LG Bonn verurteilt beteiligt Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.06.2009 (10 O 13/09) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.817,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Grundlage der Entscheidung waren insgesamt 15 Anmietungen nach Verkehrsunfällen. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.817,13 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

Soweit die Beklagte behauptet, dass der Klägerin in den Fällen 3, 7 und 8 keine Forderung von den jeweiligen Geschädigten abgetreten worden sei, da diese nicht selbst den Mietwagen angemietet hätten, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn spätestens in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten sowie den darauf erfolgten Teilzahlungen der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten ist eine konkludente Genehmigung der Geschädigten hinsichtlich des Abschlusses des Mietvertrags über den Ersatzwagen als auch hinsichtlich der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin zu sehen.

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AG Andernach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.03.2010 (63 C 990/09) hat das AG Andernach die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 364,82 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen.

Die Klage ist aus §§ 115 Abs.1 Nr.1 VVG, 17 Abs.1 StVG, 249 Abs.1 BGB begründet. Der Kläge­rin steht aus abgetretenem Recht Ersatz der gesamten Mietwagenkosten, die durch die Anmietung des PKWs durch den Geschädigten gemäß Vertrag vom 11.08.2008 entstanden sind, zu.

Die von der Klägerin geforderten Mietwagenkosten halten sich im Rahmen des Normaltarifs der Schwacke-Liste. Die Schwacke-Liste ist eine geeignete Grundlage, um die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO zu schätzen. Vorliegend wäre sogar noch ein Zuschlag zum Normaltarif möglich, da der Geschädigte über keine Kreditkarte verfügte und somit, was zwischenzeitlich gerichtlich bekannt ist, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges der Gruppe 5 für ihn nicht mög­lich war.

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 02.02.2009 (117 C 515/08) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 326,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann die Restzahlung von 326,94 Euro von der Beklagten aus § 115 VVG verlangen.

Die Beklagte hat lediglich bestritten, dass es sich bei der Abrechnung der Klägerin um einen Normaltarif gehandelt hat. Sie hätte jedoch – insbesondere aufgrund des Hinweises der Klägerin auf die vergleichbare Höhe des Tarifs des Schwacke-Liste – im einzelnen substanziiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, warum der von der Klägerin abgerechnete Tarif über demjenigen anderer vergleichbarer Anbieter liegen und wieso er als Unfallersatztarif einzuordnen sein soll. Nur insoweit findet die von der Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zur Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen Anwendung.

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AG Eltville am Rhein verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung der nicht regulierten Ersatzteilaufschläge und der restlichen Sachverständigenkosten (C 339/96 vom 12.06.1997)

Das AG Eltville am Rhein hat mit Urteil vom 12.6.1997 – C 339/96 – durch den Amtsrichter der Zivilabteilung die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger die im Gutachten aufgeführten und durch die Beklagte vorprozessual nicht regulierten Ersatzteilpreisaufschläge zu zahlen und an das Sachverständigenbüro … restliche Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Wegen der Ersatzteilpreisaufschläge hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Interessant an dem Urteil ist auch die Begründung des Gerichtes, weshalb BVSK kein Maßstab sein kann. Das Urteil ist zwar schon bejahrt, aber einige Passagen sind auch heute noch gültig.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 11.5. 1996 gem. der §§ 823, 849, 249 BGB, 3 PflVG. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist dem Kläger beim Ausparken unstreitig allein verschuldet in den vorderen linken Kotflügel gefahren. Die sich hieraus ergebende Schadensersatzverpflichtung hat die Beklagte bis auf Erstattung des 10%igen Ersatzteilaufschlages und die Erstattung der Gutachterkosten des Achverständigenbüros G….
erfüllt.

