Kfz-Werkstätten mit Versicherungsverträgen in der existenziellen Zwickmühle

Jeder Schaden – ein gesteuerter Schaden!

Die Innovation Group wirbt mit neuen Produkten:

NEUE PRODUKTE

REPARATURSERVICE DIREKT – EIN PROZESS,

EIN ANSPRECHPARTNER, KLARE KONDITIONEN

Gibt ein Kunde sein Auto ohne Empfehlung seines Versicherers in einen Kooperationbetrieb zur Reparatur, sollten dennoch die Konditionen eines gesteuerten Schadenfalls gelten. Dieser Wunsch stand am Anfang und wurde durch Reparaturservice Direkt realisiert.

Die wichtigsten Fakten:

•    Auch die nicht gesteuerten Schäden werden von unseren Partnerwerkstätten wie gesteuerte Schäden behandelt, das gilt für den Prozess und für die Konditionen der Abrechnung

•    Das neue Produkt Reparaturservice Direkt ist ab dem I.Quartal 2010 verfügbar

•    Für den Versicherer entsteht eine Fallpauschale

•    Damit profitieren alle Parteien gleichermaßen von gleich strukturierten Prozessen und einfachen Konditionen

•    Werkstätten bekommen ihr Geld innerhalb von fünf Werktagen

•    Versicherungen profitieren von günstigeren Konditionen auch im nicht gesteuerten Geschäft

•    Innovation Group hat zufriedene Kunden

Quelle:   Innovation Group:  Sehen Sie sich hier den Bericht an >>

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Auto Geiger meldet Insolvenz an

Quelle: Autohaus-online vom 04.02.2010

Auto Geiger meldet Insolvenz an

Die Autohaus Geiger GmbH hat am Mittwoch beim Amtsgericht Offenburg die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefano Buck von Schultze & Braun bestellt.

Buck will das Autohaus zunächst uneingeschränkt weiterführen. „Die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sind bis zum heutigen Tag bezahlt, diese Tatsache verschafft uns zusammen mit dem Insolvenzgeld finanziellen Spielraum zur Fortführung des Autohauses“, sagte der Insolvenzverwalter laut einer Mitteilung….

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Das AG Arnsberg zur fiktiven Schadensabrechnung, zur merkantilen Wertminderung und zu den Kosten der gutachterlichen Stellungnahme (3 C 339/09 vom 20.01.2010)

Mit Entscheidung vom 20.01.2010 (3 C 339/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Arnsberg dazu verurteilt, weitere Kosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die UPE-Aufschläge sowie die Verbringungskosten zu einer Lackiererei. Des weiteren wurde eine merkantile Wertminderung zugesprochen. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Schadensereignisses knapp 6 Jahre (71 Monate) alt mit einer Gesamtlaufleistung von 176.483 km. Die Kosten für die sachverständige Stellungnahme bezüglich Kürzung der Reparaturkosten (Lohnkosten, Ersatzteilzuschläge u. Verbringungskosten) wurden nicht zugesprochen. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich bezüglich der Diskussion um die gekürzten Schadenspositionen um Rechtsfragen handelt, die nicht zum Aufgabenbereich eines technischen Sachverständigen gehören.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Bielefeld verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 18.09.2008 (15 C 648/08) hat das AG Bielefeld die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,74 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin Zahlung der streitgegenständlichen restlichen Mietwagenkosten In Höhe von 888,74 EUR. Die dem Grunde nach uneingeschränkte Haftung der Beklagten gemäß den §§ 7 StVG, 3 Pflichtvereicherungsgesetz ist unstreitig. Hinsichtlich, der Schadenshöhe kann die Klägerin Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagen verlangen. Diese belaufen sich im vorliegenden Fall entsprechend der Rechnung der Firma X auf 2.295,74 EUR netto, so dass nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der noch streitgegenständliche Restbetrag verbleibt. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld, wonach im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation und des Unfallersatzgeschäftes ein gemäß § 287 ZPO auf 30 % zu schätzender Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt ist, den aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Vielzahl von speziellen Kosten – und Risikofaktoren des Unfallersatzgeschäftes einen gegenüber dem Normaltarif erhöhten Tarif rechtfertigen.

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Das AG Nürnberg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 02.02.2010 (25 C 6520/09) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a.G. durch das Amtsgericht Nürnberg – wieder einmal – zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Urteilsbegründung enthält einen wichtigen Hinweis zum „leidigen Thema“ BVSK.

„…Im Übrigen kann schon nicht im Ansatz festgestellt werden, dass sich aus einem Gespräch der Beklagten und anderer Versicherungen mit dem BVSK eine übliche Vergütung für Sachverständigengutachten entwickelt hätte…“

Diese richterliche Feststellung sollte in keiner Urteilsbegründung fehlen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2009 zu bezahlen.

II.   Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird auf 200,66 EUR festgesetzt.

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Das AG Wiesbaden verurteilt die eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung restlicher Mietwagenkosten

Mit Entscheidung vom 27.01.2010 (93 C 6055/09 (34)) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wiesbaden zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer-Erhebung aufgrund „Befangenheit“ sowie qualitativer Mängel ab.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von Forderung von restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2003 der Firma … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf  Freistellung gegen die Beklagte von einem Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 406,85 € aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

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Das AG Landshut verurteilt HUK-VN zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (10 C 1324/09 vom 21.01.2010)

Mit Urteil vom 21.01.2010 (10 C 1324/09) wurde ein Versicherungsnehmer der HUK Coburg durch das Amtsgericht Landshut zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 135,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2009 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

4. Das Urteilt ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 135,93 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte hinsichtlich der noch offenen Gutachterkosten der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht auf Grund des Unfallgeschehens vom 20.3.2009 zu, §§7,17,18 StVG, 249 ff BGB.

