ARD – Plusminus: Angst der Versicherer vor BGH-Urteilen

Quelle: Plusminus vom 04.05.2010

Haben Sie auch schon mal Ärger mit Ihrer Versicherung gehabt? Sie sind nicht die Einzigen. Bei Deutschlands Gerichten stapeln sich die Akten. Geklagt wird häufig bis zum Bundesgerichtshof. Doch Millionen Versicherte werden nun um ihre Ansprüche gebracht, weil die Unternehmen oft in letzter Minute Grundsatzurteile verhindern.

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AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (91 C 1514/03).

Der Amtsrichter der 91. Zivilabteilung des AG Wiesbaden hat mit Urteil vom 16.7.2003 (91 C 1514/03 -29-) die HUK-Coburg Versicherungs AG Außenstelle Wiesbaden verurteilt, an den Kläger 582,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Der Kläger besitzt gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVG einen restlichen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 17.5.2002 in Höhe der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens. Die Kosten für die Erstellung eines Privatschadensgutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB, den der Unfallschädiger dem Geschädigten zu erstatten hat, denn die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht (OLG Hamm NZV 1999, 377).

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AG Hof (Bayern) verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung der Sachverständigenkosten sowie einer 12%igen Verzinsung (12 C 1951/04 vom 23.05.2005).

Mit ausführlichem Urteil vom 23.5.2005 ( 12 C 1951/04 ) hat der Amtsrichter der Abteilung 12 C des Amtsgerichtes Hof (Bayern) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Coburg, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und deren VN als Gesamtschuldner verurteilt, an den  Kläger 311,70 Euro nebst 12 % Zinsen seit dem 10.7.2004 zu zahlen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites zu zahlen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Sie ist auch in vollem Umfange begründet.

Die Beklagten sind auch als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Gutachtens des Sachverständigen … gem. dessen Rechnung vom 9.6.2004 in Höhe von 311,70 Euro inklusive MWSt. zu bezahlen.

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AG Stendal verurteilt HUK-Coburg auf Freistellung von Gutachterkosten (3 C 16/10 (3.1)).

Der Amtsrichter der Abteilung 3 C des Amtsgerichtes Stendal (Sachsen-Anhalt) hat die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Urteil vom 15.4.2010 – 3 C 16/10 (3.1) – verurteilt , den Kläger von weiteren Gutachterkosten des Sachverständigen … in Höhe von 125,25 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2009. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Freistellung von Gutachterkosten in Höhe von 125,25 € aus §§ 249, 257 BGB.

Gemäß § 249 I BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gem. § 257 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Schadensersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht und für die er eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

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AG Viersen verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Man findet doch immer wieder noch ein Urteil gegen HUK-Coburg, das in der langen Liste dieses Blogs noch nicht aufgeführt ist und die Zahl der Positivurteile damit vergrößert. Das nachfolgende Urteil vom Niederrhein gebe ich daher bekannt:

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des AG Viersen (NRW) hat mit Urteil vom 22.11.2006 – 2 C 247/06 – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteil, an die Klägerin 208,89 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Gemäß §§ 7,17 StVG, 3 PflVG, 249 BGB ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die jetzt noch geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten zu erstatten.

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AG Pforzheim verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (9 C 116/09 vom 27.05.2019)

Mit Urteil vom 27.05.2009 (9 C 116/09) hat das Amtsgericht Pforzheim die VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 239,41 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache auch begründet. Die Geschädigte hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten. Am 18.02.2009 ereignete sich in K., W.-Straße, ein Verkehrsunfall. Dem Grund nach ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu erstatten, §§ 823, 254 BGB, 7, 17 StVG, 185c VVG. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig sind restliche Mietwagenkosten. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte bereits bezahlt. 290,00 €.

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Kampfansage der Allianz an den Wettbewerb

Quelle: Autohaus online vom 23.04.2010

Unter dem Label „Allianz Global Automotive“ ordnet der Münchener Versicherer seine weltweiten Kooperationen mit der Automobilwirtschaft derzeit grundlegend neu. Vorstand Karsten Crede, seit 9. November zuständig für diesen Geschäftsbereich der Allianz, kündigte auf dem 9. VDIK/Allianz-Kongress in Leipzig den 140 Teilnehmern und zahlreichen anwesenden Kooperationspartnern „massive Anstrengungen“ zum Ausbau der Zusammenarbeit mit den Herstellern und Handelspartnern an. „Die Allianz tritt an, Sie auf dem gesamten Spektrum der Wertschöpfung im Versicherungs- und Aftersales-Bereich zu begleiten“, sagte Crede und gab damit gleichzeitig eine Kampfansage an die Wettbewerber – sowohl im eigenen Versicherungs- als auch im Automobilgeschäft der Kooperationspartner – ab…

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AG Calw verurteilt AXA zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 C 933/09 vom 26.02.2010)

Mit Urteil vom 26.02.2010 (7  C 933/09) hat das AG Calw die AXA Versicherungs AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 306,64 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung vorgerichtlicherRA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 306,64 aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 398, 823, 249 BGB.

