Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 70/07

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Quelle: BGH,  Nr. 39/2010

Erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers bei Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.

Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in „Le Mans Blue Metallic“ auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. Der Käufer ist in den ersten beiden Instanzen verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB* habe. Dies sei aber gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ausgeschlossen, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle.

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Bundesgerichtshof zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten, Urteil vom 17. Februar 2010 – VIII ZR 67/09

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Quelle: BGH, Nr. 36/2010

Bundesgerichtshof zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf unter Privatleuten

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.

Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als „Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen“ gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:

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Gutachtenvernichtung – the never ending story.

Zu dem nie endenden Thama der Gutachtenvernichtung durch die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung erhielt ich heute von einem süddeutschen anerkannten Sachverständigen einen Rechtsvorgang, der einem die Haare zu Berge stehen ließ. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die geschädigte Frau M.K. aus W. erlitt in München auf der P.-Strasse einen Verkehrsunfall, bei dem ihr Fahrzeug beschädigt wurde. Eintrittspflichtig ist die Kravag Allgem. Versicherungs AG in Hamburg. Die Geschädigte klagte den ihr entstandenen Schaden bei dem AG München ein. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.  Nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtstreites forderte die Klägerin mit Schreiben ihres Anwaltes vom 2.4.2009 die eintrittspflichtige Versicherung auf, das Original-Gutachten mit Rechnung zurückzusenden. Mit Schreiben vom 2.4.2009 teilte die Kravag Vers. mit, dass das Originalgutachten leider nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte nunmehr mit Schreiben vom 3.4.2009 die Kravag Vers AG auf, die Kosten des Gutachtens in Höhe von 449,46 Euro zu erstatten, da das Originalgutachten nicht mehr zur Verfügung stand. Mit Schreiben vom 6.5.2009 teilte die Kravag mit, dass sie nicht erkennen könne, inwieweit ihrerseits Eigentumsrechte und urherberrechtliche Rechte verletzt worden seien. Sie könne nur noch einen Farbdruck des Gutachtens zur Verfügung stellen.

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AG Saarbrücken verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Die Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken hat mit Urteil vom 28.9.2009 ( 3 C 24/08 ) den Unfallverursacher verurteilt, an den Geschädigten restlichen Schadensersatz zu leisten. Das Urteil gebe ich wegen des großen Umfanges im Volltext wieder:

Geschäftsnummer 3 C 24/08
Verkündet am 28.09.2009

AMTSGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:
-Kläger
gegen
Prozessbevollmächtigten
– Beklagter
Wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Saarbrücken

auf die mündliche Verhandlung vom 17.08.2009 durch die Richterin … am Amtsgericht
für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 738,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit 01.02.2009 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 158,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 0.1.02.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutretenden Betrages abzuwenden, sofern die gegnerische Partei nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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AG Leipzig verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Der Amtsrichter der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig hat mit Urteil vom 4.2.2010 ( 106 C  6302/09 ) den Schädiger auf Grund der Schadensersatzklage des SV L. auf Zahlung restlicher, nicht regulierter  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt, an ihn 224,76 Euro nebst Zinsen seit dem 1.7.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,– Euro zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. Der Sachverständige L. hat gegen den Beklagten einen grundsätzlichen Anspruch auf Begleichung der Rechnung vom 27.08.2007 aus abgetretenem Recht mit Ausnahme der Position „Fremdleistung Datenbank“ sowie „Büromaterial“. Abzüglich von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung geleisteter 585,63 Euro ergibt sich ein zu zahlender Betrag von 224,76 Euro.

Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 24.08.2007 ist zwischen den Parteien unstreitig. Nicht zu beanstanden war nach Überzeugung des Gerichtes auch die Abrechnung des Klägers nach Schadenshöhe.

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Vorsicht Falle – Fraunhofer-Umfrage für Kfz-Sachverständige.

Zur Zeit werden wieder Umfrage-E-Mails mit “Fraunhofer-Hintergrund” an Kfz-Sachverständige versandt mit folgendem Inhalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach einer Recherche im Internet bin ich auf Ihre Emailadresse gestoßen.

-Internetrecherche – wer´s glaubt?-

Ich heiße Patrick L. und studiere Maschinenwesen an der Universität Stuttgart.
Da ich derzeit eine Studienarbeit, die unter anderem den Prozess der Schadensbegutachtung von Kfz-Sachverstädigen beinhaltet, erarbeite, hab ich einen Fragebogen erstellt, der lediglich 5 Minuten Ihrer Zeit in Anspruch nimmt.

Das Ausfüllen des Fragebogens ist auf keinen Fall nachteilig für Sie!

-Natürlich nicht, warum denn auch?-

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Beschluss des LG Köln zum Streitwert in einem Urheberrechtsverfahren

Die Beklagte verwendete für die Gestaltung einer Webseite ein Foto des Klägers, ohne erforderliche Einwilligung des Urhebers. Das angerufene Gericht stellte die Urheberrechtsverletzung fest und legte für die widerrechtliche Nutzung einen Streitwert von 6.000 € zugrunde. Diesen Betrag hielt die Beklagte für zu hoch und legte gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde ein.

