Mit Urteil vom 27.07.2010 (4 C 112/10) hat das AG Wesel die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,23 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde zzgl. einem Aufschlag von 20%.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich des restlichen Mietschadens in Höhe von 895,23 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Unfallschadens gem. § 249 ff BGB verlangen. Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach §§ 249 I, II BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w. Nachw.). Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2005, 135; NJW 2005, 1041; NJW 2007, 3782).