Die Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts aktivlegitimiert, also berechtigt, die Miet­wagenkosten des Geschädigten aus abgetretenem Recht geltend zu machen. Diese Tätigkeit der Klägerin verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach der amtlichen Begründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR Drucksache 623/06 S. 110 f) wird als Anwendungsfall der als Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit ausdrücklich die Geltendmachugg von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung genannt. In der Begrün­dung heißt es ausdrücklich: Soweit die Rechtsprechung unter Geltung von Art. 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Si­cherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283), soll dies künftig nicht mehr gelten.

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Lebensmittel für Krisenzeiten

n-tv.de vom 27.04.2010

Nudeln für den Notfall

Bund hortet Lebensmittel

An geheimen Standorten lagern die Vorräte für den Katastrophenfall. Die Bundesregierung prüft nun, nicht nur Getreide und Milchpulver, sondern auch Nudeln und Fertiggerichte zu horten.

Falls es zu einer Naturkatastrophe käme, einen Unfall in einem Atomkraftwerk gäbe, große Tierseuchen drohten oder ein Terroranschlag das Land lahmlegte: Die Bundesbürger sollen zumindest einmal am Tag eine warme Mahlzeit bekommen. Für den Notfall sorgt der Staat vor, indem er Notvorräte aufbewahrt. Jeder sollte selbst aber auch einen Vorrat an Lebensmitteln haben, empfiehlt das Agrarministerium auf einer speziellen Webseite „Ernährungsvorsorge“.

Die ideale Notration

(………….)

Damit die Vorräte länger reichen, sollte jeder Bundesbürger selbst für eine kleine Notration sorgen. Der Krisen-Speiseplan für zwei Wochen könnte nach Empfehlungen der Bundesregierung so aussehen: 1 Kilo Vollkornbrot, 1 Kilo Knäckebrot, 250 Gramm Zwieback, 1 Kilo Kartoffeln, 750 Gramm Hafer- oder Getreideflocken, 400 Gramm Nudeln, 250 Gramm Reis. Dazu sollten Konserven kommen: Erbsen/Möhren, Rotkohl, Sauerkraut, Spargel, Mais, Pilze, Saure Gurken, außerdem Obst in Gläsern und Dosen, Streichfett, H-Milch und Hartkäse. An Getränken werden je 12 Liter Mineralwasser und Stilles Wasser sowie 250 Gramm Kaffee, 125 Gramm Schwarzer Tee und etwas Zitronensaft empfohlen. Je nach Belieben können noch Salzstangen, Ravioli und Marmelade dazukommen.

Quelle: n-tv, alles lesen >>>>>>>>>>>>>

Weitere Infos werden auf den Seiten des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt.

Der Link: http://www.ernaehrungsvorsorge.de/

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1-2-3 – und aus

Ich weiß, Kaskorecht ist Vertragsrecht, und die Betriebe sollen sich nicht dem Diktat der Versicherungen beugen und überhaupt man soll sich mehr durchsetzen.

Ich lebe seit 16 Jahren von Verbundglasreparaturen, tausche keine Scheiben und bin stolz darauf gute und seriöse Arbeit zu leisten. Diese Schreiben könnte das aus für meinen Betrieb bedeuten.

Da sind ca. 70 % meiner Kunden versichert. Stammkunden, die seit Jahren meine Dienste in Anspruch nehmen.

Also ein Unternehmen, nennt sich Carglass wirbt damit sogar heute 3-mal im Radio. Ich selbst verwende diese Terminologie nie.

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AG Westerburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung der Sachverständigenkosten (23 C 481/04)

Das AG Westerburg (Rheinland-Pfalz) hat durch den Amtsrichter der 23. Zivilabteilung die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse mit Urteil vom 21.1.2005 verurteilt, an den Kläger 270,22 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Gericht hat weiterhin festgestellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, diesem auf Nachweis die an den Streithelfer des Klägers (Sachverständiger) aufgrund der Rechnung bezahlter Mehrwertsteuer bis zu einer Höhe von 43,24 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des Streithelfers des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 7.5.2004 in Höhn/Westerwaldkreis gem. §§ 249, 823 BGB, 7 StVG i.V.m. 3 PflVG Schadensersatz in Höhe von 270,22 Euro (Netto-Betrag der Sachverständigenrechnung) verlangen, ferner ist auch der Feststellungsanspruch bezgl. der noch nicht gezahlten MWSt. begründet.

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AG Montabaur verurteilt HUK-Coburg Versicherungs AG zur Zahlung der Sachverständigenkosten ( 5 C 423/05 vom 22.02.2006)

Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Montabaur (Rheinland-Pfalz) nat mit Urteil vom 22.2.2006 ( 5 C 423/05) die HUK-Coburg Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, verurteilt, an den Kläger 502,44 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 31.05.2005 in Montabaur. Die Haftung der Beklagten im Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger macht mit der Klage Sachverständigenkosten in Höhe des ausgeurteilten Betrages geltend. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der laut Klägervortrag bezahlten Rechnung des Sachverständigen L. vom 2.6.2005 betreffend die Tätigkeit des Sachverständigen für sein Gutachten vom 2.6.2005. Zur Erstellung des Gutachtens hatte der Kläger den Sachverständigen beauftragt. In dem Gutachten hatte der Sachverständige u.a. Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von rd. 3.080,– Euro sowie einen Wiederbeschaffungswert von 2.900,– Euro und einen Restwert von 400,– Euro, beide ohne MWSt. festgestellt.

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