Erfolgreiches 6. AUTOHAUS-Schadensforum frei nach Hans Christian Andersen “Des Kaisers neue Kleider”?

Beim lesen der 1. Beiträge zum Nachruf auf das 6. AUTOHAUS-Schadenforum kam mir das Märchen  „Des Kaisers neue Kleider“ in den Sinn.

Die Allianz greift nach Hersteller und Handel:

Karsten Crede ruft „Zweite Generation des Geschäftsmodells“ aus

Der Leiter Allianz Global Automotive und Vorstand der Allianz Versicherungs-AG will seinen Bereich zum „Tier 1 Supplier“ für Hersteller und Handel positionieren.

derweil Schäden bei der Allianz schon mal 4 Wochen im Computer vor sich hin ruhen,  Ansprechpartner zwar regulieren würden, sich aber nicht trauen bzw. einfache Schadenkonstellationen einer Fahrzeuggegenüberstellung bedürfen, weil man dem Versicherungsnehmer suggerierte?, dass er bestimmt nicht die alleinige Schuld am Unfall trägt. Auch ja, und wenn der Schadenoberchef? redet, dann bitte schön, hat ein Rechnungsleger gefälligst die Klappe den Mund zu halten.

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AG Hannover verurteilt die HDI Direct Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (547 C 3356/10 vom 02.08.2010)

Mit Entscheidung vom 02.08.2010 (547 C 3356/10) wurde die HDI Direct Versicherung AG an ihrem „Heimatort“ durch das Amtsgericht Hannover, mit vergleichsweise kurzer aber schlüssiger Begründung,  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke an.

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HDI Direkt Versicherung AG, vertr. d. d. Vorst. Dr. H.-P. Roß, Wedekindstr. 22 – 24, 30161 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 547 im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO auf den Termin vom 19.07.2010 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

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AG Nürnberg Urteil vom 27.10.2010 – 31 C 6151/10 -: Das Risiko überteuerter Gutachten trägt der Schädiger Az.: 31 C 6151/10 vom 27.10.2010

Die Amtsrichterin der 31. Zivilabteilung des AG Nürnberg hat es der HUK-Coburg wieder einmal in ihr Versicherungsstammbuch geschrieben: Das Risiko eines überteuerten Gutachtens trägt der Schädiger und seine Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser Satz aus der Urteilsbegründung kann nur dick unterstrichen werden. HUK verliert den Prozess auf ganzer Linie. Lest selbst!

Amtsgericht Nürnberg
Az.: 31 C 6151/10
vom 27.10.2010

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Geschädigter
– Kläger –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96405 Coburg,
-Beklagte-

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch die Richterin am Amtsgericht … am 27.10.2010 auf Grund des Sachstands vom 12.10.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

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AG Erlangen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse mit kurzem und knappem Urteil vom 20.10.2010 -7 C 1355/10-.

Auch vor dem Amtsgericht Erlangen erleidet die HUK-Coburg, wer denn sonst?, eine herbe Niederlage. Das erkennende Gericht hat es kurz und knapp gemacht, wie es nun mal fränkische Art ist.

Amtsgericht Erlangen

Az.: 7 C 1355/10
vom 20.10.2010

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger
-Kläger-

gegen

HUK-Coburg, Haftpflicht- Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands e.G., vertreten durch d. Vorstand, Ludwigstr. 20, 97066 Würzburg,
– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Erlangen durch die Richterin am Amtsgericht … am 20.10.2010 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

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AG Bad Homburg v.d. Höhe entscheidet zum Restwert.

Hallo Leute, nachfolgend ein interessantes „Uralt-Urteil“ zum Restwert schon lange vor den BGH-Restwert-Entscheidungen. Zwar schon etwas angegraut, aber mit grauen Strähnen soll mehr als interessant sein. Das Urteil wurde gefunden auf der Website von RA. Jaeger.

Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Geschäfts-Nr.: 2 C 3357/01-15
Verkündet am: 14.03.2002

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Widerbeklagte

gegen

Beklagte und Widerkläger

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.02 für Recht erkannt:

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Urteilslisten – Update 11/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>> 

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AG Frankfurt am Main verurteilt Versicherer und dessen VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes gem. Urteil vom 30.11.2009 (30 C 1517/09-20).

Das AG Frankfurt verurteilte VN und Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes. Das schlichte Bestreiten der Beklagten hat dabei nichts geholfen. Nachfolgend das Urteil des AG Frankfurt am Main:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 30 C 1517/09-20
vom 30.11.2009

URTEIL

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen
1 ) – Beklagter –
2 ) – Beklagte –

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.358,74 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen;

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LG Leipzig bestätigt in der Berufung die Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.06.2010 (1 S 59/10) hat das LG Leipzig die Berufung der beteiligten Versicherung gegen die erstinstanzliche Verurteilung durch das AG Leipzig vom 21.01.2010 (106 C 2473/09) zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten  und vorgerichtlicher RA-Kosten unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von nunmehr 10% zurückgewiesen.  Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in I. Instanz mit einem Betrag von 1.859,95 € (nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten) vollständig unterlegene Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die Abweisung der Klage; während die Klägerin und die Nebenintervenientin das amtsgerichtliche Urteil verteidigen. Bzgl. der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die (zulässige) Berufung der Beklagten hat nur geringfügigen Erfolg, nämlich insoweit sie den Abzug eines höheren Eigenersparnisbetrages (10 %) geltend macht; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet und daher zurückzuweisen.

