Mit Urteil vom 05.02.2010 (331 S 142/08) hat das LG Hamburg im vom OLG Hamburg für „Fraunhofer-Gebiet“ erklärten Sprengel die Berufung der beteiligten Versicherung zurückgewiesen. Erstinstanzlich hatte das AG Hamburg-St. Georg die beklagte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 792,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schätzung des Berufungsgerichts findet an der des AG Hamburg-St. Georg nichts auszusetzen, da zum Zeitpunkt des Unfalls die Fraunhofer Tabelle noch gar nicht erhoben war.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg vom 2. September 2008 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Von tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs.1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) wird gemäß den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zahlung weiterer Mietwagenkosten zu leisten. Der vom Amtsgericht gemäß § 287 ZPO geschätzte Aufwand des geschädigten Zedenten der Klägerin für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war erforderlich und damit erstattungsfähig.