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AG Mannheim verurteilt AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 06.11.2009 (2 C 330/09 – 48) hat das AG Mannheim die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 233,57 € zzgl. Zinsen zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten an die X. Autovermietung GmbH & Co. KG in Höhe von 233,57 € sowie auf Zahlung weiterer 44,46 € an sich. Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin macht vorliegend im Rahmen der Prozessstandschaft an die X Autover­mietung abgetretene Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2009 gel­tend, aus welchem die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers der Klägerin unstreitig gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG dem Grunde nach zum vollumfänglichen Ersatz des dieser entstandenen Schadens verpflichtet ist. Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruchs be­stimmt sich nach § 249 Abs.1, Abs. 2 Satz 1 BGB.

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Das AG Coburg verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 01.02.2010 (14 C 481/09)  wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG durch das Amtsgericht Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Ein „faltenfreies Urteil“ der Coburger Amtsrichterin, das die Rechtslage auf Grundlage des § 249 BGB exakt auf den Punkt bringt. Keine rechtsfehlerhafte Exkursionen in werkvertragliche Abgründe unter Zugrundelegung irgendwelcher – nicht repräsentativer – Vergleichslisten.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.04.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.04.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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Urteil des BGH zu Mietwagenkosten – VI ZR 112/09 vom 19.01.2010

Mit Urteil vom 19.01.2010 (VI ZR 112/09) hat der BGH auf die Revision des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Gera vom 14.01.2009 dieses Urteil aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers – auch in Bezug auf die Kosten – entschieden wurde.  Danach braucht der Geschädigte zur Rechtfertigung des Anspruches auf Ersatz eines Unfallersatztarifs keine bezifferten Beträge bzw. konkrete prozentuale Aufschläge darlegen. Steht fest, dass ein Unfallersatztarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, hat der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich war. Nach dem BGH ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Schwacke-Liste anwendet.

BUNDESGERICHTSHOF
 
IM NAMEN DES VOLKES
 
URTEIL

VI ZR 112/09                                                                           Verkündet am: 19. Januar 2010

in dem Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09 – LG Gera
.                                                                              AG Gera

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nächteil des Klägers entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver­handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions­verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Fraunhofer IAO und die Versicherungwirtschaft

Hier ein Auszug aus den Fraunhofer IAO-News vom August/September 2005 bezüglich (Schaden-)Management-Forum:

Innovative Lösungen für die Kfz-Schadensregulierung

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Im Schadensfall wird es jedoch schnell zum Sorgenkind und die Versicherung zum wichtigsten Ansprechpartner. Innovative Lösungen in der Kfz-Schadensregulierung ermöglichen es den Versicherungsunternehmen, sich erfolgreich im Wettbewerbsumfeld zu positionieren.

In der Kraftfahrtversicherung werden pro Jahr etwa neun Millionen Schadensfälle mit einem Aufwand von ca. 20 Milliarden Euro reguliert. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung sind Versicherungsdienstleister an Konzepten zur kontinuierlichen Verbesserung der Schadensabwicklung interessiert.

Das Fraunhofer IAO veranstaltet daher am Dienstag, 18. Oktober 2005, das Management Forum »Geschäftsnetzwerke, effiziente Prozesse und innovative Lösungen in der Kfz-Schadensregulierung« und präsentiert aktuelle Lösungen und Beispiele aus der Praxis. Mitarbeiter des Fraunhofer IAO und Vertreter der HUK Coburg, VHV Versicherungen, Axa, Württembergische Versicherung und GDV stellen in Praxisvorträgen innovative Organisationsmodelle und Best-Practice-Lösungen vor.

Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Führungskräfte von Versicherungsunternehmen. Begleitende Dialoge und Fachdiskussionen zwischen Referenten und Teilnehmern bieten die Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch.

Die Teilnahmegebühr beträgt … Euro. Weitere Informationen sind im Internet
unter xxx.e-business.iao.fraunhofer.de erhältlich.

So viel zur „Unabhängigkeit“ durch das Fraunhofer IAO. Der „Erfahrungsaustausch“ im Jahr 2005 war wohl der Beginn einer „längeren Freundschaft“ und der „Startschuss“ für den lukrativen Auftrag zur Mietwagenerhebung sowie für die umfangreiche Werkstattumfrage im Auftrag der Versicherungswirtschaft? Für die Freunde der englischen Sprache: „Best-Practice“ vermittelt doch unwillkürlich das Angebot zu „Low-Cost“ bzw. „Lowest-Price“ – oder nicht?

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Das AG Daun verurteilt die Württembergische Versicherung zur Erstattung weiterer Mietwagenkosten (3a C 476/08 vom 02.12.2009)

Mit Entscheidung vom 02.12.2009 (3a C 476/08) wurde die Württembergische Versicherung AG durch das Amtsgericht Daun zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und spricht einen Zuschlag für unfallbedingte Mehrleistungen in Höhe von 20% zu. Das AG Daun hat mit diesem Urteil die bisher vertretene Rechtsauffassung aufgegeben, dass das Autohaus/Mietwagenunternehmen gegen das RDG verstößt, wenn es die Forderungen in eigenem Namen geltend macht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 154,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich entstandene, nicht anrechnungsfähige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 42,51 € nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06,08.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 58% und die Beklagte zu 42%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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