Warum Werkstätten sich dem Diktat der Versicherungen beugen

In der Vergangenheit wurde des Öfteren das Thema behandelt, das Autowerkstätten sich dem Preisdiktat der Versicherungen beugen. An Hand meiner Erlebnisse mit der Allianz möchte ich verdeutlichen, mit welchen Mitteln Versicherungen ihren Wünschen Nachdruck verleihen.

Im Rahmen meiner Firma werden ausschließlich Verbundglasreparaturen durchgeführt, keine Scheiben getauscht und die Preise sind in etwa gleich wie die Preise, die Junited angibt. Ich rechne für ca. 10 Franchisenehmer die Arbeiten mit den Versicherungen ab.

Vor einigen Jahren, begann dann das beliebte System mit Control Expert und ähnlichen sogenannten Rechnungsüberprüfungen. Rechnungen wurden gekürzt, korrigiert oder welchen Ausdruck auch immer man dafür verwendete um nicht den vollen Rechnungsbetrag übernehmen zu müssen. Natürlich akzeptierte ich diese Praxis nicht und alle Forderungen wurden von der Allianz beglichen.

Eines Tages erhielt ich dann einen Anruf von Herrn O. (Allianz). Ich schilderte dieses Telefonat bereits in dem Artikel

Ein interessantes Telefonat mit der Allianz

„Mein Vorhalt, dass hier die Kaskoleistung des Kunden gekürzt wird und nicht die Rechnung, der Kunde nach wie vor zur Zahlung verpflichtet sei, wurde dahingehend beschieden, dass der Kunde auch seinerseits das Recht zur Kürzung habe, wenn eine Rechnung deutlich überhöht sei. Er sei aber kein Jurist und wie das genau geht wisse er nicht. Im Zweifel würde die Allianz aber dann doch bezahlen, aus Kulanz.“

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Innovation Group – Skandal weit größer als bisher vermutet

Quelle: Autohaus Online vom 19.02.2010

Sowohl der Präsident des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugbau (ZKF), Friedrich Nagel, und dessen Stellvertreter Ulrich Schäfer, als auch eine Reihe weiterer (Noch)-„Vertrauensbetriebe“ der Innovation Group („IG“), berichteten diese Woche gegenüber AUTOHAUS-Schaden§manager davon, dass der Stuttgarter Reparaturvermittler seinen Druck auf die Werkstätten offensichtlich nicht nur weiter aufrechterhält, sondern sogar noch verschärft hat. Da Nagel seinen im Jahr 2003 öffentlich gekündigten Vertrag mit „Motorcare“, dem Vorläufer-Unternehmen der heutigen Innovation Group, nicht mehr neu hat aufleben lassen, verwies er uns bei Detailfragen an Betriebe, die aktuell mit der IG vertraglich noch verbunden sind, also die Umstände „real“ beschreiben können…..

… Etliche Unternehmer haben sich erkennbar recht intensiv mit ihrem Partner Innovation Group auseinandergesetzt und dabei auch analysiert, dass in eigenen IG-Internetaussagen sowie Verlautbarungen von IG-Verantwortlichen in Fachmedien davon die Rede ist, dass „der Haftpflichtschaden künftig wie ein Kasko-Fall reguliert werden“ müsse. In Zusammenhang mit einer weiteren der Innovation Group, wonach der Versicherer im Kasko- und KH-Schaden im Zuge des Reparaturservice-Direkt einen „durch uns überprüften Kostenvoranschlag anstatt eines Gutachtens“ erhalte, wundern sich nicht wenige, dass es hierzu zu keinem „Aufschrei von Dekra bis TÜV und den freien Sachverständigen“ komme

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Siehe auch: Betrogene Versicherte und zerstörte Existenzen – einzig zum Wohle der Kfz-Versicherer

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Die Rechtsauffassung des HDI zum Thema Reparaturschaden

Ich hatte vor kurzem ein sehr interessantes Gespräch mit einem Mitarbeiter des HDI.

Dieser hatte ein Gutachten von uns erhalten. An dem Fahrzeug lag ein Reparatuschaden von ca. 1700,- Euro brutto vor. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2000,- Euro. Der Kunde will fiktiv abrechnen, weil sein Fahrzeug mit wenig Aufwand fahrbereit gemacht werden kann. Den verbleibenden Restbetrag will er in die Reparatur von zwei Roststellen stecken, da dies dringlicher ist als die Behebung des eingetretenen Unfallschadens.

