Rechtsschutzanfragekosten – erstattungspflichtiger Schaden des Unfallopfers?

Häufig erstatten die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherungen , obwohl ihre Einstandspflicht zu 100% gegeben ist, nur einen Teil der dem Geschädigten zustehenden Schadenspositionen. Will der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht selbst dazuzahlen, wozu er nicht verpflichtet ist, ist der Geschädigte gezwungen, die restlichen, nicht regulierten Schäden, die er nicht bereit ist selbst zu tragen, bei dem zuständigen Gericht einzuklagen.     In diesem Falle ist der Geschädigte, sofern er rechtsschutzversichert ist, wegen der beabsichtigten Klage gezwungen, bei seiner Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz einzuholen. Die wohl überwiegende Rspr. hat daher die Kosten der Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung als zu erstattenden Schaden angesehen. ( so die wohl herrsch. Meinung in Rechtspr., vgl nur: LG München I Urt. v. 06.05.2008 -30 O 16917/07 -; LG Karlsruhe Urt. v. 03.09.2009 – 2 O  18/09 -; LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 8.9.2009 – 2 O 9658/08 -; LG Berlin Urt. v. 9.12.2009 – 42 O 162/09 -; LG Ulm Urt. v. 8.4.2010 – 6 O 244/09 -; LG Duisburg Urt. v. 3.5.2010 – 2 O 229/09 -; AG Karlsruhe Urt. v. 10.6.2008 – 5 C 185/08 -; AG Schwandorf Urt. v. 11.6.2008 – 2 C 189/08 -; AG Oberndorf Urt. v. 12.11.2009 – 3 C 698/08 -; AG Hersbruck Urt. v. 27.11.2008 – 3 C 1322/08 -; AG Nürnberg Urt. v. 9.10.2009 – 35 C 4501/09 -; AG Hersbruck Urt. v. 26.11.2009 – 2 C 474/09 -; AG Montabaur Urt. v. 26.1.2010 – 5 C 142/09; AG Gardelegen Urt. v. 2.11.2010 – 31 C 292/09 -).

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AG Neumarkt i.d. Opf. verurteilt HUK-VN mit deutlichen Worten und wendet auch VKS-Honorarbefragungsliste an.

Die Amtsrichterin der 1. Zivilprozessabteilung des AG Neumarkt in der Oberpfalz (Bayern) hat mit Urteil vom 15.11.2010 – 1 C 409/10 – den VN der HUK-Coburg mit deutlichen Worten verurteilt und dabei auch noch einiges zu den abwegigen Schriftsätzen des HUK-Anwaltes  ins Urteil geschrieben. Der hatte nämlich vorgetragen, der Kläger hätte, bevor er den Sachverständigen S beauftragt hat, vorher bei anderen Gutachtern Kostenvoranschläge einholen sollen, um dann den preisgünstigsten zu beauftragen. Das wäre seine Schadensgeringhaltungspflicht gewesen. Die Prozessparteien streiten um Schadensersatzrestansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 23.3.2010 gegen 11.00 Uhr in Neumarkt auf dem Parkplatz vor dem Postamt. Zwischen den Parteien ist die 100%ige Haftung der Beklagtenseite dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten  – wie so oft – um restliche Sachverständigenkosten. Der Kläger hatte sein beschädigtes Fahrzeug nach dem Unfall zu dem Sachverständigen S. gebracht. Dieser stellte einen Schaden in Höhe von 1.300,18 € netto, mit Mehrwertsteuer 1.501,63 € und eine Wertminderung von 100,– € fest. Die Gutachterrechnung betrug 365,– € netto. Die Sachverständigenkosten wurden von dem Kläger an den Sachverständigen bezahlt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten leistete auf die Gutachterkosten einen Betrag von 147,48 €, so dass ein Restbetrag von 217,52 € verblieb, den der Kläger bei dem AG Neumarkt einklagte.

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Das AG Nürtingen verurteilt die Württembergische Versicherung zur Zahlung des Sachverständigenhonorars, AZ: 10 C 1369/10 vom 09.10.2010

In zwei Zügen Schach Matt!

Nachfolgend ein Urteil, welches in hoher Geschwindigkeit abgehandelt wurde.

Zunächst stellte der Richter klar, Zahlendreher und Falschbehauptungen kann sich die beklagte Versicherung  in seinem Saal zukünftig sparen.

Auch zur Anwendung der BVSK-Erhebung wurde in der Verhandlung seitens des Richters Stellung bezogen:

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten neigt das Gericht dazu nach vorläufiger Auffassung den vollen Betrag zuzusprechen, da zum einen zweifelhaft ist, ob diese Erhebung des BVSK repräsentativ und für das Gericht bindend ist und zum anderen hier ein Verstoß des Geschädigten bzw. Klägers gegen die Schadensminderungspflicht nicht zu erkennen ist.

