Positiv aus Hamburg: LG lehnt in der Berufung Fraunhofer ab, da zum Schadenszeitpunkt noch nicht existent

Mit Urteil vom 05.02.2010 (331 S 142/08) hat das LG Hamburg im vom OLG Hamburg für „Fraunhofer-Gebiet“ erklärten Sprengel die Berufung der beteiligten Versicherung zurückgewiesen. Erstinstanzlich hatte das AG Hamburg-St. Georg die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 792,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schätzung des Berufungsgerichts findet an der des AG Hamburg-St. Georg nichts auszusetzen, da zum Zeitpunkt des Unfalls die Fraunhofer Tabelle noch gar nicht erhoben war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 2. September 2008 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

I.

Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu leisten. Der vom Amtsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzte Aufwand des geschädigten Zedenten der Klägerin für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war erforderlich und damit erstattungsfähig.

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AG Landau in der Pfalz verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 1366/08 vom 11.02.2009)

Mit Urteil vom 11.02.2009 (1 C 1366/08) hat das AG Landau in der Pfalz die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 308,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe das gel­tend gemachten Betrages von 308,31 €. Die Berechnung beruht auf den Darlegungen in dem Schriftsatz vom 30.07.2008 und ist insoweit nicht zu beanstanden. Es werden weniger Mietwagenkosten verlangt, als die Rechnung vom 22.01.2008 ausweist.

Wenn und soweit der Geschädigte zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, so kann dies nicht von vornherein als unberechtigt angesehen werden. Namentlich die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, dass nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden kann, wenn er einen Mietwagen zum Unfallersatztarif anmietet. Diese durchgängige Rechtspre­chung hat der BGH bis in die neueste Zeit hinein beibehalten, wie sich aus der Entscheidung vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – ergibt (DAR 2008, 643).

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AG Recklinghausen mit einem Urteil, in dem auch die Sachverständigenkosten gequotelt wurden (13 C 536/95 vom 30.01.1996)

Das Amtsgericht Recklinghausen hatte im Rechtsstreitverfahren der geschädigten Kfz-Eigentümerin gegen Fahrer, Halter und Versicherung zu entscheiden. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war die HUK-Coburg, Dortmund. Der Amtsrichter der 13. Zivilabteilung des AG Recklinghausen hat durch Urteil vom 30.1.1996 ( 13 C 536/95 ) für Recht erkannt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1591,75 DM nebst Zinsen abzgl. gezahlter 1199,91 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 42 % der Klägerin und zu 58 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat in Höhe des austenorierten Betrages Erfolg. Insofern steht der Klägerin gegenüber den Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 391,984 DM zu, §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG, 249 BGB.

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AG Neustrelitz verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht zur Zahlung der nicht regulierten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.4.2010 (2 C 287/09).

Der Amtsrichter der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Neustrelitz verurteilt mit Datum vom 12.04.10 – 2  C 287/09 – die HuK Coburg Haftpflicht- Unterstützungskasse kraft fahrender Beamter a. G., vertr. d. d. Vorstand, 96450 Coburg, ohne mündliche Verhandlung aus abgetretenem Recht, an den Kläger 222,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.09 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Auf die Darstellung des Sachverhalts wird gemäß S 313 a ZPO verzichtet.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache auch begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung aus übergegangenem Recht der Frau S. gegen die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1  VVG zu.

Unstreitig hat die Zedentin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung des ihr bei dem Unfall am 08.01.09 entstandenen Schadens. Dieser umfasst auch die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens. Diesen Anspruch hat die Gläubigerin an den Kläger, der auch der Gutachter ist, abgetreten.

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AG Eschwege verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 25.03.2010 (2 C 662/09 (10)) hat das AG Eschwege die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 519,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und schließt die Fraunhofer Tabelle aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat überwiegend, allerdings nicht in vollem Umfang Erfolg.

Die Klägerin hat aus §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz, da mit der vorgerichtlich erfolgten Regulierung der Miet­wagenkosten durch die Beklagte zu 2) nicht der gesamte Schaden der Unfallgeschä­digten ersetzt worden ist. Zur Bemessung der Schadenshöhe gilt Folgendes:

Der Unfallgeschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Essen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (11 C 160/96 vom 10.11.1997)

Und noch ein Urteil gegen HUK-Coburg, das nicht in der Liste aufgeführt ist. Immer mehr Urteile, auch älterer Art, werden mir nunmehr zugespielt. Nachfolgend das Urteil des AG Essen:

Mit Urteil vom 10.11.1997 ( 11 C 160/96 ) hat das AG Essen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den klagenden Sachverständigen die restlichen, gekürzten Sachverständigenkosten zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht des Geschädigten J.G. aus dem Verkehrsunfall vom 21.09.1995 ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung gem. §§ 7 Abs. 1, 3 PflVG zu. Gegen die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung des Geschädigten bestehen keine Bedenken. Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. … Das Sicherungsabtretungsformular entspricht auch den Anforderungen in seiner inhaltlichen Gestaltung wie es der BGH in seiner Entscheidung vim 26.4.1995 verlangt. Der Kläger ist auch den formellen Voraussetzungen, die der BGH an Abtretungen dieser Art stellt, nachgekommen. Der Kläger ist nicht verpflichtet, seinen Kunden vorab auf prozessualem Weg in Anspruch zu nehmen.

