Mit Endurteil vom 27.01.2010 ( 3 C 3326/09 ) hat der Amtsrichter der 3. Zivilabteilung des AG Regensburg die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, an den Kläger 164,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 27,07 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites. Anders als der Berufskollege der 10. Zivilabteilung des gleichen Amtsgerichtes (dieser Blog hat am 30.01.2010 darüber berichtet) hat der erkennende Richter Bezug auf das Urteil des BGH VI ZR 67/06 in NJW 2007, 1450 ( = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) genommen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Teilklage, mit welcher der Kläger einen restlichen Schadensersatzanspruch wegen nicht erstatteter Gutachterkosten aus einem Verkehrsunfall vom 8.5.2009 auf der BAB A 92 im Gemeindebereich Postau – allein verursacht durch den Fahrer H. des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges – geltend macht, ist begründet.
Dem Kläger steht weiterer Schadensersatz in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG zu.
Nachdem die Beklagte die Kostenrechnung des Sachverständigen Z., welcher mit der Erstellung eines Kfz-Sachverständigengutachtens beauftragt war, in Höhe von insgesamt 164,18 Euro nicht erstattet hatte, steht dem Kläger weiterer Schadensersatz in dieser Höhe zu.