Abschließend kam der Richter in der Verhandlung am 09.11.2010 zum Urteilsdiktat. Das Urteil selbst war für die Parteien daraufhin am 11.11.2010 in Schriftform abrufbar.

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AG Neunkirchen verurteilt HUK Coburg noch einmal zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (14 C 266/10 vom 03.09.2010)

Mit Entscheidung vom 03.09.2010 (14 C 266/10) wurde die HUK Coburg AG durch das Amtsgericht Neunkirchen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Interessant bei diesem Urteil ist auch, dass beim Amtsgericht Neunkirchen zwei Richterinnen die gleiche (richtige) Rechtsauffassung vertreten. Siehe hierzu auch das Urteil des AG Neunkirchen vom 02.09.2010 (13 C 264/10), das am 20.11.2010 bei CH veröffentlicht wurde.

Geschäftsnummer: 14 C 266 / 10
verkündet am 03.09.2010

Amtsgericht Neunkirchen

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

KFZ-Sachverständigen GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer

-Klägerin –

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AG Krefeld verurteilt Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.07.2010 (2 C 27/10) hat das AG Krefeld die Axa Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 680,26 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 680,26 € zu, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 PfIVG.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 2005, 51; NJW 2009, 58). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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OLG Dresden Az.: 7 U 313/10 vom 30.06.2010 – Nutzungsausfallentschädigung für 642 Tage !

Am 30.06.2010 (7 U 313/10) wurde die VHV Versicherung durch das Oberlandesgericht Dresden zur Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 642 Tagen verurteilt. Der Kläger verfügte nur über ein pfändungsfreies Einkommen und war wirtschaftlich nicht in der Lage, die Reparaturkosten für sein Fahrzeug vorzufinanzieren, nachdem die Versicherung die Zahlung verweigert bzw. keinen Kostenvorschuss geleistet hatte. Leider hat das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung nach der Nutzungsausfalltabelle Sanden/Danner/Küppersbusch nur für 30 Tage in Höhe von EUR 35,00 / Tag zugesprochen und für die restlichen 612 Tage die Vorhaltekosten in Höhe von EUR 10,00 für angemessen erachtet. Interessant sind auch die Ausführungen zur „erstrangigen Zession“ sowie zum „Quotenvorrecht“ bei der Rechtschutzversicherung. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerseite Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Sobald aktuelle Informationen vorliegen, werden wir weiter berichten.

Das Urteil wurde uns freundlicherweise von Herrn Rechtsanwalt Uterwedde überlassen, der dieses auch erstritten hat. An dieser Stelle die besten Grüße nach Leipzig und noch einmal vielen Dank für die aktive Mitarbeit.

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AG Offenburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 11.05.2009 (2 C 95/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 435,30 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2008 in Offenburg weitere Mietwagenkosten ge­gen die Beklagte in Höhe von 486,40 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung zulässig. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Geschädigte zunächst die streitgegenständliche Forde­rung in eigenem Namen geltend gemacht hat, obwohl sie diese Forderung bereits an die Klägerin abgetreten hatte, da sie hierzu bis zur Offenlegung der Abtretung durch die Klägerin ausdrücklich ermächtigt war. Auch vermag das Gericht eine Interessenkollision durch die Beauftragung desselben Rechtsanwalts nicht zu erkennen, da zwischen Zedentin und Zessionar keine widerstreitenden Interessen gegeben sind, vielmehr beide das selbe Ziel, nämlich den vollständigen Ausgleich der entstandenen Mietwagenkosten verfolgen.

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LG Freiburg verurteilt HUK-Coburg Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 20.05.2009 (3 S 196/08) hat das LG Freiburg auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG Freiburg vom 12.06.2008 (2 C 2852/08) die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung von 555,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in Höhe von € 555,24 nebst hierauf entfallender Rechtshängigkeitszinsen Erfolg und ist im Übrigen der Sache nach unbegründet.

1. Das Amtsgericht wäre zwar nicht zuständig gewesen, da der Kläger bereits in erster Instanz geltend machte, dass der von der Beklagten mitgeteilte Direktvermittlungstarif sowohl aus wettbewerbsrechtlichen wie auch aus kartellrechtlichen Gründen unzulässig sei und eine unbillige Behinderung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 GWB vorliege. Als bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die die Anwendung des GWB betrifft, wären die Landgerichte ausschließlich zuständig gewesen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 GWB) und nach §§ 87 Abs. 1 GWB, 13 Abs. 1 der Justizzuständigkeitsverordnung von Baden-Württemberg ausschließlich das Landgericht Mannheim. Dies ist in der Berufungsinstanz jedoch nicht mehr zu berücksichtigen (§ 513 Abs. ZPO).