In dem Telefonat fragt mich der SB zuerst, warum ich keinen Restwert im Gutachten angegeben habe, worauf ich ihm antworte, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden soll. Im Gegenteil es wird eine Teilreparatur durchgeführt und das Fahrzeug wird weitergenutzt. Wenn das Fahrzeug wider Erwarten doch unrepariert verkauft werden soll, dann kann ich den Restwert auf dem regionalen, allgemeinen Markt zum Zeitpunkt des Verkaufs ermitteln, was im Übrigen viel sinnvoller ist, da dann Gebotsfristen im Regelfall noch nicht angelaufen sind. Aber kein Händler hält sich möglicherweise knapp sechs Monate an das mir übermittelte Gebot.

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HUK-Coburg, Zürich Versicherungen, HDI Gerling u. Nürnberger Versicherung erhöhen die Prämien

Autoversicherer erhöhen Prämien

VON UWE SCHMIDT-KASPAREK – zuletzt aktualisiert: 20.02.2010 – 02:30

Vier große Versicherungskonzerne werden ihre Preise im Frühling neu kalkulieren. Als Gründe geben sie die höheren Unfallzahlen als Folge des harten Winters an. Andere in der Branche dürften nachziehen.

Die deutschen Autofahrer müssen sich auf höhere Preise ihrer Kfz-Versicherer einstellen. Etliche Unternehmen wollen bereits zum 1. April ihre Prämien neu kalkulieren und wahrscheinlich in vielen Fällen erhöhen. Darunter sind der zweitgrößte Autoversicherer HUK-Coburg, aber auch die Branchengrößen Zürich Versicherungen, HDI Gerling und Nürnberger Versicherung. Insgesamt sind 17 Millionen Autofahrer allein bei diesen Unternehmen versichert. Experten erwarten, dass Konkurrenten dem Beispiel folgen und ihre Prämien im Frühjahr anheben werden.

Später heißt es dann:

Die Anbieter könnten die Winterunfälle allerdings auch lediglich zum Vorwand nehmen, ihre durch den Preiskampf angeschlagene Erlös-Situation generell zu verbessern. „Eine ganze Menge von Autoversicherungen werden ihre Tarife vollkommen neu kalkulieren“, sagt Branchenexperte Wolfgang Höltring von der Nafi-Unternehmensberatung aus Höxter. Die Huk-Coburg nimmt indes bei der Neukalkulation ihrer Tarife ausdrücklich nur Bezug auf die Winterschäden. „Wir werden vor allem die aktuelle Schadenentwicklung im neuen Tarif berücksichtigen“, bestätigte ein Sprecher der Nummer zwei der deutschen Auto-Assekuranz.

Quelle: nachrichten.rp-online.de, alles lesen: >>>>>>>>

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Das AG Kronach spricht die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zu – beklagte Versicherung zieht eingelegte Berufung beim LG Coburg zurück (1 C 0168/07 vom 16.08.2007)

Mit Entscheidung vom 16.08.2007 (1 C 0168/07) wurde die beklagte Versicherung durch das Amtsgericht Kronach dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Streitpunkt waren die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Die Beklagte hatte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Coburg eingelegt und dann wieder zurückgenommen. Hierdurch konnte ein begründetes Urteil des LG Coburg  verhindert werden. Der LG Vorgang trägt das Az.: 32 S 83/07 und wurde am 13.12.2007 abgeschlossen.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2007, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 382,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2007 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

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Das AG Kirchheim unter Teck (Baden-Württbg.) spricht sich für Schwacke aus und verurteilt die Generali zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten.

Die Richterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Kirchheim unter Teck in Baden-Württemberg hat die Generali Versicherungs AG, Köln, auf die Klage der Autovermietung xyz hin mit Urteil vom 27.01.2010 ( 2 C 554/09 ) verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht 363,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.7.2009 sowie weitere 70,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtstreites trägt die Klägerin 18% und die Beklagte 82%.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht weiteren Schadensersatz in Höhe des titulierten Betrages verlangen, §§ 115 I S 1 VVG, 7, 18 StVG, 823, 2349 BGB.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten durch die beklagtenseits erfolgte Zahlung i.H.v. 441,835 Euro noch nicht vollumfänglich reguliert worden sind.

