AG Regensburg verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares.

Mit Endurteil vom 27.01.2010 ( 3 C 3326/09 ) hat der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Regensburg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 164,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27,07 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites. Anders als der Berufskollege der 10. Zivilabteilung des gleichen Amtsgerichtes (dieser Blog hat am 30.01.2010 darüber berichtet) hat der erkennende Richter Bezug auf das Urteil des BGH VI ZR 67/06 in NJW 2007, 1450 ( = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) genommen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Teilklage, mit welcher der Kläger einen restlichen Schadensersatzanspruch wegen nicht erstatteter Gutachterkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8.5.2009 auf der BAB A 92 im Gemeindebereich Postau – allein verursacht durch den Fahrer H. des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges – geltend macht, ist begründet.

Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.

Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen Z., welcher mit der Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens beauftragt war, in Höhe von insgesamt 164,18 Euro nicht erstattet hatte, steht dem Kläger weiterer Schadensersatz in dieser Höhe zu.

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AG Minden verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (28 C 199/08 vom 03.07.2009)

Mit Urteil vom 03.07.2009 (28 C 199/08) hat das AG Minden die HDI-Gerling Firmen und Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 888,45 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle findet keine Berücksichtigung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 888,45 € gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 398 BGB zu. Die geltend gemachten Mietwagenkosten sowie Mietwagennebenkosten stellen sich in diesem Umfang als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB dar.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Erforderlichkeit der Anmietdauer von 23 Tagen steht für das Gericht fest auf Grund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin X. Diese konnte sich zwar nicht an das konkrete Datum erinnern, an dem ihre Entscheidung gefallen war, das Fahrzeug nicht zu reparieren, sondern ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Gefragt nach Ihrer ungefähren zeitlichen Einschätzung gab die Zeugin aber an, dass für sie ca. 2 Wochen nach dem Unfall festgestanden habe, dass sie sich ein Ersatzfahrzeug würde besorgen müssen. Die Zeugin hat damit den klägerischen Vortrag, wonach sie erst am xx.xx.2008 Kenntnis von dem Sachverständigengutachten erlangt habe, bestätigt. Unschädlich ist dabei, dass die Zeugin keine Angaben mehr zu den genauen Daten machen konnte. Es wäre eher ungewöhnlich und kritisch zu hinterfragen, wenn die Zeugin sich Aufzeichnungen über die genauen Daten gemacht hätte.

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LG Ellwangen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.07.2009 (5 O 379/08) hat das LG Ellwangen die Generali Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 363,39 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit über die zulässige Klage noch zu entscheiden war, ist sie weitgehend begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 363,39 € aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Vorausset­zungen einer Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB liegen vor. Auch ist von einer Haftung des Versiche­rungsnehmers zu 100 % auszugehen. Den Anspruch gegen den Versicherungs­nehmer kann der Kläger gemäß § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG direkt gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend machen.

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Das OLG München zu einem interessanten 130%-Fall (Az.: 10 U 3258/08 vom 13.11.2009)

Mit Entscheidung vom 13.11.2009 (10 U 3258/08 = Berufungsurteil zu LG München I,  19 O 782/08 vom 08.04.2008) wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Oberlandesgericht München dazu verurteilt, restlichen Schadenersatz im Rahmen der 130%-Regelung in Höhe von EUR 6.062,59 zu bezahlen. Nach Sachverständigengutachten handelte es sich um einen Totalschaden des Fahrzeugs (197%) . Der Geschädigte entschied sich jedoch zur Reparatur  (günstigere Werkstatt u. tw. Verwendung von Gebrauchtteilen), wodurch es zu einem Kostenverhältnis von 129% kam. Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte jedoch nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) und „zauberte“ als „Joker“ eine Wertminderung aus dem Hut, aufgrund dieser (Schadensbetrag + Wertminderung) die 130%-Grenze überschritten sei. Das OLG München erteilte dieser Vorgehensweise – unter Verweis auf das Sachverständigengutachten (= keine Feststellung einer Wertminderung) – eine Absage und kam zu dem Ergebnis, dass eine Erstattung der Reparaturkosten – nichtzuletzt durch die sach- und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs – zu erfolgen habe.

Aus den Gründen:

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers vom 20.05.2008 wird das Endurteil des LG München I vom 08.04.2008 (Az. 19 O 782/08) in Nr. I. und II. abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.062,59 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 233,59 € nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2007 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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AG Freiberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 12.10.2009 (5 C 0742/09) hat das AG Freiberg die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 597,63 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist insgesamt begründet.

Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem keine der Parteien trotz Belehrung eine solche beantragte.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 7, 17 Abs. 2, Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m, § 115 Abs, 1 VVG i.V.m. § 249 BGB.

Der Unfallschädiger hat gemäß § 249 BGB dem Geschädigten auch die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu ersetzen.

Nach der gefestigten Rechtsprechung  der Berufungskammer des Landgerichts Chemnitz ermitteln sich im hiesigen Gerichtsbezirk die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreis-Spiegels 2003 nebst entsprechend jahresbedingten Aufschlägen für Umsatzsteuererhöhung und Inflation (Landgericht Chemnitz, Urteil vom 11.04.2008, Aktenzeichen 6 S 449/07, Abdruck Seite 7).

