BVerfG urteilt am kommenden Dienstag, 02.3.2010 um 10 Uhr über die VDS

Wer hat sich im Laufe der letzten Monate nicht wenigstens einmal gefragt, schreibe ich jetzt diese E-Mail, verschicke ich die SMS  oder besuche ich die Seite im Internet? Bespreche ich das Thema wirklich am Telefon oder schreibe ich doch lieber einen Brief?

Peter Boehringers Gedanken zur rasterfahndungsmäßigen und rein prophylaktischen Speicherung aller Verkehrsdaten der deutschen Bürger durch die Internet-Anbieter.

Quelle:    Peak-EU? Das BVerfG wird die VDS aufhalten.

Aktuell ist mit der Vorratsdatenspeicherung wieder eine wichtige EU-Richtlinie auf dem Prüfstand des BuVerfG: Man darf gespannt sein, ob das BuVerfG nach seiner Jahrzehnte-alten ‚Nullhistorie‘ einmal den Mut hat, ein klar GG-widriges EU-Gesetz zu kassieren. Dieser Lackmustest des neuen BuVerfG-Anspruchs steht schon 2009/10 an… „

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Willkür bei Prüfberichten

              145,00 € bei einem Schaden
              plus 36 € für einen weiteren Schaden

Mein Preis 143,50 € netto je Scheibe, unabhängig von der Anzahl der Schäden.

Und hier ein Prüfbericht check-it, den der HDI veranlasst hat.

Laut Prüfbericht sei der marktgerechte Preis lediglich 100,84 €, also 44,16 € biliger, als der Preis, den der Partnerbetrieb Wintec  angibt, das ist eine Differenz von über 30 %.

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Innovation Group bezieht erstmals Stellung

Quelle:  Autohaus online vom 26.02.2010

Innovation Group bezieht erstmals Stellung

„Bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“, war am Mittwoch eine dreiseitige Presseerklärung überschrieben, die vom Stuttgarter Reparaturvermittler Innovation Group (IG) auch an sämtliche seiner rund 700 Partnerbetriebe per E-Mail versandt wurde. In dem Papier werden IG-loyale Partnerbetriebe sowie die Schadenchefin einer IG-Partnerversicherung zitiert und als Beleg für den eingeschlagenen Weg angeführt….

…Einflusslose Versicherer-Zeiten vorbei“

Innovation Group Europachef, Matthew Whittall, kommentiert in dem Papier: „In der Vergangenheit haben wir insbesondere für die Qualität der K+L Fachbetriebe geworben und der Großteil des vermittelten Reparaturvolumens von circa 200 Millionen Euro geht an solche Betriebe. Wir wollen weiterhin mehr Umsatz für diese Kooperationsbetriebe generieren, müssen aber gleichzeitig konkurrenzfähig bleiben.“

Whittall führt abschließend aus: „Der Kfz-Versicherungsmarkt ist härter geworden, der Kostendruck nimmt stets zu. Die Zeiten, in denen Versicherer keinen Einfluss auf den Ort der Reparatur hatten, sind längst vorbei. Aber darin besteht auch eine große Chance für Dienstleister und Betriebe, die die Zeichen der Zeit erkannt haben. Schließlich haben wir ein gemeinsames Ziel – einen größeren Anteil an den Unfallinstandsetzungen, die die Assekuranz zu vergeben hat.“ (wkp)

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Vorsicht bei Klageverfahren in Coburg zum Thema Sachverständigenhonorar !

Bekanntlich gilt als Gerichtsstand beim Kfz-Haftpflichtschaden der Unfallort, der Ort des Schädiger-Fahrzeughalters, der Ort des Fahrzeugführers des Schädiger Fahrzeugs oder der Standort der eintrittspflichtigen Versicherung.

Aus diesem Grund klagen viele Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg direkt in Coburg. Unter Berücksichtigung der Gesetzeslage und der eindeutigen Rechtsprechung des BGH (VI ZR 67/07 vom 23.01.2007) eigentlich eine Formsache.