Weitere Kosten von 363,80 Euro waren erforderlich im Sinne des § 249 II S.1 BGB. Lediglich für die weiterhin geltend gemachten Kosten für die Winterbereifung traf dies nicht zu. Die Anmietung des Fahrzeuges erfolgte im Februar. Das Gericht ist der Ansicht, dass in den Wintermonaten eine Winterbereifung des Mietfahrzeuges obligatorisch und nicht als Zusatzleistung anzusehen ist… Die Klage war daher in Höhe von 80,– Euro abzuweisen.

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Das Bundesverfassungsgericht hat unter dem AZ: 1 BvR 2682/03 am 26.05.2004 zur Nichtzulassung der Berufung betreffend Sachverständigenhonorars Stellung genommen

Angesichts dessen, dass nach wie vor das eine oder andere Amtsgericht abweichend vom jeweiligem Landgericht, Oberlandesgericht und mittlerweile  auch vom  BGH entscheidet, was mithin der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entgegensteht, ist das nachfolgend aufgeführte  Beschwerdeurteil hervorragend geeignet, dem – durch  Zulassung der Berufung – entgegenzuwirken.

Ein Unfallgeschädigter verklagte den Versicherer auf Zahlung von 600,00 Euro Sachverständigenhonorar.  Der Sachverständige hatte sein Honorar  nach dem Gesamtschaden und nicht nach den aufgewandten Stunden berechnet. Das Amtsgericht war der Ansicht, dass die Rechnung deswegen nicht nachvollziehbar sei. Die Berufung gegen das Urteil hatte das Gericht sodann nicht zugelassen. Dagegen legte der Kläger am Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Beschwerdeführer Recht und führt in der Urteilsbegründung aus:

„Das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Oktober 2003 – 344 C 21368/03 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Berufung nicht zugelassen worden ist. Es wird insoweit aufgehoben.

Mit der vom Amtsgericht im angegriffenen Beschluss erörterten sachlichen Unabhängigkeit des Gerichts (Art. 97 Abs. 1 GG) hat die Frage der Zulassung der Berufung nichts zu tun.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, 1 BvR 2682/03

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B.

gegen

a) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. November 2003 – 344 C 21368/03 -,
b) das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Oktober 2003 – 344 C 21368/03 –

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

am 26. Mai 2004 einstimmig beschlossen:

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Das OLG Karlsruhe verurteilt Kaskoversicherung – kein Abzug des überregionalen Restwerts bei einem Kaskoschaden !

Mit Entscheidung vom 28.8.2009 (12 U 90/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe dazu verurteilt, weitere Positionen im Rahmen einer Vollkasko-Schadensabwicklung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um den in Abzug gebrachten Restwert aus dem überregionalen Markt und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Versicherung hatte einen überregionalen Restwert aus der Restwertbörse in Abzug gebracht, dessen Realisierung dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten war. Das OLG ist der Auffassung, dass auch bei der Kaskoabrechnung die Kriterien des BGH bezüglich Restwertfestsetzung (= regionaler Markt) anzuwenden sind.

Urteilszitate:

„…Auch ein Versicherungsnehmer muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des ihm zugänglichen, allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom Versicherer über das Internet recherchiert worden ist….“

„…Es ist dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, sein Fahrzeug – branchenüblich gegen hohe Bargeldbeträge – ihm unbekannten Händlern zu überlassen. Das nie auszuschließende Risiko, Falschgeld zu erhalten, das Risiko eines Diebstahls vor Einzahlung des Bargelds bei einer Bank oder einer Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht per Allgemeiner Versicherungsbedingung auferlegen…“

Aus den Gründen:

Leitsätze

Der Versicherungsnehmer ist durch die Schadensminderungspflicht gemäß E.1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es ihm nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnlichen Geschäftsgebaren entspricht.

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HUK-Coburg erkennt Rückzahlungsanspruch an ?

Laut „Aktuelle Stunde“ des wdr hat die HUK-Coburg bekannt gegeben, dass ihre Versicherungsnehmer Geld erstattet erhalten würden.