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LG Mönchengladbach verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.03.2010 (5 S 101/09) hat das LG Mönchengladbach auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Mönchengladbach-Reydt vom 13.08.2009 (10 C 312/08) teilweise abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung von weiteren 416,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab, da diese zum Unfallzeitpunkt noch nicht existierte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Er­satz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 416,00 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG a.F., 398 BGB.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten hat, § 398 BGB (vgl. hierzu Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 13.01.2009 – 5 S 81/08 – Juris).

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OLG Bamberg in einem Hinweisbeschluss: Berufung wegen Zahlung weiterer Mietwagenkosten wird zurückgewiesen

In einem Hinweisbeschluss vom 19.08.2009 (5 U 118/09) hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 27.04.2009 (0104 C 422/09) einstimmig zurückzuweisen. Danach ist die Anwendung der Schwacke-Liste und die Ablehnung der Fraunhofer Tabelle durch das erstinstanzliche Gericht nicht zu beanstanden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das der Klage im Umfang von 1.641,14 € zuzüglich Zinsen entsprechende angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bamberg weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; gemäß § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b GVG ist das Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Paris hat.

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AG Recklinghausen verurteilt Kunden des Sachverständigen, HUK-Coburg tritt dem Rechtstreit bei, zur Zahlung der Sachverständigenkosten (13 C 291/00 vom 29.08.2000).

Bei Durchsicht der alten Aktenordner stellt man fest, dass darin sogar noch Urteile schlummern, die in der Liste Sachverständigenhonorar HUK-Coburg noch gar nicht enthalten sind, wie hier das Urteil des AG Recklinghausen vom 29.8.2000 ( 13 C 291/00). In diesem Rechtsstreit hat der klagende Sachverständige S. aus O-E. gegen seinen Kunden, den Geschädigten, geklagt. Die HUK-Coburg ist als Streitverkündete dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten, also auf Seiten des Unfallgegners. Der Amtsrichter der 13. Zivilabteilung hat mit Urteil vom 29.8.2000 ( 13 C 291/00) den Beklagten verurteilt, 978,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gem. §§ 631, 632, 315, 316 BGB der geltend gemachte Honoraranspruch zu. Da zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Werkvertrag über die Erstellung des Gutachtens zustande kam, richtet sich die Vergütung zunächst nach § 632 BGB. In Ermangelung einer solchen taxmäßig festgestellten Vergütung ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

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AG Altena verurteilt Schädiger/Halter zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.03.2010 (2 C 511/09) hat das AG Altena die Halterin/Fahrerin  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 169,24 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 169,24 EURO gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249 Abs. 2 Satz 1, 398 ff. BGB.

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, Rn. 5 und Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07, Rn. 9, m.w.N.).

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AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung von Sachverständigenkosten, Wertminderung und Fotokosten mit lesenswertem Urteil vom 31.7.2003 (92 C 1043/03-14).

Die Amtsrichterin der 92. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wiesbaden hatte über den restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall zu entscheiden, den der VN der HUK-Coburg verursacht hat, zu entscheiden. Sie verurteilte die HUK-Coburg Haftpfiicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a, G. in Coburg, vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, und deren VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 31.07.2003 – 92 C 1043/03-14 – an den Kläger 753,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen hieraus seit dem 10.03.03 zu zahlen.
Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 06.01.03 in Wiesbaden künftig entstehen, zu ersetzen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht mit der Klage weiteren Schadensersatz aus einem am 06.01.03, gegen 10.50 Uhr in Wiesbaden, vor dem Hauptbahnhof, Parkfläche Ostseite/Taxenstand geschehenen Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen und ist Eigentümer und Halter des unfallbeteiligten Pkw Mercedes-Benz E-220 CDI classic mit dem amtlichen Kennzeichen: WI-… .

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AG Bernau verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 549/09 vom 01.02.2010)

Mit Urteil vom 01.02.2010 (10 C 549/09) hat das AG Bernau die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 849,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im darüber hinausgehenden Umfang unbegründet.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet hat, indem sie gegen § 9 Abs. 3 StVO beim Abbiegevorgang die Vorfahrt des ihr entgegenkommenden Fahrzeugs des Klägers missachtet hat…. (wird ausgeführt).

Der Unfall war jedoch für den Kläger nicht unvermeidbar, da die Vorfahrtspflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) für ihn vorhersehbar gewesen ist. Davon ist das Gericht nach der in der Beweisaufnahme erfolgten Zeugenvernehmung überzeugt …. (wird ausgeführt).

Angesichts dieser Umstände haftet der Kläger in Höhe der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, die das Gericht mit 20 % bemisst.

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