Nach uns vorliegenden Informationen werden nun am Amtsgericht Coburg Klagen von Sachverständigen komplett oder teilweise abgewiesen, mit der Begründung, im Sachverständigen-Grundhonorar seien bereits alle Nebenkosten enthalten und diese somit nicht erstattungsfähig. Ähnliches gab es schon einmal beim Amtsgericht Saarbrücken – wir berichteten – wo ein Amtsrichter die SV-Rechnung fein säuberlich in sämtliche Einzelheiten zerlegt hatte. Da wurden z.B. die genauen Materialkosten für den Ausdruck eines Lichtbildes berechnet usw.. Schadensrechtliche Betrachtungen wurden hierbei völlig über Bord geworfen. Werkvertragsrecht war im Schadenersatzprozess plötzlich angesagt. Über die Gründe hierfür wurde vielfältig spekuliert. Das Landgericht Saarbrücken hatte dieser Praxis jedoch recht schnell Einhalt geboten (11 S 130/07 vom 21.02.2008) und dem betroffenen Amtsrichter klar und deutlich ins Stammbuch geschrieben:

Werkvertragliche Gesichtspunkte haben im Schadenersatzrecht nichts zu suchen!

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Schnell, schneller, BGV

Ich habe gerade die heutige Post durchgesehen und einen Scheck vom BGV zum Ausgleich meiner Honorarrechnung erhalten. Der Brief wurde gestern versandt. Das Gutachten wurde im Original am 23.02.2010 an den BGV nach Karlsruhe geschickt.

Schneller kann eine Regulierung des Gutachtenhonorares doch gar nicht erfolgen. Mir fällt beim BGV die letzten Monate auf, dass dort mittlerweile immer sehr schnell reguliert wird, sofern es sich nicht um streitige Angelegenheiten handelt. Ich glaube länger als zwei bis drei Wochen hat es nicht gedauert bis das Gutachten bezahlt wurde.

Egal, was man von Scheckzahlung hält, wer so schnell zahlt, darf gerne einen Scheck schicken.

Danke, liebe SB vom BGV, dass es noch zügige, nicht unnötig verzögerte, Zahlungen gibt.

Den BGV werde ich weiterempfehlen.

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Versicherungen vernichten eine ganze Branche:

Fast alle Autowerkstätten haben mit dem Regulierungsverhalten der Versicherungen Probleme, aber Autowerkstätten bieten einen großen Leistungskatalog an, der üblicherweise vom Fahrzeuginhaber beglichen wird, der also unabhängig vom Regulierungsverhalten der Versicherungen ist.

Bei Autoglasern und besonders bei Betrieben die Verbundglasreparaturen anbieten, sieht das ganz anders aus. Diese Betriebe tätigen nahezu 100 % ihres Umsatzes im Bereich der Kaskoversicherungen.

Kunden sind in erster Linie bequem, sie halsen sich in der Regel nicht die Probleme des Autoglasers auf. Von der bestimmt nicht grade billigen Werbung des Markführers eingelullt, wissen Sie

  • Verbundglasreparaturen haben kostenlos zu sein (eine Formulierung die ich ablehne, denn diese Reparaturen werden schließlich bezahlt)
  • Den Schreibkram übernimmt die Werkstatt

Hinzu kommen Vertragsformulierungen, auch bei nicht werkstattgebundenen Verträgen:

„Kosten einer Reparatur werden übernommen, wenn die Scheibe nach Rücksprache mit der Versicherung bzw. auf Vermittlung der Versicherung zustande gekommen ist.“

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Das LG Aachen zu den Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt (6 S 12/09 vom 22.05.2009)

Mit Entscheidung vom 22.05.2009 (6 S 12/09) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Landgericht Aachen dazu verurteilt, weitere Kosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung wollte den Geschädigten auf die Stundenlöhne einer Partnerwerkstatt der Versicherung verweisen. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat in der Berufung das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und dem Kläger recht gegeben.

