK-Coburg. Wann lernen die Verantwortlichen in Coburg denn endlich, dass die Sachverständigenkosten als Schadensposition des Geschädigten zum erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gehören, und zwar in der geltend gemachten Höhe, da der Geschädigte die Höhe der Kosten selbst nicht beeinflussen kann (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 160, 377ff; BGH DS 2006, 193; Wortmann DS 2010, 102 ff.)? Wenn die HUK-Coburg meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, dann muss sie sich den eventuellen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB abtreten lassen, und dann im Wege des Regresses direkt gegen den Sachverständigen vorgehen, wobei dann allerdings die Darlegungs- und Beweislast den Versicherer trifft. Auch das unsubstantiierte Bestreiten der Aktivlegitimation ist mehr als bedenklich. Zunächst zahlt die HUK-Coburg an den Geschädigten wie an einen Eigentümer und im Prozess bestreitet sie seine Eigentümerstellung. Das Gericht hat zu Recht das Verhalten als widersprüchlich bezeichnet. Lest selbst und schreibt Eure Meinung.
AMTSGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL