Das AG Bonn zur fiktiven Schadensabrechnung – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt , Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten

Mit Entscheidung vom 16.12.2009 (101 C 26/09) hat das Amtsgericht Bonn die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung weiterer Schadenspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Zuschläge) sowie die Verbringungskosten zu einer Lackiererei.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 536,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % zu und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweilige Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Frankfurt/M. verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 16.10.2009 (32 C 1669/09 – 48) hat das AG Frankfurt am Main die DEVK Allgemeine Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 274,34 € zzgl. Zinsen verurteilt. Grundlage der Festsetzung der Höhe der Mietwagenkosten bildet auch hier die Schwacke-Liste. Deutlich weist das Gericht auf die Verpflichtung der Versicherung zur Geldzahlung hin, ein Anspruch auf Naturalrestitution ist nicht gegeben.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Erstattung restlicher Mietwagenkosten von 274,34 Euro verlangen. Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aus der Rückabtretung der Ansprüche durch die Firma S.. In der Vorlage der Erklärung liegt die Annahme der Abtretungserklärung der Mietwagenfirma.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkotenn von insgesamt 454,34 Euro gemäß der Rechnung vom xx.xx.2009.

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AG Forchheim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit einem Stuhlurteil vom 06.10.2009 (70 C 250/09) hat das AG Forchheim die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 419,67 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Hinsichtlich Ziff. 1 des Urteiltenors wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2 auf das Protokoll vom 06.10.09 Bezug genommen.

Protokoll:

…….

Sodann führt das Gericht in den Sach- und Streitstand ein.

Klägervertreter beantragt daraufhin Schriftsatznachlass bezüglich des Schriftsatzes vom Beklagtenvertreter vom 05.10.2009.

Das Gericht gibt sodann gegenüber den Parteienvertretern bekannt, dass es grundsätzlich wei­terhin in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 24.06.2008, VI ZR 234/07, sowie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der zuständigen Berufungs­kammer des Landgerichts Bamberg weiterhin an der sog. Schwacke-Liste als geeignete Schätz­grundlage i. S. d. § 287 ZPO festhält.

Auf dieser Grundlage erläutert das Gericht sodann den aus seiner Sicht hier noch erstattungsfä­higen Betrag.

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Das AG Dresden verurteilt die DEVK Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 24.11.2009 (104 C 3850/09) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Dresden zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwackeliste an und lehnt eine Verweisung auf günstigere Mietwagentarife durch die eintrittspflichtige Versicherung ab.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 78,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2009 und weitere 39,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreit haben der Kläger 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 314,23 EUR

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

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Wieder AG Mannheim zu restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Das Amtsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 14.12.2009 ( 1 C 329/09 ) die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg verurteilt, an die Klägerin 286,91 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin von der Forderung der Rae. H. & v.S-W hinsichtlich der nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 39,– Euro nebst Zinsen freizustellen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4.

Aus den Gründen:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten geltend. Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat aufgrund ihr abgetretenen Rechts ihres Vertragspartners J.E. gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der von ihr dem Zedenten berechneten Gutachterkosten, soweit diesem selbst ohne Abtretung ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte.  Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachte Sicherungsabtretung durch Vorlage einer Kopie einer entsprechenden Urkunde vom 4.6.2009 belegt. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Urkunde nicht bestritten. Ihr allgemein gehaltenes Vorbringen, sie bestreite weiter, dass die Klägerin Inhaberin der geltend gemachten Forderung sei, stellt kein entsprechendes Bestreiten dar und ist demzufolge unerheblich. Nachdem ebenso unbestritten geblieben ist, dass der Zedent den Rechnungsbetrag nach Fälligkeit nicht bezahlt hat, ist die Klägerin nach dem Inhalt der Abtretungsurkunde berechtigt, den Anspruch im eigenen Namen gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

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AG Weinheim (Bad.-Württ.) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und vorger. Anwaltskosten (3 C 240/08 vom 04.03.2009)

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung hat mit Urteil vom 4.3.2009 ( 3 C 240/08) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG verurteilt, an die Klägerin 114, 85 Euro nebst Zinsen seit dem 12.3.2008 zu zahlen und die Klägerin von Anwaltsgebühren der Rechtsanwälte H & v S in Höhe von 39,– Euro freizustellen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %.