Aus den Gründen:

Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 16. Dezember 2008 – 117 C 363/08 – verurteilt, an den Kläger 275,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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Einfach unglaublich – „Großbanken wetten auf Griechenland-Pleite“

Riskante Kreditversicherungen

Großbanken wetten auf Griechenland-Pleite

Die Zocker sind zurück: Internationale Geldhäuser kaufen laut „New York Times“ massenhaft Kreditversicherungen und wetten damit auf eine mögliche Staatspleite Griechenlands – darunter auch die Deutsche Bank. Dieselben Institute sollen an der Verschuldung des Landes verdient haben.

(…..)

Angst vor einem zweiten Fall Lehman

(….)

Händler diskutieren laut „New York Times“ deshalb darüber, was die griechischen Haushaltsprobleme derzeit tatsächlich verschlimmert: die hohen Schulden – oder eine von Spekulanten angetriebene Panik. Experten warnen schon vor einem zweiten Fall Lehman – dem erneuten Zusammenbruch einer systemischen Finanzgröße, die Schockwellen durch die globalen Geldmärkte sendet und letztlich Hunderte Milliarden Euro Kapital vernichtet.

(…..)

Tatsächlich würde eine griechische Staatspleite Deutschlands Banken teuer zu stehen kommen: Nach SPIEGEL-Informationen hält die Hypo Real Estate griechische Staatsanleihen in Höhe von 9,1 Milliarden Euro. Die Commerzbank, an der der Bund ebenfalls beteiligt ist, hält Griechenland-Papiere im Volumen von 4,6 Milliarden Euro. Auch angeschlagene Landesbanken haben im großen Stil griechische Anlagepapiere gekauft, die LBBW für 2,7 Milliarden Euro, die BayernLB für 1,5 Milliarden Euro.

Quelle:  spiegelonline-wirtschaft,    alles lesen  >>>>>>>>

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Das LG Münster zur fiktiven Abrechnung die 2. – Kehrtwende, Marsch, Marsch!

Mit Entscheidung vom 17.12.2009 wurde die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster durch das Landgericht Münster zurückgewiesen. Es ging hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt, die das Gericht, in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), nicht zugesprochen hatte. An diesem LG-Urteil kann man gut erkennen, wie schnell sich die „Rechtsmeinung“ bei Gericht ändern kann, wenn der BGH ein „konkretisiertes Urteil“ auf den Weg bringt, das mehr Streitfragen aufwirft, als dass es Probleme löst. Siehe hierzu das diametrale Urteil des LG Münster vom 30.04.3009 (08 S 10/09), das heute morgen hier veröffentlicht wurde.

Aus den Gründen:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.08.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster, Aktenzeichen 7 C 5648/08, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.2008 auf der … -Straße in … . Die hierfür in vollem Umfang einstandspflichtige Beklagte hat den Schaden bis auf einen Restbetrag in Höhe von 458,86 € beglichen und die restliche Schadensersatzforderung zurückgewiesen mit der Begründung, dass das Schadensgutachten, auf dessen Grundlage der Kläger seine Ersatzforderung errechnet, Stunden- und Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege, während diese Sätze bei einer Reparatur in der Firma … GmbH in … , die das Fahrzeug ebenfalls hätte sach- und fachgerecht hätte instandsetzen können, deutlich niedriger lägen. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18.08.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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HDI/Control Expert – Wir bestimmen den Preis

Versicherungen und Werkstätten

Hier mal ein paar Zitate aus dem Schriftverkehr, diesmal HDI-Gerling in Verbindung mit dem Versicherungsmakler IVB

Hintergrund eine Reparaturrechnung über 110 € wurde seitens des HDI ein Kürzung um 9,25 € vorgenommen. Ich forderte die Versicherung auf, den Restbetrag zu zahlen, ansonsten würde ich mich an den Kunden wenden.

Zitat 1 aus einem Mail vom 29.10.2009 des Maklers an mich:

„wir verwahren uns ausdrücklich gegen Ihre Unterstellung der gemeinsamen Kundin eine nicht risikogerechte Versicherung vermittelt zu haben.