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AG Düsseldorf verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherer und dessen VN zur Zahlung restlicher fiktiver Reparaturkosten sowie Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen (Urt. v. 17.2.2009 -230 C 11868/08-).

Das nachfolgend bekannt zu gebende Urteil stammt – zugegebenermaßen – aus der Vor-VW-Urteils-Zeit.  Gleichwohl sind die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Reparaturmöglichkeiten auch heute noch aktuell. Ebenso aktuell sind immer noch die Ausführungen des Gerichtes zu den fiktiven Verbringungskosten und den Ersatzteilpreisaufschlägen (UPE-Aufschlägen). Die Versicherungen wollen offenbar nicht lernen, dass Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschäge auch fiktiv zu erstatten sind. Auch die Reparaturkosten sind fiktiv zu ersetzen, auch wenn der Geschädigte sich nicht zur Reparatur entschließt. Im übrigen vergleicht einmal den Urteilstext dieses Urteils mit dem gestern einstellten Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009 der 58. Zivilprozessabteilung.  Da muss eigentlich jedem etwas auffallen.

Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 230 C 11868/08
vom 17.02.2009

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 770,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 43,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2007 zu zahlen.

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AG Düsseldorf verneint Verweisung auf kostengünsigere Werkstatt und spricht fiktive Verbringungskosten zu (Urt. v. 17.2.2009 -58 C 12920/08-).

Das nachfolgende Urteil des AG Düsseldorf ist noch vor der Veröffentlichung des VW-Urteils gefällt worden. Die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Werkstätten sind aber auch heute noch aktuell, so dass die Redaktion es gerechtfertigt sah, dieses Urteil hier einzustellen. Dies auch insbesondere im Bezug auf die fiktiven Verbringungskosten. Im übrigen fällt auf, dass sich die Dezernenten der Zivilprozessabteilungen des AG Düsseldorf  offenbar abgestimmt haben.  Der Wortlaut der Urteile vom 17.2.2009 des AG Düsseldorf ist vollkommen identisch. Vgl. auch das morgen erscheinende Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009. Nachfolgend das Urteil mit dem Aktenzeichen 58 C 12920/08:

Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 58 C 12920/08
vom 17.02.2009

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 758,97 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 zu zahlen.

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AG Frankfurt am Main Außenstelle Höchst verneint in einem bemerkenswerten Urteil die Verweisung an räumlich entferntere Werkstätten und spricht Wertminderung aus dem Schadensgutachten zu [Urt. v. 27.8.2010 -380 C 3652/09 (14)-].

In einem bemerkenswert sauber begründeten Urteil hat die Amtsrichterin der 380. Zivilprozessabteilung des Amtsgerichtes Frankfurt Außenstelle Höchst die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung in ihre Schranken verwiesen. Das Gericht hat eine Verweisung in örtlich entferntere Werkstätten, die von der Beklagten benannt wurden, als unzumutbar angesehen. Ebenso hat das Gericht nach Beweisaufnahme den im Schadensgutachten des Klägers aufgeführten Minderwert bestätigt. Insgesamt ein ordentliches Urteil. Lest selbst.

Amtsgericht Frankfurt am Main
Außenstelle Höchst
380 C 3652/09 (14)
vom 27.08.2010

Urteil
Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Versicherung

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main Außenstelle Höchst durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 02.08.2010 für Recht erkannt:

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OLG Köln zur Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage

Mit Urteil vom 13.10.2009 (15 U 49/09) hat das OLG Köln eine eindeutige Entscheidung für die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage getroffen. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt, allerdings ein Aufschlag auf den Normaltarif nicht gewährt. Grundlage der Entscheidung waren zwei Schadensfälle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die – zulässige – Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Der Beklagte setzt sich mit seinem Rechtsmittel nur insoweit durch, als sich dieses gegen die Zuerkennung des über den „Normaltarif“ der jeweils ersetzt verlangten Mietpreise hinausgehenden pauschalen Aufschlags von 20 % wendet. Im Übrigen hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Berufung indessen stand.

Die Klägerin kann von dem Beklagten aus abgetretenem Recht aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.. 1 StVG i. V. mit § 249 Abs. 1 BGB und § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von noch 3.431,10 € Ersatz der den Geschädigten X und Y entstandenen Mietwagenkosten verlangen.

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