Wer die Prämie – zum Beispiel für die Autoversicherung – vierteljährlich oder gar monatlich zahlt, lebt teurer. Für die Kleckerzahlweise erheben die Versicherungen Aufschläge von zwei, drei oder gar fünf Prozent. Möglicherweise zu Unrecht: In einer Klage-Anerkenntnis hat sich die HUK in einem Prozess bereit erklärt, Versicherten diese Aufschläge zurückzuzahlen. Damit kam sie einer Verurteilung zuvor, sonst wäre ein Präzedenzfall geschaffen worden. So aber haben andere Versicherte nichts davon – oder?

In der Sendung am 19.02.2010 im dritten Programm des wdr zwischen 18.50 und 19.30 wurde in einem kapp fünfminütigen Film dieses Thema behandelt.

Gemeint war das Anerkenntnis der HUK-Coburg vor dem BGH, der Blog hatte bereits am15.01.2010 darüber berichtet.

Ich verweise auf: WDR Fernsehen – Aktuelle Stunde vom 19.02.2010

Siehe hierzu auch: Verbraucherzentrale Hamburg

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Das AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars

Mit Entscheidung vom 16.07.2009 (5 C 1401/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs  AG durch das Amtsgericht Regensburg im schriftlichen Verfahren zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 117,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prosentpunkten über dem Basiszinssats seit dem 13.3.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht zu. Die generelle Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Haftpflichtschaden vom 12.12.2008 (… ./. …) ist unstreitig. Die Beklagte schuldet gemäß § 249 I BGB auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

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Schnee und Eis treiben Versicherungskosten hoch.

Der Winter war lang, mit viel Eis und Schnee – und so vielen Unfällen wie schon lange nicht mehr. Die Versicherungswirtschaft rechnet deshalb mit Zusatzkosten in dreistelliger Millionenhöhe. Wird jetzt die Kfz-Versicherung teurer?

55.000 Unfälle mehr als vergangenes Jahr

Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schätzt, dass es von Dezember bis Ende Februar 55.000 Blechschäden mehr gegeben haben wird als im vergangenen Winter, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ). Nach Angaben des Verbandes seien es vor allem kleinere Schäden, etwa Auffahrunfälle mit geringer Geschwindigkeit. Auf die Autoversicherer werden deshalb etwa 230 Millionen Euro an Zusatzkosten zukommen.

So schrieb die dpa am heutigen Freitag, dem 19.02.2010.

Da die Versicherungen an den Prämien augenscheinlich nichts verändern wollen, kann die gewaltige Summe von etwa 230 Millionen Euro nur bei den Geschädigten eingespart werden. Oder sollen Einsparungen bei den Vorständen erfolgen? Ich habe von derartigen Maßnahmen bisher nichts gehört. Dividenden sollen auch noch ausgezahlt werden. Also bleibt wirklich nur noch das Sparen bei dem Geschädigten übrig.

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Carglas – Bedarf geweckt und Schadenkosten (für die Versicherer) nach oben getrieben

Quelle: Autohaus-Online vom 12.02.2010

Hochmut kommt vor dem Fall

Der Abgang von Herbert Busen bei Carglass in Köln zum 31. März 2010 mit gleichzeitiger Staffelstab-Übergabe zum 1. April an Jean-Pierre Filippini passt äußerlich, weil Busen am 8. August 2010 seinen 61. Geburtstag feiern wird und man von daher das Ganze auch als „Generationswechsel“ verkaufen könnte. Dass hinter dieser Personalie aber die möglicherweise größte Krise von Carglass in Deutschland steht, gilt längst als offenes Geheimnis. Dies macht auch der nachfolgende Kommentar von AUTOHAUS-Schadenmedienchef Walter K. Pfauntsch deutlich:….

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Carglass-Chef Herbert Busen tritt ab

Unternehmensintern heißt es, dass der deutsche Statthalter des Autoglas-Reparaturdienstleisters Carglass vom Mutterkonzern Belron „mit allen Ehren in den vorzeitigen Ruhestand verabschiedet“ werde. Darüber sollen die Mitarbeiter von Carglass Anfang des Monats in Kenntnis gesetzt worden sein. Am vergangenen Montag informierte das Autoglas-Fachforum autoglaser.de, das für gewöhnlich in dieser „Szene“ über exzellente Hintergrund-Informationen verfügt, in einer Blitzmeldung darüber, dass die offizielle Demission des 60-jährigen Herbert Busen bereits zum Ende des ersten Quartals, also für den 31. März 2010, ansteht. Nachfolger am Schaltpult der Kölner Carglass-Zentrale soll Jean-Pierre Filippini (45) werden….

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