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Koste es was es wolle? – „Europa-Armee als Modell der Zukunft?“

Kanzlerin Merkel

„Scheitert der Euro, scheitert Europa“

Ihre Rede zur Verleihung des Karlspreises an Polens Premier Tusk hat Kanzlerin Merkel zu einer eindringlichen Mahnung an alle Europäer genutzt. Sie sieht die politische Einigung des Kontinents existenziell bedroht.
Frau Merkel führt weiterhin aus:

Europa-Armee als Modell der Zukunft?

 „Wir haben eine gemeinsame Währung, aber wir haben keine gemeinsame wirtschaftliche und politische Union“, beklagte die Kanzlerin. Genau das müsse geändert werden. Die Krise müsse Anlass sein, Mängel an der europäischen Architektur zu beheben. Man werde dabei auch „vertragliche Konsequenzen“ ziehen und Probleme ehrlicher ansprechen müssen. Europa werde sich stärker wirtschafts- und finanzpolitisch verzahnen müssen. Seit der Verabschiedung des Maastricht-Vertrages sei Europa größer geworden, „aber die innere Verfasstheit hat nicht Schritt gehalten“.

„Und jenseits des Ökonomischen wagen wir vielleicht nach der gemeinsamen Währung weitere Schritte, zum Beispiel den zu einer gemeinsamen europäischen Armee“, sagte Merkel.

Quelle: focus.de vom 13.05.2010, alles lesen >>>>>>>>>>>>>

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AG Ahrensburg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 21.01.2010 (48 C 1020/09) hat das AG Ahrensburg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.275,00 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlich angefallenen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzbetrages an die Autovermietung X wegen Mietwagenkosten in Höhe von 1,275 EUR gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 115 I Nr. 1 VVG.

Die Klägerin ist zunächst berechtigt, den Schadensersatzanspruch trotz Sicherungsabtretung an die Autovermietung X gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen. Ein Klagerecht auf Leistung an den Sicherungsnehmer steht dem Sicherungsgeber auch nach erfolgter Abtretung stets zu.

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AG Bad Kissingen verurteilt R+V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (71 C 468/08 vom 16.12.2008)

Mit Urteil vom 16.12.2008 (71 C 468/08) hat das AG Bad Kissingen die R+V Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 132,84 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch in voller Höhe begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht noch restliche Mietwagenkosten wie in der Klage vorgetragen verlangen gem. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 823, 249 Satz 2, 398 BGB, 3 PfIVG.

Die Haftung der Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls ist dem Grunde nach un­streitig.

Soweit die Beklagte fehlende Aktivlegitimation der Klägerin vorgetragen hat mit dem Bestreiten ei­ner Abtretung der dem Geschädigten zustehenden Ansprüche an die Klägerin als Mietwagenun­ternehmerin ist die Beklagte darauf zu verweisen, dass sie die Gültigkeit dieser ihr schon über­sandten Abtretungserklärung anerkannt hat und auf Grund dieser Abtretungserklärung auch einen Teilbetrag unmittelbar an die Klägerin gezahlt hat.

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AG Aachen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.12.2009 (100 C 36/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.253,44 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass der Unfallersatztarif zu ersetzen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zuerkannten Umfang aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG a.F. begründet.

Denn der Klägerin bzw. dem in der konkreten Situation ihre Interessen wahrnehmenden Sohn war unter Berücksichtigung der Individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten ein wesentlich günstigerer Normaltarif auf dem für seine Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich.

Denn der Verkehrsunfall ereignete sich an einem Sonntag nach 19.00 Uhr. Die Klägerin war auch darauf angewiesen, sofort ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug am darauffolgenden Morgen sehr früh benötigte, um damit zur Arbeit zu kommen.