Mit Beschluss vom 13.01.2010 (28 O 688/09) wies das Landgericht Köln die Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 zurück. Die Sache wurde dann dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 27.01.2010 (Az. 6 W 15/10) hat das OLG Köln die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen und dem Beschluss des LG Köln vollumfänglich zugestimmt. Die Festsetzung des Streitwerts auf 6.000 € entspreche der ständigen Kammer- und Senatsrechtsprechung.

Hier die Entscheidung des LG Köln:

BESCHLUSS

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen … wird der Streitbeschwerde der Verfügungsbeklagten vom 28.10.2009 gegen die Streitwertfestsetzung vom 14.10.2009 nicht abgeholfen. Die Sache soll dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.

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Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

„Der gefesselte Autoverkäufer“ hielt dieser Tage Einzug in meine Tageszeitung. Hier geht die HUK Coburg noch einen Schritt weiter. Geschickt suggeriert die HUK Coburg Versicherung dem geneigten Leser – teure Inspektionen, die müssen nicht sein und wirft die Frage auf:

„Warum sollten nicht auch andere Werkstätten die Arbeit erledigen, die ihre Leistung oft viel günstiger anbieten, wenn sie über entsprechende fachliche Kompetenz verfügen?“

Ein  neues Betätigungsfeld wird sodann anvisiert – Übernahme der Garantie und Durchführung der Inspektion in einer Reihe vom Versicherer empfohlenen, preisgünstigen Werkstätten. Mut zum neuen Vorhaben, so heißt es weiter, schöpft die HUK-Coburg aus dem bereits laufenden „Schadenmanagement der Versicherer“, mit dem sie sich bereits mit der Automobilindustrie angelegt hat. Fettes Reparaturgeschäft, das muss doch nicht sein

„schon um die Versicherungsbeiträge in Grenzen zu halten“.

Zeitlich passend, beschäftigt sich, wie bereits von Buschtrommler verlinkt, auch der Internet-Auftritt www.autohaus.de mit der immer größer werdenen Not von Partnerwerkstätten (der Versicherer):

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MAG flüchtet in die Insolvenz

Quelle: Autohaus-Online vom 12.02.2010

MAG flüchtet in die Insolvenz

Die Autohausgruppe MAG Metz GmbH, die bundesweit zentral als MAG Autowelt auftritt, hat am Mittwoch beim Amtsgericht Bielefeld Insolvenzantrag gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Stefan Meyer in Lübbecke bestellt. Betroffen davon ist auch die in Ostwestfalen-Lippe tätige Tochtergesellschaft Corsmann….

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HUK-Coburg interessiert BGH-Urteil nicht. – Neuer Textbaustein der HUK-Coburg? – „Ihr da oben am BGH, ihr könnt uns alle mal… „

Kürzlich fiel mir ein Schreiben der HUK-Coburg an eine Unfallgeschädigte in die Hände, in dem es hieß:

„Die im von Ihnen beauftragten Gutachten enthaltenen Vertragswerkstattlöhne können nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt auch repariert wird. Ansonsten muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner obliegenden Schadensminderungspflicht auf Fachwerkstattlöhne verweisen lassen…“

Unglaublich, aber wahr: Das Schreiben der HUK-Coburg vom 2.2.2010, übersandt von der Schadenaussenstelle Mannheim, das mir vorliegt. Sogar die Schaden-Nr. kann ich angeben.

Das sind also die Konsequenzen, die die HUK-Coburg für ihre Regulierungspraxis aus dem BGH-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, zieht.

Mittlerweile kann ich mich des Verdachts nicht erwehren, dass es sich insoweit um eine Kriegserklärung der HUK-Coburg an den BGH handelt. Anders als eine Kriegserklärung an das höchste deutsche Zivilgericht  kann man dieses Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg nicht verstehen.

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Das AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des Sachverständigenhonorars (23 C 1009/09 vom 16.11.2009)

Mit Entscheidung vom 16.11.2009 (23 C 1009/09) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter in Deutschland a.G. sowie der VN der HUK durch das Amtsgericht Nürnberg u.a. zur Erstattung des Sachverständigenhonoars verurteilt. Der Hinweis im Gutachten auf den gesetzlichen Urheberrechtsanspruch bzw. Nichtzulassung der Weitergabe und Veröffentlichung ohne Zustimmung des Sachverständigen gebe keine Veranlassung, das Sachverständigenhonorar nicht auszugleichen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.333,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.1.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 EUR seit dem 21.2.2009 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 68 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.950,06 EUR festgesetzt.

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DEKRA Claims Services GmbH rudert zurück

Die Verkehrsanwälte informieren:

Vergleichsbeschluss in Sachen DEKRA Claims Services GmbH

Der Geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht war im Februar 2009 von Kollegen aus Mecklenburg-Vorpommern auf die Aktivitäten der DEKRA Claims Services GmbH aufmerksam gemacht worden. Daraufhin wurde vor dem Landgericht Köln Klage gegen die DEKRA Claims Services GmbH eingereicht. Das Verfahren wurde durch den Vergleichsbeschluss des LG Köln vom 18./26.01.2010 beendet.

Bite hier den ganzen Artikel lesen:

http://www.unfall-recht.info/dekra-claims-services-gmbh-rudert-zurueck/

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