Allianz: Verknüpfung aller Partner wird nachhaltig intensiviert

Quelle: Autohaus online vom 16.04.2010

Der Weg durch die Krise, die Zukunft von Automobilhersteller, -handel und Aftersales sowie die Rolle der Financial Services und Versicherungsvermittlungen standen am gestrigen Donnerstag im Mittelpunkt des 9. VDIK/Allianz-Kongresses in Leipzig. Den rund 140 Teilnehmern aus der Automobil- und Schadenbranche sowie dem Finanzdienstleistungssektor wurde ein umfassendes und tiefgreifendes Themenspektrum geboten. Durch die Veranstaltungen führten wie in den vergangenen Jahren Hans-Jürgen Neufeld, Leiter Vertrieb Allianz Automotive, und Dr. Thomas Almeroth, Geschäftsführer VDIK.

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AG Steinfurt verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers.AG und deren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Steinfurt (Nordrhein-Westfalen) hat durch den Amtsrichter der 4. Zivilabteilung die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 160,72 Euro nebst Zinsen zu zahlen (4 C 19/05 vom 15.03.2007). Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe ohne Tatbestand gem. § 495 a ZPO:

Unstreitig verursachte die Beklagte zu 1., die VN der HUK-Coburg, mit ihrem Wagen, der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, am 4.5.2004 einen Verkehrsunfallschaden, bei dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde und für den die Beklagten einstandspflichtig sind. Mit Rücksicht darauf haben die Beklagten auch die Kosten zu erstatten, die dem Kläger für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung entstanden sind. Aus der dem Kläger insoweit erteilten Rechnung vom 13.5.2004 hat die Beklagte zu 2. unstreitig einen Betrag von 206,48 Euro gezahlt. Darüber hinaus kann der Kläger von den Beklagten jedoch auch Zahlung des restlichen Rechnungsbetrages zuzüglich der dem Kläger für die Fertigstellungsbescheinigung entstandenen Kosten beanspruchen.

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Amtsgericht Dortmund verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin der 134. Zivilabteilung des AG Dortmund hat die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG mit Urteil vom 24.3.2006 – 134 C 11158/05 Z – , an den klagenden Sachverständigen 233,51 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen. Dabei ist die Richterin ausführlich auf die fehlende Vergleichsmöglichkeit vor Auftragserteilung eigegangen und hat bei der Begründetheit der Honorarforderung Herrn Sachverständigen Franz Hiltscher zitiert. Insgesamt liegt damit ein lesenswertes Urteil aus dem östlichen Ruhrgebiet vor. Nachfolgend die…

…Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 233,51 € aus §§ 3 PflVG, 7 StVG, 249 Abs. 2 S.1 , 398 BGB.

Die Abtretung ist wirksam. Durch die Abtretung sollte nur die eingeräumte Sicherheit verwirklicht werden (vgl. BGH NJW 2003, 1938, 1939).

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AG Biedenkopf (Hessen) verurteilt Auftrageber des Sachverständigen zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in einem Rechtsstreit, in dem die HUK-Coburg dem Rechtstreit nicht beitrat ( 50 C 222/07(74)).

Das Amtsgericht Biedenkopf (Hessen) hat durch den Amtsrichter der 50. Zivilabteilung auf die Klage des Sachverständigen den Beklagten, seinen Kunden, am 10.08.2007 verurteilt, 177,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt der Beklagte. Der HUK-Coburg als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wurde seitens der Beklagten, also ihres eigenen VN der Streit verkündet. Die HUK-Coburg hat es schriftsätzlich abgelehnt, dem Rechtsstreit beizutreten. Bei dem nachstehenden Urteil handelt es sich zwar um ein Werkvertragsurteil, jedoch ist das Verhalten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, der HUK-Coburg Allgem. Vers.-AG interessant, indem diese ihren VN im Regen stehen ließ. Hier die…

…Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat unstreitig im Auftrag des Beklagten ein Gutachten zur Schadensermittlung im Anschluss an den Verkehrsunfall gefertigt und dafür 398,23 € in Rechnung gestellt. Hierauf hat der hinter der Unfallgegenerin des Beklagten stehende Haftpflichtversicherer, die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG, lediglich einen Teilbetrag gezahlt, so dass der mit der Klage geltend gemachte Betrag noch offen war, und obwohl die 100%ige Einstandspflicht der Unfallgegenerin, der HUK-VN, außer Frage steht.

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AG Schwabach -Zweigstelle Hilpoltstein- veruteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenenem Recht (6 C 43/07 vom 15.06.2007)

Mit Urteil vom 15.6.2007 – 6 C 43/07 – verurteilt der Amtsrichter der 6. Zivilabteilung des AG Schwabach -Zweigstelle Hilpoltstein- (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung von 124,13 € nebst Zinsen an den Kläger. Die Belagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. In seinem Urteil hat der bayerische Amtsrichter sauber die Rechtsverhältnisse dargelegt und die Beklagte darauf hingewiesen, dass nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte entscheidungserheblich sind. Hier das Urteil in voller Länge:

E n t s c h e i d u g s g r ü n d e :

Gegenstand sind Restschadensersatzansprüche hinsichtlich eines Sachverständigengutachtens nach dem Verkehrsunfall vom 21.12.2006 in Allersberg, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach vollständig haftet. Das ist insoweit unstreitig.  Der Unfallgeschädigte hat den Kläger als Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt. Dieser hat ein Gutachten erstellt über einen Reparaturkostenschaden von 917,– € netto. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche in Bezug auf die Gutachterkosten an den Kläger abgetreten.