Aus den Entscheidungsgründen.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliches Sachverständigenhonorar geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um die A.S.GmbH.  Der Klägerin steht ein restlicher Honoraranspruch in der ausgesprochenen Höhe zu. Dabei verstößt die Klägerin nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz. Unabhängig davon, dass das RBerG. durch das RDG abgelöst wurde, hat der Geschädigte B. eine Sicherungsabtretung vorgenommen. Dies ist unstreitig. Diese Abtretung erfolgte unentgeltlich und bezog sich auf den dort konkreten streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Damit ist die Sicherungsabtretung wirksam und die klageweise Geltendmachung durch die Klägerin zulässig.

Darüber hinaus bestreitet die Beklagte nicht, dass nach st.Rspr. eine an der Schadenshöhe orientierte angemesssene Pauschalierung des Sachverständigenhonorars vorgenommen werden kann.

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Daimler und Allianz kooperieren weltweit

Quelle: Autohaus online vom 02.02.2010

Daimler und Allianz kooperieren weltweit

Daimler und Allianz vertiefen ihre seit 80 Jahren bestehende Zusammenarbeit. Die Daimler-Tochter Financial Services und die Allianz SE haben einen Rahmenvertrag zur globalen Kooperation bei Autoversicherungen geschlossen. „Wir werden den Premiumanspruch und die Technologieführerschaft von Daimler durch passende Produktentwicklungen im Versicherungsbereich unterstützen“, erklärte Karsten Crede, Vorstand der Allianz Global Corporate & Specialty, am Dienstag anlässlich der Vertragsunterzeichnung….

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OLG Naumburg weist Berufung der beklagten Versicherung wegen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (1 U 48/09 vom 27.11.2009)

Mit Urteil vom 27.11.2009 (1 U 48/09) hat das OLG Naumburg die Berufung der beteiligten Versicherung u. a. wegen der erstinstanzlichen Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückgewiesen. Das OLG Naumburg hält die Anwendung der Schwacke-Liste für gerechtfertigt im Gegensatz zur Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen (hier ausschließlich in Bezug auf die Mietwagenkosten):

…….

Mietwagenkosten

Die Klägerin macht Mietwagenkosten für die Zeit vom xx.xx.2007 bis xx.xx.2007 gemäß der Rechnung S. vom xx.xx.2007 (Bl. 66 I) geltend. Der Vermieter berechnet einen Ta­gespreis von 77,55 Euro (gesamt brutto incl. Bearbeitungsgebühr und MwSt.: 759,10 Euro). Das Landgericht (LGU S. 15) hat dazu festgestellt, dass der Mietpreis von 77,85 Euro ge­ringfügig unterhalb des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels (81, — Euro) im Postleitzahlbezirk der Klägerin liege und deshalb im Ansatz nicht zu beanstanden sei. Dage­gen wenden sich die Beklagten mit grundsätzlich Bedenken gegen die sog. Schwackeliste (dazu auch: Palandt/Heinrichs BGB, 68. Aufl., § 249, Rn. 31 unter Hinweis auf eine Studie des Fraunhoferinstituts). Dem vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der Rechtspre­chung des Bundesgerichtshofs nicht anzuschließen.

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AG Ulm verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 C 440/08 vom 07.10.2008)

Mit Urteil vom 07.10.2008 (7 C 440/08) hat das AG Ulm die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 468,31 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gem. § 398 Satz 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 468,31 € zu.