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AG Adelsheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.08.2009 (1 C 40/09) hat das AG Adelsheim die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.275,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlich RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde. Daneben hält das Gericht die Erstattung von RA-Kosten in Höhe einer 1,5 Gebühr für zutreffend.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

Die erforderlichen Mietwagenkosten für die Anmietung eines Fahrzeugs der Gruppe 6 für die Dauer von 11 Tagen hat das Gericht aufgrund des Schwacke-Automietpreis-Spiegels 2006 ge­schätzt. Beim Normaltarif ergab sich ein Mietpreis von 929 Euro. Der unfallbedingte Mehrauf­wand durch die erfolgte Vorfinanzierung durch die Firma A wird mit 20 % bewertet, so dass sich ein Betrag von 1.114,80 Euro ergibt. Hinzu kommen die Nebenkosten in Höhe von 383 Euro (Haftungsbefreiung 176 Euro, Winterreifen 132 Euro, Zustellen und Abholen 75 Euro). Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 1.497,80 Euro. Abzüglich der bereits von der Beklagte­n geleisteten Zahlung von 981,75 Euro verbleibt eine Restforderung von 516,05 Euro.

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Bei den Mietwagenkosten verhält es sich wie bei einer Maß Bier, oder: AG Freyung verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 596/08 vom 16.12.2009)

Mit Urteil vom 16.12.2009 (1 C 596/08) hat das Amtsgericht Freyung die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.519,41 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und schließt die Fraunhofer Tabelle aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Aufgrund der Aussage der Zeugin X steht fest, dass sie Eigentümerin des beschädigten Fahrzeugs ist. Sie hat dieses Auto vor etwa 6 Jahren von ihrer Schwägerin geschenkt bekom­men Angemeldet ist das Fahrzeug auf Frau Y, offensichtlich als Gegenleistung dafür, dass sich Frau X um Frau Y kümmert und diese nicht im rechtlichen, sondern im tatsächlichen Sinne betreut. Steuer und Versicherung werden nun wieder nicht von Frau Y bezahlt, der hierzu die Genehmigung des rechtlichen Betreuers fehlt, sondern von einem Herrn Z, dem Lebensgefährten der Frau Y.

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Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 –

Am 29. 4. 2010 hat der I. Zivilsenat beim BGH entschieden. Beklagte war die HUK-Coburg. Kläger ein Kfz-Sachverständiger.
Fazit der Entscheidung ist, dass die Beklagte [HUK-Coburg] verurteilt wird, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Lichtbilder aus den nachfolgend bezeichneten Gutachten im Internet auf sog. Restwertbörsen wie „www.autoonline.de“ öfentlich zugänglich gemacht hat….Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der aus der rechtswidrigen Nutzung der Lichtbilder resultiert, die gemäß der zu erteilenden Auskunft im Internet veröffentlicht worden sind. Im übrigen wird die Sache an das LG zurückverwiesen.

So zunächst die schnelle Information der Leser.

Willi Wacker

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Podiumsdiskussion zum aktiven Betriebscoaching durch Schadensteuerer und Versicherer

Quelle: Autohaus online vom 07.05.2010

Inwieweit sollen Versicherer oder Schadenvermittler aktiv die innerbetriebliche Prozessoptimierung durch Coachingaktivitäten von außen unterstützen? Dieser Frage ging die Podiumsdiskussion nach, an der sich Repräsentanten von Versicherern und Schadensteuerern aktiv beteiligt hatten. Für die HUK-Coburg waren Partner-Manager Ullrich Bechmann sowie Daniel Thomas, Leiter Netzwerkentwicklung und -steuerung, vertreten. Vorstand Thomas Kettner repräsentierte den Schadenvermittler Innovation Group. Markus Otterbach, Schadenleiter der DEVK-Regionaldirektion Stuttgart, sowie Ralph Ganzenmüller, HDI Schadenschutzverband-Geschäftsführer, standen ebenfalls für die Versichererseite Rede und Antwort. Vor zehn Jahren hatte ein Betrieb nach Repanet-Betriebsvergleichen laut Moderator Dr. Hennemann bei durchschnittlich elf Angestellten nur einen „unproduktiven“ Mitarbeiter in der Verwaltung. Heute führen bei 14 Angestellten bereits 3,5 Mitarbeiter administrative Tätigkeiten
aus… >>>>

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