Mit Entscheidung vom 16.12.2009 (101 C 26/09) hat das Amtsgericht Bonn die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge) sowie die Verbringungskosten zu einer Lackiererei.
Aus den Gründen:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % zu und die Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweilige Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.