Unsere entsprechende Unterlassungsklage gegen diese Rufschädigung werden sie in den nächsten Tagen erhalten.“

Ferner gibt es noch eine nette Ausführung über unseriöse Werkstätten, die den Kunden die Selbstbeteiligung erstatten.

Weiter im Zitat:

„Wir stimmen Ihnen NICHT zu, dass in D jeder geforderte Preis für eine erbrachte Leistung zu zahlen ist, hierfür gibt es entsprechende Gesetze und Urteile.

Gute Versicherer gehen mit den Geldern ihrer Versicherten sorgsam um und zeichnen sich genau hierdurch durch ein sehr gutes Preis-Leistungsverhältnis aus.“

Alles schön und gut, aber von Wucher sind wir weit entfernt und das ganze geht den Versicherer wohl kaum etwas an.

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Das LG Münster zur fiktiven Abrechnung – Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und UPE-Aufschläge

Mit Entscheidung vom 30.04.2009 (08 S 10/09) hat das Landgericht Münster das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 16.12.2008 (7 C 4648/08) abgeändert und die eintrittspflichtige Versicherung dazu verurteilt, weiteren Schadenersatz im Rahmen der fiktiven Abrechnung zu erstatten. Es handelte sich hierbei um die Positionen Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt sowie die Ersatzteilpreisaufschläge. Das Urteil ist zwar vor dem BGH-Urteil VI ZR 53/09 ergangen und baut auf das „Porsche-Urteil“ VI ZR 398/02 auf, passt aber in der Begründung auch zu der neuen BGH-Entscheidung. Das LG Münster beschäftigt sich mit der „Gleichwertigkeit“ und hebt u.a. auf die „ex ante Position“ des Geschädigten ab. Eine wesentliche Betrachtungsweise, die bei vielen Gerichtsentscheidungen bereits verloren gegangen ist.

Aus den Gründen:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Münster, Az. 7 C 4648/08, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2007 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 € zu zahlen.

Im Übrigen, d.h. wegen der weitergehenden Zinsforderung, werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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“Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- Verordnung EG 1400/2002″ – das Recht der Autofahrer auf freie Wahl der Reparaturwerkstatt

„Die neue Kfz-Gruppenfreistellungs- Verordnung EG 1400/2002“

Im Beitrag  „Der gefesselte Verbraucher?” vom  24.01.2010 hatte ich auf folgende Verlinkung    Herstellergarantie trotz Reparatur in freier Werkstatt hingewiesen, in der Hoffnung, dass sich die kompetente Leserschaft gedanklich  mit den dort getroffenen Aussagen – im Hinblick auf das BGH Urteil  AZ:   BGH  VI ZR 53/09 vom 20.10.2009  –  auseinandersetzt.

Herstellergarantie trotz Reparatur in freier Werkstatt (Quelle: www.motor-traffic.de)

Bestätigt wurde diese Rechtsauffassung von Stephan Simon, dem stellvertretenden Referatsleiter Wettbewerb bei der EU-Kommission. Eine strikte Bindung an eine Markenwerkstatt sei wettbewerbswidrig. Aufatmen können Autofahrer auf jeden Fall dann, wenn die Reparatur in der freien Werkstatt und die spätere Garantiereparatur nichts miteinander zu tun haben. Wer also einen Karosserieschaden instandsetzten lässt und später wegen eines technischen Mangels am Getriebe eine Garantieleistung des Herstellers in Anspruch nimmt, dürfe nicht abgewiesen werden.

29. Jan. 2010  Autofahrer sollten  auch dann auf einer Garantie-Reparatur pochen, wenn ihr Neuwagen zwischenzeitlich in einer freien Werkstatt repariert wurde. „Eine Weigerung des Autohauses entbehrt jeder rechtlichen Grundlage“, sagte Thomas Funke auf einer Veranstaltung der HUK-Coburg am Rande des 48. Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar.

Mit seiner Aussage:   „Eine Weigerung des Autohauses entbehrt jeder rechtlichen Grundlage“ kann sich T. Funke nur auf

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