Der Schadensersatzanspruch der Geschädigten X gegen den Schädiger Y und dessen Fahrzeughaftpflichtversicherung, die Beklagte, wurde wirksam sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Ein Verstoß  gegen  Artikel  1  §  1 Rechtsberatungsgesetz wurde von der Beklagtenseite nicht vorgetragen und ist darüber hinaus nicht ersichtlich (vgl. hierzu Landgericht Ulm, Urteil v. 23.04.2008, Az: 1 S 29/08).

Der abgetretene Schadensersatzanspruch X des Geschädigten gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.0xx.2007 in Ulm folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB.

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AG Mannheim verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungs-Kasse aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Das Amtsgericht Mannheim hat durch den Amtsrichter der 1. Zivilabteilung die beklagte Haftpflichtversicherung HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter a.G. in Coburg durch Urteil im schriftlichen Verfahren am 11.12.2009 ( 1 C 230/09 ) verurteilt, an die Klägerin 138,93 Euro nebst Zinsen zu zahlen sowie die Klägerin in Höhe von 39,– Euro nebst Zinsen hinsichtlich der Rae. H. & Partner freizustellen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat auf Hinweis des Gerichtes trotz erheblicher Bedenken an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausdrücklich erklärt, die Zuständigkeit nicht zu rügen.

Die Klage ist auch überwiegend begründet.

Die Klägerin hat aufgrund ihr abgetretenen Rechts ihres Vertragspartners A.S. gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der ihr dem Zedenten berechnetzen Gutachterkosten, soweit diesem selbst ohne Abtretung ein entsprechender Anspruch zugestanden hätte.

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Wütender Versicherungskunde rächt sich mit Explosion…

… so schrieb die Deutsche Presse Agentur in einem Zeitungsbericht. Allerdings ereignete sich die Sache in Darwin / Australien. Ich gebe den Zeitungsartikel wie folgt wieder:

Sydney (dpa) Ein wütender Versicherungskunde hat in einem Einkaufszentrum in Australien Feuerwerkskörper mit Benzin angezündet und eine Explosion ausgelöst. 15 Menschen wurden bei dem Zwischenfall in Darwin an der Nordküste am Mittwoch verletzt. Die Polizei betonte, dass es sich nicht um einen Terroranschlag handelte. Der Mann schob nach Angaben der Feuerwehr einen Einkaufswagen mit den Feuerwerkskörpern in das Büro der Versicherung (TIO) und zündete sie an. Das Einkaufszentrum wurde sofort geräumt. Der Brand sei schnell gelöscht gewesen, sagte die Feuerwehr. Der Täter ergab sich kurze Zeit später, sagte der Polizeichef. Die Versicherung habe keinerlei Drohung erhalten, sagte ihr Chef Richard Harding. Allerdings habe sich die Versicherung in jüngster Zeit mit einem unzufriedenen Kunden auseinandersetzen müssen.

So der Zeitungsartikel vom Mittwoch.

Auch auf der anderen Seite unserer Erdkugel gibt es unzufriedene Versicherungskunden.

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AG Mainz verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 26.09.2009 (86 C 287/09) hat das AG Mainz die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 169,91 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle findet keine Berücksichtigung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die klagende Autovermietung hat gegen die Beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten einen Ersatz auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 398, 249 BGB. Zwar schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger im Falle der Naturalrestitution eines Nutzungsschadens regelmäßig nur den zur Anmietung des jeweili­gen Ersatzfahrzeugs konkret erforderlichen Betrag, da davon auszugehen ist, dass dem Unfallgeschädigten eine Anmietung eines Fahrzeugs zu dem jeweiligen Normaltarif ohne weiteres mög­lich ist. Vorliegend wurden jedoch von der klagenden Autovermietung dem Unfallgeschädigten nur Kosten in Höhe des Normaltarifes in Rechnung gestellt. Die Beklagte schuldet daher im Grundsatz den Ausgleich der angefallenen Mietwagenkosten.

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