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AG Neunkirchen verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (13 C 264/10 vom 02.09.2010)

Mit Entscheidung vom 02.09.2010 (13 C 264/10) wurde die HUK Coburg a.G. durch das Amtsgericht Neunkirchen zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht. Ein Urteil mit einer sehr umfassenden Begründung  – auch zum Thema Aktiv- / Passivlegitimation – ohne „Angemessenheitsprüfung“, mit dem Focus auf´s Wesentliche gerichtet. Hier wurde m.E. nach die BVSK-Honorarbefragung in zulässiger Weise verwendet, da es nur im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung bzw. Prüfung eines möglichen „Auswahlverschulden“ des Geschädigten  geschah. Ein interessantes Urteil, dem demnächst noch ein weiteres folgt.

Geschäftsnummer: 13 C 264/10
verkündet am: 02.09.2010

Amtsgericht Neunkirchen

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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Bundeskanzlerin zeigt Verständnis für die Sorgen und Probleme der Versicherungswirtschaft

„… 555.000 Erwerbstätigen …“

“ … Umsatz jährlich 200 Milliarden Euro … „

“ … Kapitalanlagen in Höhe von rund 1,2 Billionen Euro …“

„Daran sieht man also auch, welche Werte Ihnen anvertraut sind.“

Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel anlässlich der Jahrestagung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. am 18. November

Do, 18.11.2010

in Berlin

Sehr geehrter Herr Präsident,

lieber Herr Hoenen,

meine Damen und Herren,

ich bin sehr gerne Ihrer Einladung gefolgt. Ich sage Ihnen, die Sie ja das Versichern zu Ihrem Geschäft oder zu Ihrem Geschäftsmodell zählen, dass die Sorgen und Probleme, die Sie haben, bei uns sehr wohl auf offene Ohren stoßen. Ich werde später noch einmal darauf zu sprechen kommen. Ich möchte Ihnen, Herr Hoenen, aber zuerst einmal ganz herzlich zu Ihrer Wiederwahl als Präsident des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft gratulieren. Herzlichen Glückwunsch, alles Gute und auf gute Zusammenarbeit. An Ihren einführenden Worten hat man eben auch gemerkt, dass der Verband bei Ihnen in guten Händen ist. Er ist eine kraftvolle Interessenvertretung und ein geschätzter Gesprächspartner auch für die Ministerien der Bundesregierung und für uns im Kanzleramt.

(…….)

Herzlichen Dank und Ihnen allen alles Gute.

Quelle: DIE BUNDESREGIERUNG, alles lesen   >>>>>>
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AG Karlsruhe-Durlach verurteilt Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 08.05.2009 (1 C 99/09) hat das AG Karlsruhe-Durlach die Generali Versicherung  AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,50 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht spricht sich für die Anwendung der Schwacke-Liste aus und lehnt die Fraunhofer Tabelle unter Verweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten in Folge eines Verkehrsunfalls. Die 100 %-Haftung der Beklagten gemäß § 7 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr, 1 VVG, 1, 3 PflVG steht zwischen den Parteien außer Streit, streitig ist allein die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten.

1.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä-digten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte.

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Das AG Wuppertal verurteilt HUK Coburg Versicherung mit einem bemerkenswerten Urteil zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes im Rahmen der fiktiven Abrechnung (34 C 492/09 vom 08.11.2010)

Mit Entscheidung vom 08.11.2010 (34 C 492/09) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Wuppertal zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes aus einer Fiktivabrechnung veurteilt. Die HUK hatte die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt durch die DEKRA kürzen lassen. Das Gericht ist der (richtigen) Auffassung, dass alleine der Verweis auf Werkstätten, die einen günstigeren Stundenverrechnungssatz anbieten, nicht ausreicht. Vielmehr habe die Versicherung ein konkretes (annahmefähiges) Gegenangebot für den gesamten Reparaturaufwand entsprechender gleichwertiger Werkstätten vorzulegen, wobei jedoch bei der Argumentation zur „Gleichwertigkeitsvermutung“, unter Betrachtung der Beweislast  des Schädigers, Bedenken angebracht sind. Aufgrund der restlichen Begründung trotzdem ein Musterurteil für die Urteilssammlung unter Berücksichtigung von VW & Co.

34 C 492/09

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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