Mit Urteil vom 05.06.2009 (10 O 13/09) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.817,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Grundlage der Entscheidung waren insgesamt 15 Anmietungen nach Verkehrsunfällen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.817,13 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.
Soweit die Beklagte behauptet, dass der Klägerin in den Fällen 3, 7 und 8 keine Forderung von den jeweiligen Geschädigten abgetreten worden sei, da diese nicht selbst den Mietwagen angemietet hätten, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn spätestens in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten sowie den darauf erfolgten Teilzahlungen der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten ist eine konkludente Genehmigung der Geschädigten hinsichtlich des Abschlusses des Mietvertrags über den Ersatzwagen als auch hinsichtlich der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin zu sehen.