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AG Dresden verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 10.11.2009 (111 C 5126/09) hat das AG Dresden die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 402,82 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch gegen die Beklagten auf die Hauptforderungen aus §§7,17 StVG, PflVG a.F. oder § 115 VVG 2008 in Verbindung mit §§ 398, 249 BGB.

Die Beklagten haben der Zedentin die dieser anlässlich des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden vollumfänglich zu ersetzen. Denn zwischen den Parteien besteht in­soweit Einvernehmen über der Haftung dem Grunde nach. Die Zedentin hat danach auch An­spruch auf die von ihr unstreitig aufgewandten, von den Beklagten bisher nicht regulierten an­teiligen Mietwagenkosten in Höhe der Hauptforderung.

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Dekra-Gerichtsverhandlung im April

Quelle: Autohaus online vom 22.01.2010

Dekra-Gerichtsverhandlung im April

Von Doris Plate

Noch vor der ersten Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 8. April haben die Klagen von sechs BMW-Händlern gegen die Dekra (wir berichteten) erste Erfolge gezeigt: „Die Schätzwerte sind seit Ende vergangenen Jahres besser geworden“, wird von den BMW-Partnern auf Anfrage bestätigt. Besonders bei den gängigen Vierzylinder-Modellen würde man den erzielbaren Preisen näher kommen, bei den größeren Fahrzeugen sei es aber nach wie vor schwierig, hieß es….

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Urteilslisten – Update 02/2010

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                       Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                  Download >>>>

Fiktive Abrechnung                  Download >>>>

Stundenverrechnungssätze     Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg        Download >>>>

Verbringungskosten                Download >>>>

Es handelt sich hierbei um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt auch insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten     Urteilsliste gesamt >>>>
 
                               Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oben rechts) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Calw verurteilt Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (7 C 761/09 vom 29.12.2009)

Mit Urteil vom 29.12.2009 (7 C 761/09) hat das Amtsgericht Calw die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 338,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Bezahlung von 338,79 € aus §§ 7, 17 StVG i.V.m § 115 VVG, §§ 823, 249 BGB.

Nach der Rechtsprechugg kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2007, 2916 m.w.N.). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erfor­derlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehe­­bung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlan­gen kann.

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AG Bad Kissingen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 15.12.2009 (71 C 677/09) hat das AG Bad Kissingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 198,32 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die vorgerichtlichen RA-Kosten beziehen sich auf Einholung einer Deckungszusage bei einer Rechtsschutzversicherung durch den RA. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet.

Die Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz der entsprechend Schwacke-Liste ermittelten Mietwa­genkosten verpflichtet.

Die Ermittlung der gemäß § 249 S. 2 BGB als erforderlicher Herstellungsaufwand ausgleichsfähigen Mietwagenkosten unter Heranziehung der Schwacke-Liste entspricht der ständigen Recht­sprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt und ist auch durch wiederholte Entscheidungen des BGH zu diesem Thema, zuletzt Beschluss des BGH vom 13.01.2009 (Az: VI ZR 134/08), gedeckt. Nach der vorgenannten Entscheidung des BGH, die in Kenntnis der Erhebungen des Fraunhofer Instituts getroffen wurde, ist die Schwacke-Liste jedenfalls eine geeignete Schät­zungsgrundlage zur Ermittlung der nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand ausgleichspflichtigen Mietwagenkosten.

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Rechtssachen gibt´s, die gibt´s gar nicht.

Der Amtsrichter der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Regensburg muss einen Zivilrechtstreit entscheiden, in dem es um – wie soll es auch anders sein – gekürztes Sachverständigenhonorar eines Unfallschadensachverständigen aus abgetretenem Recht geht. Bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – wie soll es auch anders sein – um die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG. Der Kläger erstellte für den unfallgeschädigten Kfz-Eigentümer ein Schadensgutachten, das zu Bruttoreparaturkosten in Höhe von 2.125,23 Euro kam. Der Kläger berechnete für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von 502,18 Euro, worauf die Beklagte deren alleinige Haftung unbestritten ist, 381,17 Euro. Der Differenzbetrag von 121,01 Euro ist Gegenstand des Zivilrechtstreites vor dem AG Regensburg – 10. Zivilabteilung -. Vorgerichtlich hatte die Beklagte bei ihrer Schadenskürzung des Sachverständigenhonorares darauf hin gewiesen, das von ihr ausgeglichene Honorar sei „üblich und angemessen“ (Zitat aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 2.4.2008).

Dabei verkennt die Beklagte nach wie vor, dass es nicht um eine Werklohnforderung gem. der §§ 631, 632 BGB geht, bei der die Üblichkeit und Angemessenheit geprüft werden muss. Obwohl der HUK-Coburg aus eigenen Rechtstreitigkeiten bekannt ist, dass im Schadensersatzprozess aus einem Verkehrsunfall, sei es der Prozess des Geschädigten gegen den Schädiger und/oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, oder sei es der Prozess des Sachverständigen aus abgetretenem Recht, wie hier, werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Bei dem Sachverständigenhonorar handelt es sich um eine Schadensposition des Geschädigten, die dieser auf Grund des für ihn unverschuldeten Verkehrsunfalles auslösen durfte.

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AG Mosbach verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.05.2008 (2 C 54/08) hat das AG Mosbach die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 423,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann die restlichen Mietwagenkosten in Höhe von € 423,67 verlangen.

Der Geschädigte kann vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei den anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt- nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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