Die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken hat mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) die Schädigerin, HUK-VN, und die HUK-Coburg selbst, darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer einstimmig beabsichtigt, die eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.9.2009 – 36 C 360/08 (14) – zurückzuweisen.
G r ü n d e :
Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung gegen die Zuerkennung des Kostenersatzes für das noch im Streit stehende erste Sachverständigengutachten sind mit Blick auf die bisherige, von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung der Kammer, an der die Kammer weiterhin festhält, nicht überzeugend.
1. Soweit die Berufung dier Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten in Zweifel zieht, weil der vom Gutachter ermittelte Schadensbetrag sich nachträglich als unrichtig dargestellt hat, verkennt sie, dass Fehler des vom Sachverständigen eingeholten Gutachtens nur dann die ersatzfähigkeit der Kosten für den Geschädigten etwa aufgrund eines Auswahlverschuldens oder Verschweigens von Vorschäden zu vertreten hat ( vgl. die Nachweise bei Geigel/Knerr Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rdn. 122). Ein solchesy Verschulden des Klägers hat das Erstgericht zutreffend verneint und dies wird noch nicht einmal seitens der Berufung in Frage gestellt.
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