Der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Hadamar (Hessen) hat mit Urteil vom 22.9.2004 – 3 C 327/04 (4) – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG in Coburg verurteilt, an den Kläger 327,40 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem von einem Versicherungsnehmer der Beklagten allein schuldhaft verursachten Verkehrsunfall vom 27.1.2004 in der Gemeinde Langendernbach gem. §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB zu.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dabei die Vergütung des Sachverständigen in Höhe von 327,40 € aus der Rechnung vom 27.2.2004 in voller Höhe von ihr zu erstatten. Selbst wenn der Kläger diesen Betrag bisher nicht gezahlt hat, hat er einen Zahlungsanspruch, nachdem die Beklagte den Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat und sich der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch umgewandelt hat (vgl. nur Palandt-Heinrichs zu §§ 257, 250 und Rdnr. 46 vor § 249 BGB m.w.N.).