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AG Mönchengladbach-Rheydt verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Sachverständigenkosten.

Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des AG Mönchengladbach-Rheydt hat mit Urteil vom 24.8.2006 (10 C 67/06) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den Kläger 415,74 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 6.9.2005 im Kreuzungsbereich Z.Straße/K.Straße in Mönchengladbach-Giesenkirchen Erstattung der Kosten des von ihm vorprozessual beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. … in Höhe von 415,74 € zu verlangen.

Kosten von Sachverständigengutachten hat der Schädiger zu ersetzen, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. In den Grenzen der den Geschädigten gem. § 254 BGB treffenden Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung ist der Schädiger verpflichtet, selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten für Schadensgutachten zu ersetzen (vgl. OLG Köln NZV 1999, 88 ff. m.w.N.).

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Peugeot setzt auf Allianz “Fairplay”

Quelle: Autohaus online vom 14.04.2010

Peugeot Deutschland kooperiert mit der Allianz Versicherungs AG und bietet als erste Importmarke das Unfall- und Schadenmanagement des „Fairplay“-Konzepts an. Wie das Unternehmen in Saarbrücken am Mittwoch mitteilte, werden die teilnehmenden Vertriebspartner über eine Online-Plattform während des gesamten Schadenprozesses von der Annahme bis zur Abrechnung unterstützt. Fairplay sei für Händler und Kunden kostenneutral, hieß es….

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Urteilslisten – Update 05/2010

Auch am „Tag der Arbeit“  stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2010 (32  C 1097/09) hat das AG Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 968,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, § 398 BGB in Höhe von 968,30 Euro zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Klageforderung aktivlegitimiert. Die durch den Unfall Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetre­ten. Die gemäß § 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Klägerin erbringt mit der Geltendmachung ihrer Forderung in diesem Rechtsstreit keine nach § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistun­gen ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (vergl. § 2 Abs. 1 RDG). Gemäß § 2 Abs. 2 RDG ist eine Rechtsdienst­leistung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung frem­der oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

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HUK-Coburg erleidet Schlappe vor dem LG Saarbrücken (Beschluss vom 16.4.2010 – 13 S 229/09)

Wie ich bereits im vorhergehenden Bericht angegeben habe, hatte die Berufungskammer die Berufungsklägerseite (HUK-VN und HUK-Coburg) mit dem Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 (13 S 229/09) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sein, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 16.4.2010 – 13 S 229/09 – hat die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken die Berufung auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Gründe des Beschlusses gebe ich wie folgt wieder. Dabei wird dann vom LG Saarbrücken, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den Hinweisbeschluss Bezug genommen.

G r ü n d e :

Die Berufung war gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung aus den im Hinweisbeschluss vom 12.3.2010 dargelegten Gründen, auf die die Kammer uneingeschränkt Bezug nimmt, keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Beklagte dem mit Schriftsatz vom 10.4.2010 entgegen getreten ist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Beklagte verkennt insbesondere, dass es bei dem Umfang der im Rahmen des Schadensausgleiches zu ersetzenden Kosten nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf die individuellen Erkentnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten ankommt.

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AG Kaiserslautern verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.03.2010 (3 C 966/09) hat das AG Kaiserslautern die HDI-Direktversicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 567,16 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher Mahnkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 567,16 Eu­ro aus §§ 7,18 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat bei dem Betrieb seines Fahrzeugs eine fremde Sa­che, nämlich das Fahrzeug der Geschädtigten W. beschädigt. Der Schadenser­satzanspruch ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da die Geschädigte W. und Anspruchsinhaberin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte am Unfalltag, dem 09.03.09, an die Klägerin abge­treten hat.

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LG Saarbrücken weist HUK-Coburg auf aussichtslose Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.Sept.2009 mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) hin.

Die 13. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Saarbrücken hat mit Hinweisbeschluß vom 12.3.2010 (13 S 229/09) die Schädigerin, HUK-VN, und die HUK-Coburg selbst, darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer einstimmig beabsichtigt, die eingelegte Berufung gegen das Urteil des AG Saarbrücken vom 16.9.2009 – 36 C 360/08 (14) – zurückzuweisen.

G r ü n d e :

Die Berufung hat aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, keine Aussicht auf Erfolg. Die Angriffe der Berufung gegen die Zuerkennung des Kostenersatzes für das noch im Streit stehende erste Sachverständigengutachten sind mit Blick auf die bisherige, von der Berufung selbst angeführten Rechtsprechung der Kammer, an der die Kammer weiterhin festhält, nicht überzeugend.

1. Soweit die Berufung dier Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten in Zweifel zieht, weil der vom Gutachter ermittelte Schadensbetrag sich nachträglich als unrichtig dargestellt hat, verkennt sie, dass Fehler des vom Sachverständigen eingeholten Gutachtens nur dann die ersatzfähigkeit der Kosten für den Geschädigten etwa aufgrund eines Auswahlverschuldens oder Verschweigens von Vorschäden zu vertreten hat ( vgl. die Nachweise bei Geigel/Knerr Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rdn. 122). Ein solchesy Verschulden des Klägers hat das Erstgericht zutreffend verneint und dies wird noch nicht einmal seitens der Berufung in Frage gestellt.

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