Mit Entscheidung vom 17.12.2009 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster durch das Landgericht Münster zurückgewiesen. Es ging hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die das Gericht, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), nicht zugesprochen hatte. An diesem LG-Urteil kann man gut erkennen, wie schnell sich die „Rechtsmeinung“ bei Gericht ändern kann, wenn der BGH ein „konkretisiertes Urteil“ auf den Weg bringt, das mehr Streitfragen aufwirft, als dass es Probleme löst. Siehe hierzu das diametrale Urteil des LG Münster vom 30.04.3009 (08 S 10/09), das heute morgen hier veröffentlicht wurde.
Aus den Gründen:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster, Aktenzeichen 7 C 5648/08, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2008 auf der … -Straße in … . Die hierfür in vollem Umfang einstandspflichtige Beklagte hat den Schaden bis auf einen Restbetrag in Höhe von 458,86 € beglichen und die restliche Schadensersatzforderung zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schadensgutachten, auf dessen Grundlage der Kläger seine Ersatzforderung errechnet, Stunden- und Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, während diese Sätze bei einer Reparatur in der Firma … GmbH in … , die das Fahrzeug ebenfalls hätte sach- und fachgerecht hätte instandsetzen können, deutlich niedriger lägen. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18.08.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Weiterlesen →